Rechtssatz RS0094308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094308
Entscheidungsdatum
03.08.2023
Rechtssatz
Eine Schädigung am Vermögen liegt vor, wenn die Vermögenslage des Opfers nach der Tat ungünstiger ist als zuvor, was grundsätzlich nach einem konkreten objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
- 12 Os 102/86
Entscheidungstext OGH 25.09.1986 12 Os 102/86
- 12 Os 161/95
Entscheidungstext OGH 14.12.1995 12 Os 161/95
Vgl auch; Beisatz: Für die Ermittlung des Schadens ist ein objektiv-individueller Maßstab unter Berücksichtigung opferbezogener Faktor heranzuziehen. (T1)
- 14 Os 108/04
Entscheidungstext OGH 05.10.2004 14 Os 108/04
nur: Eine Schädigung am Vermögen liegt vor, wenn die Vermögenslage des Opfers nach der Tat ungünstiger ist als zuvor. (T2)
- 11 Os 68/11a
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 68/11a
Vgl auch; Beisatz: Die Bewertung hat sich im Einzelfall an der Situation und den individuellen Bedürfnissen des Vermögensträgers zu orientieren. (T3); Beisatz: Es muss mitberücksichtigt werden, welcher Wert der Gegenleistung im Gesamtzusammenhang des Vermögens des Opfers unter Berücksichtigung etwaiger Verwertungsmöglichkeiten zukommt. (T4); Beisatz: Sofern die Gegenleistung unter diesen opferbezogenen Gesichtspunkten als wertlos zu qualifizieren ist, tritt der Schaden in voller Höhe der irrtumsgemäßen Leistung des Getäuschten ein. (T5)
- 14 Os 119/20m
Entscheidungstext OGH 27.04.2021 14 Os 119/20m
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: In die Bewertung der Gegenleistung sind auch opferbezogene Faktoren einzubeziehen, wobei die persönlichen Vorstellungen des Opfers und dessen Präferenzen („persönlicher Wirtschaftsplan“) zu berücksichtigen sind. Nur (aus wirtschaftlicher Sicht) willkürliche Individualinteressen haben außer Betracht zu bleiben. (T6)
Beisatz: Hier: Kriterien zur Bewertung der Arbeitsleistung eines gedopten Berufsradrennfahrers unter dem Gesichtspunkt individueller Nützlichkeit der Leistung für dessen Dienstgeber (Radrennmannschaften). (T7)
- 14 Os 63/21b
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 14 Os 63/21b
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6
- 14 Os 80/23f
Entscheidungstext OGH 03.08.2023 14 Os 80/23f
vgl; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094308
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19860925_OGH0002_0120OS00102_8600000_001