Rechtssatz RS0094237
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094237
Entscheidungsdatum
15.10.2025
Rechtssatz
Bei der Schadensermittlung ist zwar vom generellen Marktwert einer Gegenleistung auszugehen, doch ist dabei zudem auf die individuelle Interessenslage des Getäuschten Bedacht zu nehmen und auf jenen Wert abzustellen, der der Gegenleistung nach dessen Wirtschaftsplan, Vorstellungen und Wünschen, also speziell im Gesamtzusammenhang seines Vermögens (unter Einbeziehung der ihm zumutbaren Verwertungsmöglichkeiten) zukommt, wobei grundsätzlich nur rein willkürliche Überlegungen außer Betracht zu bleiben haben.
Entscheidungstexte
- 9 Os 5/79
Entscheidungstext OGH 22.04.1980 9 Os 5/79
Veröff: SSt 51/19 = JBl 1980,605
- 15 Os 131/87
Entscheidungstext OGH 06.10.1987 15 Os 131/87
Vgl auch; Beisatz: Zur Untreue; diese Beachtung opferbezogener Schadensfaktoren kann sich unter Umständen auch wertsteigernd auswirken. (T1) Veröff: SSt 58/74 = JBl 1988,392
- 11 Os 68/11a
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 68/11a
Vgl auch; Beisatz: Es muss mitberücksichtigt werden, welcher Wert der Gegenleistung im Gesamtzusammenhang des Vermögens des Opfers unter Berücksichtigung etwaiger Verwertungsmöglichkeiten zukommt. (objektiv-individueller Maßstab. (T2); Beisatz: Sofern die Gegenleistung unter diesen opferbezogenen Gesichtspunkten als wertlos zu qualifizieren ist, tritt der Schaden in voller Höhe der irrtumsgemäßen Leistung des Getäuschten ein. (T3)
- 14 Os 80/23f
Entscheidungstext OGH 03.08.2023 14 Os 80/23f
vgl
- 15 Os 58/25f
Entscheidungstext OGH 15.10.2025 15 Os 58/25f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094237
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19800422_OGH0002_0090OS00005_7900000_003