Die Mängel- und die Tatsachenrüge sind unbegründet.
Zum Schuldspruch laut Punkt A./ des Urteilsspruchs:
Die Beschwerde releviert inhaltlich eine unvollständige Begründung für die Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte den Zeugen Franz F***** bedroht hat. Sie vermag hiezu jedoch keine Verfahrensumstände aufzuzeigen, welche gegen diese Urteilsannahme sprächen und ungewürdigt geblieben wären. Die Verantwortung des Angeklagten wurde keineswegs übergangen, sondern in die Sachverhaltserwägungen einbezogen (US 26). Das Schöffengericht gelangte allerdings zur Überzeugung, daß die Darstellung des Angeklagten durch die Beweisergebnisse widerlegt ist. Die Aussagen der Zeugen Franz F***** und Franziska F***** stützen auch keineswegs die Version des Angeklagten, wonach es zu keinerlei Drohungen gekommen sei. Weder die Schilderung des Franz F*****, er habe die Geldüberweisungen "nicht ganz freiwillig" getätigt, noch die Darstellung der Franziska F*****, sie habe damals vermutet, daß der Telefonanruf vom Angeklagten kam, sprechen gegen die festgestellten Tathandlungen. Daraus läßt sich nicht folgern, der Angeklagte habe damals um Geld lediglich "gebeten". Die Zeugin Franziska F***** bestätigte keineswegs eine Bitte um Geld, sondern bekundete bloß, daß der Angeklagte im Zusammenhang mit seinem erpresserischen Verlangen (A./II) das Wort "bitten" gebrauchte (AS 165/II). Eine gegen den Nötigungscharakter dieser Äußerungen des Beschwerdeführers sprechende Charakterisierung seines Verhaltens durch die Zeugin ist darin nicht zu erblicken.
Ein Begründungsmangel liegt deshalb nicht vor.
Auch unter dem Aspekt einer Tatsachenrüge ist das Vorbringen nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die bekämpfte Urteilsfeststellung hervorzurufen.
Zum Schuldspruch laut Punkt B./I/2 und II. des Urteilsspruchs:Zum Schuldspruch laut Punkt B./I/2 und römisch zwei. des Urteilsspruchs:
Die Hervorkehrung von Verfahrensergebnissen, wonach der Beschwerdeführer bei den einzelnen Diebstahlsfakten keine unmittelbaren Zugriffshandlungen gesetzt, sondern im Personenkraftwagen gewartet hat, läßt schon deshalb keine Zweifel an der maßgeblichen Urteilsfeststellung aufkommen, weil das Erstgericht (teils ausdrücklich, teils konkludent durch Hinweis auf die geständigen Darstellungen der Beteiligten) ohnehin von einem solchen Verhalten des Angeklagten G***** ausgegangen ist (US 13, 16, 17 und 18). Im übrigen begründen bereits Aufpasserdienste (US 13 und 16) die Haftung als Beitragstäter am Diebstahl (§ 12, dritter Fall, StGB). (Zufolge rechtlicher Gleichwertigkeit der drei Beteiligungsformen des § 12 StGB wird eine Nichtigkeitsbeschwerde durch die Behauptung rechtsirrtümlicher Beurteilung des Täterverhaltens als Ausführungshandlung (§ 12, erster Fall, StGB) statt richtig Beitragstäterschaft nicht zugunsten des Rechtsmittelwerbers ausgeführt.)Die Hervorkehrung von Verfahrensergebnissen, wonach der Beschwerdeführer bei den einzelnen Diebstahlsfakten keine unmittelbaren Zugriffshandlungen gesetzt, sondern im Personenkraftwagen gewartet hat, läßt schon deshalb keine Zweifel an der maßgeblichen Urteilsfeststellung aufkommen, weil das Erstgericht (teils ausdrücklich, teils konkludent durch Hinweis auf die geständigen Darstellungen der Beteiligten) ohnehin von einem solchen Verhalten des Angeklagten G***** ausgegangen ist (US 13, 16, 17 und 18). Im übrigen begründen bereits Aufpasserdienste (US 13 und 16) die Haftung als Beitragstäter am Diebstahl (Paragraph 12,, dritter Fall, StGB). (Zufolge rechtlicher Gleichwertigkeit der drei Beteiligungsformen des Paragraph 12, StGB wird eine Nichtigkeitsbeschwerde durch die Behauptung rechtsirrtümlicher Beurteilung des Täterverhaltens als Ausführungshandlung (Paragraph 12,, erster Fall, StGB) statt richtig Beitragstäterschaft nicht zugunsten des Rechtsmittelwerbers ausgeführt.)
