Dem Schuldspruch wegen schweren Betruges haften Feststellungsmängel an, die auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung zurückgehen.
Zunächst betraf die Frage, ob sich der Angeklagte auf Grund rechtlicher Unkenntnis zur sofortigen Aneignung des Nachlasses befugt fühlte, nicht primär einen Verbotsirrtum (§ 9 StGB) und dessen Vorwerfbarkeit, sondern bereits ein Element des Tatvorsatzes: Betrug erfordert den Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Unrechtmäßig bereichert sich, wer keinen Anspruch auf die angestrebte Vermögensvermehrung hat oder zu haben glaubt. Besteht demnach ein Anspruch oder glaubt der Täter, wenn auch irrig, einen solchen zu haben, so fehlt es in der Regel am Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung, weshalb Betrug ausscheidet, obgleich die Leistung durch Täuschung erwirkt wird (Leukauf-Steininger Komm3 § 146 RN 58). Somit hätte das Gericht nur bei Verneinung eines diesbezüglichen - vom Angeklagten allerdings gar nicht behaupteten - Irrtums über die Rechtslage die Verwirklichung eines tatbestandsmäßigen Bereicherungsvorsatzes annehmen dürfen.Zunächst betraf die Frage, ob sich der Angeklagte auf Grund rechtlicher Unkenntnis zur sofortigen Aneignung des Nachlasses befugt fühlte, nicht primär einen Verbotsirrtum (Paragraph 9, StGB) und dessen Vorwerfbarkeit, sondern bereits ein Element des Tatvorsatzes: Betrug erfordert den Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Unrechtmäßig bereichert sich, wer keinen Anspruch auf die angestrebte Vermögensvermehrung hat oder zu haben glaubt. Besteht demnach ein Anspruch oder glaubt der Täter, wenn auch irrig, einen solchen zu haben, so fehlt es in der Regel am Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung, weshalb Betrug ausscheidet, obgleich die Leistung durch Täuschung erwirkt wird (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 58). Somit hätte das Gericht nur bei Verneinung eines diesbezüglichen - vom Angeklagten allerdings gar nicht behaupteten - Irrtums über die Rechtslage die Verwirklichung eines tatbestandsmäßigen Bereicherungsvorsatzes annehmen dürfen.
Ferner müssen beim Betrug der Eintritt eines Schadens und eine qualifizierende Schadenshöhe vom Tätervorsatz umfaßt sein (Leukauf-Steininger Komm3 § 146 RN 53 und § 147 RN 46). Demgemäß wäre das Gericht zur Klärung verpflichtet gewesen, ob und in welchem Umfang der Angeklagte fremdes Vermögen vermindern wollte und von einer entsprechenden Schadensvorstellung ausging. Das Urteil enthält insoweit keine eindeutigen Feststellungen, weil eine eventuelle Unkenntnis des Angeklagten über erbrechtliche Bestimmungen ebenso offen gelassen wurde wie seine allfällige Ansicht, ohnehin über ihm zufallende Werte zu disponieren und nicht für den (vollen) Betrag verantwortlich zu sein. Die diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung wäre aber unbeschadet eines Schuldbekenntnisses des Angeklagten ("im Sinne der Anklage") zur verläßlichen rechtlichen Beurteilung erforderlich gewesen. Ein ruhender Nachlaß kommt zwar als Geschädigter eines Betruges in Betracht, jedoch ist bei Täterschaft eines Erben in aller Regel ein Zurückbleiben des gewollten Schadensumfanges hinter der tatsächlich bewirkten Vermögensverringerung indiziert (SSt 53/18; 14 Os 15/94).Ferner müssen beim Betrug der Eintritt eines Schadens und eine qualifizierende Schadenshöhe vom Tätervorsatz umfaßt sein (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 53 und Paragraph 147, RN 46). Demgemäß wäre das Gericht zur Klärung verpflichtet gewesen, ob und in welchem Umfang der Angeklagte fremdes Vermögen vermindern wollte und von einer entsprechenden Schadensvorstellung ausging. Das Urteil enthält insoweit keine eindeutigen Feststellungen, weil eine eventuelle Unkenntnis des Angeklagten über erbrechtliche Bestimmungen ebenso offen gelassen wurde wie seine allfällige Ansicht, ohnehin über ihm zufallende Werte zu disponieren und nicht für den (vollen) Betrag verantwortlich zu sein. Die diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung wäre aber unbeschadet eines Schuldbekenntnisses des Angeklagten ("im Sinne der Anklage") zur verläßlichen rechtlichen Beurteilung erforderlich gewesen. Ein ruhender Nachlaß kommt zwar als Geschädigter eines Betruges in Betracht, jedoch ist bei Täterschaft eines Erben in aller Regel ein Zurückbleiben des gewollten Schadensumfanges hinter der tatsächlich bewirkten Vermögensverringerung indiziert (SSt 53/18; 14 Os 15/94).
Dabei zählt eine richtige Tätervorstellung von der Person des Geschädigten oder dem beeinträchtigten fremden Vermögen nicht zu den Erfordernissen des Schädigungsvorsatzes (Kienapfel BT II3 § 146 RN 242), weshalb es unerheblich bleibt, ob der Erbe anläßlich der auf Verringerung fremden Vermögens abzielenden Tat weiß, daß die als parteifähiges Rechtssubjekt angesehene hereditas iacens betroffen ist und nicht (unmittelbar) aus dem Erbfall Berechtigte, deren Anspruchsumfang aber für die tätergewollte Schadensdimension bestimmend sein kann.Dabei zählt eine richtige Tätervorstellung von der Person des Geschädigten oder dem beeinträchtigten fremden Vermögen nicht zu den Erfordernissen des Schädigungsvorsatzes (Kienapfel BT II3 Paragraph 146, RN 242), weshalb es unerheblich bleibt, ob der Erbe anläßlich der auf Verringerung fremden Vermögens abzielenden Tat weiß, daß die als parteifähiges Rechtssubjekt angesehene hereditas iacens betroffen ist und nicht (unmittelbar) aus dem Erbfall Berechtigte, deren Anspruchsumfang aber für die tätergewollte Schadensdimension bestimmend sein kann.
Da sich die unrichtige Rechtsanwendung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben kann, war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Sinne des § 292 letzter Satz StPO mit einer Teilkassation des Urteiles und, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, der Anordnung einer Verfahrenserneuerung über den betroffenen Punkt vorzugehen.Da sich die unrichtige Rechtsanwendung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben kann, war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Sinne des Paragraph 292, letzter Satz StPO mit einer Teilkassation des Urteiles und, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, der Anordnung einer Verfahrenserneuerung über den betroffenen Punkt vorzugehen.
In Ansehung des Adhäsionserkenntnisses von je 1.000 S an die beiden Noterben erübrigt sich nach Lage des Falles eine Urteilsaufhebung schon deshalb, weil diesbezüglich ein ausdrückliches gerichtliches Anerkenntnis (S 179) vorliegt (vgl auch Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 151 ff zu § 292).In Ansehung des Adhäsionserkenntnisses von je 1.000 S an die beiden Noterben erübrigt sich nach Lage des Falles eine Urteilsaufhebung schon deshalb, weil diesbezüglich ein ausdrückliches gerichtliches Anerkenntnis (S 179) vorliegt vergleiche auch Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 151 ff zu Paragraph 292,).