Rechtssatz RS0095163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095163
Entscheidungsdatum
24.05.2017
Rechtssatz
Schwere Gewalt im Sinn des § 201 Abs 1 StGB nF bezeichnet die Anwendung überlegener physischer Kraft, die entweder einen höheren Grad der Intensität oder Gefährlichkeit erreicht, wie dies bei brutalen, rücksichtslosen Aggressionshandlungen der Fall ist, oder - ohne dass etwa mit den Aggressionshandlungen Lebensgefahr verbunden wäre, besonders gefährliche Waffen benützt worden sind, Gewalt gegen besonders gefährdete oder empfindliche Körperregionen ausgeübt wurde oder das Opfer bereits in einen "qualvollen Zustand" (§ 201 Abs 3 StGB) versetzt worden wäre - deren Intensität oder Gefährlichkeit doch so nachhaltig ist, dass sie durch ihre (längere) Dauer eine gleichartige Wirkung herbeizuführen geeignet ist wie eine "an sich schwere" Gewalt.Schwere Gewalt im Sinn des Paragraph 201, Absatz eins, StGB nF bezeichnet die Anwendung überlegener physischer Kraft, die entweder einen höheren Grad der Intensität oder Gefährlichkeit erreicht, wie dies bei brutalen, rücksichtslosen Aggressionshandlungen der Fall ist, oder - ohne dass etwa mit den Aggressionshandlungen Lebensgefahr verbunden wäre, besonders gefährliche Waffen benützt worden sind, Gewalt gegen besonders gefährdete oder empfindliche Körperregionen ausgeübt wurde oder das Opfer bereits in einen "qualvollen Zustand" (Paragraph 201, Absatz 3, StGB) versetzt worden wäre - deren Intensität oder Gefährlichkeit doch so nachhaltig ist, dass sie durch ihre (längere) Dauer eine gleichartige Wirkung herbeizuführen geeignet ist wie eine "an sich schwere" Gewalt.
Entscheidungstexte
- 14 Os 26/90
Entscheidungstext OGH 03.04.1990 14 Os 26/90
- 14 Os 2/91
Entscheidungstext OGH 26.02.1991 14 Os 2/91
Vgl auch
- 11 Os 30/91
Entscheidungstext OGH 07.05.1991 11 Os 30/91
Vgl auch
- 14 Os 53/91
Entscheidungstext OGH 23.07.1991 14 Os 53/91
- 11 Os 129/91
Entscheidungstext OGH 17.12.1991 11 Os 129/91
Vgl auch; Veröff: EvBl 1992/79 S 338
- 11 Os 101/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 11 Os 101/95
Vgl auch
- 11 Os 182/96
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 11 Os 182/96
- 15 Os 1/17m
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 15 Os 1/17m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095163
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2017
Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0140OS00026_9000000_001