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Rechtssatz RS0094244

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094244

Geschäftszahl

13Os8/92

Entscheidungsdatum

20.05.1992

Rechtssatz

Vinkulierte Sparbücher sind keine Wertträger (SSt 44/45 uva) und können solchermaßen auch nicht Gegenstand einer Raubtat und damit auch nicht eines Raubkomplottes sein. Eine Verabredung, nach gewaltsamem Eindringen in das Haus der Opfer diesen die dort verwahrten Sparbücher sowie deren Losungswörter abzunötigen und anschließend die Sparbücher einzulösen, war somit nicht auf einen Raub, sondern allenfalls auf schweren Hausfriedensbruch (Paragraph 109, Absatz 3, StGB), schwere Nötigung (zur Herausgabe der vinkulierten Sparbücher mit Bekanntgabe der Losungswörter; Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, StGB) und anschließenden schweren Betrug (durch Täuschung des Bankangestellten; Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB), sohin nicht auf ein Komplottdelikt, gerichtet.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 8/92
    Entscheidungstext OGH 20.05.1992 13 Os 8/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094244

Dokumentnummer

JJR_19920520_OGH0002_0130OS00008_9200000_002