Die Fesselung der Michaela A***** mit Zwirn und Besenstiel erfolgte durch den Angeklagten - mag er dabei auch listig vorgegangen sein - gewaltfrei. Dieses Verhalten scheidet demnach als Tathandlung nach § 201 Abs. 1 StGB aus (vgl. Pallin im WK Rz 11 zu § 201 StGB aF). Das damit verbleibende Versetzen von Ohrfeigen mit leichten Verletzungsfolgen, das Zerren der Michaela A***** in ihr Wohnzimmer und Werfen auf das Bett, fallen zwar wohl unter den Begriff der Gewalt, ohne aber jedoch unter Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle (vgl. §§ 84 Abs. 3, 142 Abs. 2 StGB) schon den Grad "schwer" zu erreichen. Die gesetzten Aggressionshandlungen haben nämlich - auch unter Berücksichtigung der beschränkten Bewegungsfähigkeit der an den Händen gefesselten Frau (s. SSt. 55/4) - den Rahmen einer auf die Erzwingung eines Beischlafs gerichteten, einfachen physischen Kraft keineswegs gesprengt. Sie wurden ohne Waffen oder sonstige Werkzeuge gesetzt, haben auch weder eine besondere Intensität, Gefährlichkeit oder Brutalität erreicht und waren auch nicht gegen besonders verletzliche oder empfindliche Körperregionen der Frau gerichtet; auch befand sich das Opfer durch die vorangehende erlistete aber jedenfalls gewaltfrei erwirkte Fesselung in keiner sonst durch schwere Gewaltakte herbeigeführten, einem "qualvollen Zustand" ähnlichen Situation (siehe 14 Os 26/90).Die Fesselung der Michaela A***** mit Zwirn und Besenstiel erfolgte durch den Angeklagten - mag er dabei auch listig vorgegangen sein - gewaltfrei. Dieses Verhalten scheidet demnach als Tathandlung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB aus vergleiche Pallin im WK Rz 11 zu Paragraph 201, StGB aF). Das damit verbleibende Versetzen von Ohrfeigen mit leichten Verletzungsfolgen, das Zerren der Michaela A***** in ihr Wohnzimmer und Werfen auf das Bett, fallen zwar wohl unter den Begriff der Gewalt, ohne aber jedoch unter Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle vergleiche Paragraphen 84, Absatz 3, 142, Absatz 2, StGB) schon den Grad "schwer" zu erreichen. Die gesetzten Aggressionshandlungen haben nämlich - auch unter Berücksichtigung der beschränkten Bewegungsfähigkeit der an den Händen gefesselten Frau (s. SSt. 55/4) - den Rahmen einer auf die Erzwingung eines Beischlafs gerichteten, einfachen physischen Kraft keineswegs gesprengt. Sie wurden ohne Waffen oder sonstige Werkzeuge gesetzt, haben auch weder eine besondere Intensität, Gefährlichkeit oder Brutalität erreicht und waren auch nicht gegen besonders verletzliche oder empfindliche Körperregionen der Frau gerichtet; auch befand sich das Opfer durch die vorangehende erlistete aber jedenfalls gewaltfrei erwirkte Fesselung in keiner sonst durch schwere Gewaltakte herbeigeführten, einem "qualvollen Zustand" ähnlichen Situation (siehe 14 Os 26/90).
Die gegen die Frau gerichtete Drohung wiederum bestand im Vorhalten einer brennenden Zigarette unter der Ankündigung, diese an ihrer Stirne auszudrücken. Damit war wohl für das Opfer die Besorgnis einer Brandwunde, nicht aber, wie die Generalprokuratur (unter Bezugnahme auf § 106 Abs. 1 Z 1 StGB) ohne nähere Erklärung vermeint, die Furcht vor einer auffallenden Verunstaltung verbunden. Eine Drohung mit schwerer Gefahr für Leib und Leben der Frau lag somit in dieser Äußerung nicht.Die gegen die Frau gerichtete Drohung wiederum bestand im Vorhalten einer brennenden Zigarette unter der Ankündigung, diese an ihrer Stirne auszudrücken. Damit war wohl für das Opfer die Besorgnis einer Brandwunde, nicht aber, wie die Generalprokuratur (unter Bezugnahme auf Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) ohne nähere Erklärung vermeint, die Furcht vor einer auffallenden Verunstaltung verbunden. Eine Drohung mit schwerer Gefahr für Leib und Leben der Frau lag somit in dieser Äußerung nicht.
Das dem Kind des Opfers angedrohte Übel wiederum war wohl eine Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr, die sich aber nicht gegen Michaela A***** selbst richtete. Denn diese im Gesetz (§ 201 Abs. 1 StGB nF) mit den Worten "durch eine gegen sie gerichtete Drohung" ausgedrückte Beschränkung der Drohung die völlig gleichlautend bereits im § 201 Abs. 1 StGB aF enthalten war, ist dahin zu verstehen, daß die Drohung, ebenso wie die ausgeübte Gewalt, gegen das Tatopfer selbst gerichtet sein muß und nicht gegen eine ihr nahestehende Person (siehe Foregger-Serini MTA9 Anm. II zu § 201 StGB nF und jeweils zu § 201 StGB aF: Leukauf-Steininger2 RN 6, Foregger-Serini-Kodek MKK4 Erl. III; Mayerhofer-Rieder3 Anm. 3; Pallin aaO Rz 14). Jede andere Interpretation würde die im § 201 StGB, sowohl die Gewalt als auch die Drohung beschränkenden Worte "gegen sie gerichtete(r)" ihrer Bedeutung völlig entkleiden.Das dem Kind des Opfers angedrohte Übel wiederum war wohl eine Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr, die sich aber nicht gegen Michaela A***** selbst richtete. Denn diese im Gesetz (Paragraph 201, Absatz eins, StGB nF) mit den Worten "durch eine gegen sie gerichtete Drohung" ausgedrückte Beschränkung der Drohung die völlig gleichlautend bereits im Paragraph 201, Absatz eins, StGB aF enthalten war, ist dahin zu verstehen, daß die Drohung, ebenso wie die ausgeübte Gewalt, gegen das Tatopfer selbst gerichtet sein muß und nicht gegen eine ihr nahestehende Person (siehe Foregger-Serini MTA9 Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 201, StGB nF und jeweils zu Paragraph 201, StGB aF: Leukauf-Steininger2 RN 6, Foregger-Serini-Kodek MKK4 Erl. römisch drei; Mayerhofer-Rieder3 Anmerkung 3; Pallin aaO Rz 14). Jede andere Interpretation würde die im Paragraph 201, StGB, sowohl die Gewalt als auch die Drohung beschränkenden Worte "gegen sie gerichtete(r)" ihrer Bedeutung völlig entkleiden.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war damit ein Erfolg zu versagen.