Rechtssatz RS0094249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094249
Entscheidungsdatum
23.02.2006
Rechtssatz
Nach ständiger Judikatur bestimmt sich bei erschlichenen Warenbestellungen der Schaden in der Regel nach dem Unterschied zwischen Kaufpreis und dem für den Geschädigten mit Rücksicht auf die (ihm zugängliche) Verwertungsmöglichkeit aus der Ware erzielten oder erzielbaren Erlös (SSt 37/52 ua). Dies setzt allerdings voraus, daß die Sache nicht wertlos oder - aus der Sicht des Opfers - gänzlich unverwertbar ist. Selbst bei Anwendung der - opferbezogenen, individuelle Faktoren berücksichtigenden - Differenzschadenstheorie ist vom Wert der Lieferung für den Bezieher, nicht aber von der Preiskalkulation des Verkäufers auszugehen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 156/86
Entscheidungstext OGH 27.01.1987 11 Os 156/86
Veröff: SSt 58/7
- 12 Os 161/95
Entscheidungstext OGH 14.12.1995 12 Os 161/95
Vgl auch; Beisatz: Wertlose, weil veraltete Computersoftware. (T1)
- 12 Os 129/05w
Entscheidungstext OGH 23.02.2006 12 Os 129/05w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094249
Dokumentnummer
JJR_19870127_OGH0002_0110OS00156_8600000_002