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Entscheidung 14 Os 80/23f×

Entscheidung 14 Os 80/23f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0094237 Rechtssatz 22.04.1980Strafrecht
Bei der Schadensermittlung ist zwar vom generellen Marktwert einer Gegenleistung auszugehen, doch ist dabei zudem auf die individuelle Interessenslage des Getäuschten Bedacht zu nehmen und auf jenen Wert abzustellen, der der Gegenleistung nach dessen Wirtsc …
RS0094308 Rechtssatz 25.09.1986Strafrecht
Eine Schädigung am Vermögen liegt vor, wenn die Vermögenslage des Opfers nach der Tat ungünstiger ist als zuvor, was grundsätzlich nach einem konkreten objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilen ist.
RS0094374 Rechtssatz 24.06.1993Strafrecht
Bei Austauschverhältnissen ergibt sich die Schadenshöhe aus der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung, in der Regel dem Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem für den Geschädigten erzielbaren Erlös, mithin nach dem Differenzschaden. Bei Kaufleut …
RS0094831 Rechtssatz 29.05.1970Strafrecht
Das Verbrechen der betrügerischen Krida setzt weder die Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners, noch die Eröffnung des Konkurses und auch nicht die Kenntnis des Gemeinschuldners darum voraus. Das Verbrechen ist erst mit dem Eintritt ein …
RS0106584 Rechtssatz 16.01.1997Strafrecht
Im Verfahren über Grundrechtsbeschwerden gilt das Neuerungsverbot.
RS0114487 Rechtssatz 20.12.2000Strafrecht
Aus den Worten "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" in § 1 Abs 1 GRBG stellt sich die Frage, ob neben einer funktionellen auch eine inhaltliche Subsidiarität der Grundrechtsbeschwerde gegenüber einer ordentlichen Beschwerde zu beachten ist.
RS0119371 Rechtssatz 23.09.2004Strafrecht
Ein Schaden in voller Höhe der irrtumsbedingten Leistung tritt auch dann ein, wenn die Gegenleistung unter Beachtung opferbezogener Faktoren aus wirtschaftlicher Sicht wertlos ist.
RS0121605 Rechtssatz 20.12.2006Strafrecht
§ 2 Abs 1 GRBG bezeichnet nur unrichtige Gesetzesanwendung als Grundrechtsverletzung und führt dabei „insbesondere" einzelne gravierende Fälle namentlich an. Ermessensausübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen hingegen kann zwar durch eigenes Ermessen des …
RS0122137 Rechtssatz 03.05.2007Strafrecht
Mit der im Zuge der Neufassung der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO durch das StRÄG 1987 erfolgten Aufnahme des zweiten Falles dieser Bestimmung in den Katalog der Nichtigkeitsgründe sollte die Möglichkeit geschaffen werden, (ohne Schmälerung des Anwendungsbereich …
RS0122321 Rechtssatz 16.08.2007Strafrecht
Eine analoge Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO kommt im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht.
RS0134434 Rechtssatz 03.08.2023Strafrecht
Nicht bloß leichte Folgen iSd § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegen bei Vermögensdelikten nur bei einem Vermögensschaden deutlich über der Bagatellgrenze (vgl § 141 StGB) aus einer Tat (nicht durch Zusammenrechnung) vor (so schon 14 Os 127/20p).