Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung (50/II) gestellten Antrages auf Ladung eines Sachverständigen aus dem Gebiete der Computersoftware, zum Beweis dafür, daß die in Rede stehenden Disketten (I./A./1.bis 4. und II./ des Urteilsspruches) "sehr wohl einen Wert von 1.680 S haben" keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Denn im Hinblick auf die mit Bezugnahme auf die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und die Überprüfung der in Rede stehenden Computersoftware durch einen sachkundigen Beamten der Kriminalabteilung für Niederösterreich (17/I) getroffenen - unbekämpften - Feststellungen der Tatrichter, daß die inhaltsidenten Disketten ein veraltetes, für betriebliche Zwecke ungeeignetes Lehrprogramm beinhalten (US 12, 18), entbehrt das Beweisthema schon vom Ansatz her jedweder entscheidungswesentlicher Relevanz, weil für die Ermittlung des Schadens ein objektiv-individueller Maßstab unter Berücksichtigung opferbezogener Faktoren heranzuziehen ist und die (hier) als wirtschaftliches Äquivalent übergebene oder angebotene Ware für die Getäuschten unbrauchbar war, ohne daß eine Verwertung und damit die Erzielung eines Erlöses für sie zumutbar wäre, sodaß sie um den gesamten Kaufpreis geschädigt wurden oder geschädigt werden sollten (Leukauf-Steininger Komm3 § 146 RN 42 mwN).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung (50/II) gestellten Antrages auf Ladung eines Sachverständigen aus dem Gebiete der Computersoftware, zum Beweis dafür, daß die in Rede stehenden Disketten (römisch eins./A./1.bis 4. und römisch zwei./ des Urteilsspruches) "sehr wohl einen Wert von 1.680 S haben" keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Denn im Hinblick auf die mit Bezugnahme auf die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und die Überprüfung der in Rede stehenden Computersoftware durch einen sachkundigen Beamten der Kriminalabteilung für Niederösterreich (17/I) getroffenen - unbekämpften - Feststellungen der Tatrichter, daß die inhaltsidenten Disketten ein veraltetes, für betriebliche Zwecke ungeeignetes Lehrprogramm beinhalten (US 12, 18), entbehrt das Beweisthema schon vom Ansatz her jedweder entscheidungswesentlicher Relevanz, weil für die Ermittlung des Schadens ein objektiv-individueller Maßstab unter Berücksichtigung opferbezogener Faktoren heranzuziehen ist und die (hier) als wirtschaftliches Äquivalent übergebene oder angebotene Ware für die Getäuschten unbrauchbar war, ohne daß eine Verwertung und damit die Erzielung eines Erlöses für sie zumutbar wäre, sodaß sie um den gesamten Kaufpreis geschädigt wurden oder geschädigt werden sollten (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 42 mwN).
Auch die Mängelrüge (Z 5) geht fehl.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) geht fehl.
Ihre Argumentation, das Urteil lasse die festgestellten Täuschungshandlungen des Angeklagten über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu Punkt B./3. des Schuldspruchs unbegründet, setzt sich über die gerade dazu getroffenen Urteilsannahmen (US 18, 19) hinweg und erweist sich somit einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Unzutreffend ist ferner der (im Rahmen der Tatsachenrüge - Z 5 a - wiederholte) Vorwurf des inneren Widerspruches der erstgerichtlichen Feststellungen, der Angeklagte habe einerseits die zu B./1. inkriminierte Warenbestellung im Namen seiner Unterkunftgeberin C***** getätigt, andererseits aber bei allen Bestellungen (B./1.bis 3.) die jeweiligen Angestellten der Firmen über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschen wollen, weil das Erstgericht mit der zuletzt zitierten Konstatierung ersichtlich zum Ausdruck brachte, daß der Angeklagte - bei Bestellungen im eigenen, aber auch in fremdem Namen - durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum über die Person des jeweiligen Bestellers hervorrufen wollte, was durch die weitere Feststellung, der Beschwerdeführer habe anläßlich der Bestellung dem Angestellten des *****versandes gegenüber erklärt, Elfriede C***** sei eine gute Kundin, und er habe zudem deren Adresse und Kundenkontonummer angegeben, unmißverständlich klargestellt wird.Unzutreffend ist ferner der (im Rahmen der Tatsachenrüge - Ziffer 5, a - wiederholte) Vorwurf des inneren Widerspruches der erstgerichtlichen Feststellungen, der Angeklagte habe einerseits die zu B./1. inkriminierte Warenbestellung im Namen seiner Unterkunftgeberin C***** getätigt, andererseits aber bei allen Bestellungen (B./1.bis 3.) die jeweiligen Angestellten der Firmen über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschen wollen, weil das Erstgericht mit der zuletzt zitierten Konstatierung ersichtlich zum Ausdruck brachte, daß der Angeklagte - bei Bestellungen im eigenen, aber auch in fremdem Namen - durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum über die Person des jeweiligen Bestellers hervorrufen wollte, was durch die weitere Feststellung, der Beschwerdeführer habe anläßlich der Bestellung dem Angestellten des *****versandes gegenüber erklärt, Elfriede C***** sei eine gute Kundin, und er habe zudem deren Adresse und Kundenkontonummer angegeben, unmißverständlich klargestellt wird.
Auch der behauptete Verstoß gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit (Z 5 a), den der Beschwerdeführer in der unterlassenen Einvernahme der Zeugin C***** zu deren problematisierter Zahlungsfähigkeit und -willigkeit (Schuldspruchfaktum B./1.) erblickt, liegt nicht vor, weil diesen Kriterien nur in Verbindung mit der subjektiven Annahme des Angeklagten, die Zeugin C***** werde die in ihrem Namen, wenngleich ohne ihr Wissen begründete Verpflichtung gegen sich gelten lassen, entscheidungswesentliche Relevanz zukäme; dafür liegen jedoch fallbezogen nach den Verfahrensergebnissen keinerlei Anhaltspunkte vor (vgl die Verantwortung des Beschuldigten, wonach keine Vereinbarung mit der Zeugin getroffen wurde und die Bestellung angeblich nur irrtümlich auf ihren Namen erfolgte - 43/II).Auch der behauptete Verstoß gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit (Ziffer 5, a), den der Beschwerdeführer in der unterlassenen Einvernahme der Zeugin C***** zu deren problematisierter Zahlungsfähigkeit und -willigkeit (Schuldspruchfaktum B./1.) erblickt, liegt nicht vor, weil diesen Kriterien nur in Verbindung mit der subjektiven Annahme des Angeklagten, die Zeugin C***** werde die in ihrem Namen, wenngleich ohne ihr Wissen begründete Verpflichtung gegen sich gelten lassen, entscheidungswesentliche Relevanz zukäme; dafür liegen jedoch fallbezogen nach den Verfahrensergebnissen keinerlei Anhaltspunkte vor vergleiche die Verantwortung des Beschuldigten, wonach keine Vereinbarung mit der Zeugin getroffen wurde und die Bestellung angeblich nur irrtümlich auf ihren Namen erfolgte - 43/II).
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß das Erstgericht festgestellt hat, daß der dem Kundenkonto der Zeugin C***** angelastete und in einer auf ihren Namen ausgestellten Rechnung ausgewiesene (seit 10.Jänner 1995 fällige - ON 31) Betrag von 10.225 S unberichtigt aushaftet (US 12), sodaß die vermißte Konstatierung - entgegen der Beschwerdeargumentation - ohnehin insgesamt unmißverständlich getroffen wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.