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Rechtssatz RS0094159×

Rechtssatz RS0094159

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094159

Geschäftszahl

13Os64/95

Entscheidungsdatum

21.06.1995

Rechtssatz

Ein ruhender Nachlaß kommt zwar als Geschädigter eines Betruges in Betracht, jedoch ist bei Täterschaft eines Erben in aller Regel ein Zurückbleiben des gewollten Schadensumfanges hinter der tatsächlich bewirkten Vermögensverringerung indiziert. Dabei zählt eine richtige Tätervorstellung von der Person des Geschädigten oder dem beeinträchtigten fremden Vermögen nicht zu den Erfordernissen des Schädigungsvorsatzes, weshalb es unerheblich bleibt, ob der Erbe anläßlich der auf Verringerung fremden Vermögens abzielenden Tat weiß, daß die als parteifähiges Rechtssubjekt angesehene hereditas iacens betroffen ist und nicht (unmittelbar) aus dem Erbfall Berechtigte, deren Anspruchsumfang aber für die tätergewollte Schadensdimension bestimmend sein kann.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 64/95
    Entscheidungstext OGH 21.06.1995 13 Os 64/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094159

Dokumentnummer

JJR_19950621_OGH0002_0130OS00064_9500000_001