Die Tatrichter haben auf die Absicht des Angeklagten, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbrüchen eine (zumindest zusätzliche) Einkommensquelle zu schaffen, aus den einschlägigen Vorstrafen, dem raschen Rückfall, seinen Schulden, der Faktenvielzahl und der professionellen Tatbegehung geschlossen. Die Gewerbsmäßigkeit der Diebstahlsverübung ist damit in sachverhaltsmäßiger Hinsicht tragfähig begründet. Daher erübrigte es sich für das Schöffengericht, darauf einzugehen, daß der Angeklagte als Pensionsbezieher seinen Unterhalt auch redlich finanzieren konnte, unter den Fakten nur vier Diebstahlstaten waren, er als "Mittäter in untergeordneter Position" auftrat und einer der Fälle beim Diebstahlsversuch blieb, weil all diese Gegebenheiten mit seiner festgestellten Intention vereinbar sind, zur Erzielung einer fortlaufenden Einnahme wiederkehrend Einbrüche zu verüben. Insoweit liegt bloß ein unbeachtlicher Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichts vor.
Zum Schuldspruch laut Punkt D./ des Urteilsspruches:
Entgegen der Beschwerde ist aus den Urteilsgründen im einzelnen nachvollziehbar, auf Grund welcher Beweisergebnisse die Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, weil das Erstgericht die diesbezüglichen Grundlagen ausdrücklich bezeichnet. Mit den Behauptungen, daß der angenommene Urteilssachverhalt keinesfalls erwiesen und außerdem unzureichend sei, werden die Nichtigkeitsgründe nach dem § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO nicht mit der vom Gesetz (§ 285 Abs. 1 und § 285 a Z 2 StPO) geforderten Deutlichkeit und Bestimmtheit dargestellt (vgl auch Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 12 und 74 zu § 281 Z 5).Entgegen der Beschwerde ist aus den Urteilsgründen im einzelnen nachvollziehbar, auf Grund welcher Beweisergebnisse die Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, weil das Erstgericht die diesbezüglichen Grundlagen ausdrücklich bezeichnet. Mit den Behauptungen, daß der angenommene Urteilssachverhalt keinesfalls erwiesen und außerdem unzureichend sei, werden die Nichtigkeitsgründe nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO nicht mit der vom Gesetz (Paragraph 285, Absatz eins und Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) geforderten Deutlichkeit und Bestimmtheit dargestellt vergleiche auch Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 12 und 74 zu Paragraph 281, Ziffer 5,).
Zum Schuldspruch laut Punkt E. des Urteilsspruches:
In der Tatsachenrüge zum Faktum E./I behauptet die Beschwerde, die Angaben des Zeugen Josef B***** sprächen gegen die Annahme eines auf Herauslockung des Personenkraftwagens gerichteten Willens des Angeklagten. Der Zeuge hat in Wahrheit die maßgebliche Darstellung des Angeklagten, das Fahrzeug sei ihm damals für längere Zeit leihweise zur Verfügung gestellt worden, nicht bestätigt und der Sache nach als unrichtig bezeichnet (AS 167, 168/II). Unter diesen Umständen ist seinen übrigen Angaben über das verläßliche Verhalten des Angeklagten in anderen Fällen und über das dem Angeklagten entgegengebrachte Vertrauen kein den konkreten Willensinhalt des Angeklagten bei der aktuellen Fahrzeugübernahme kennzeichnendes Beweisergebnis zu entnehmen. Welche Beweise über den Täterwillen im Tatzeitpunkt nach Ansicht des Beschwerdeführers aufzunehmen gewesen wären, wird zum Vorwurf einer diesbezüglichen Unvollständigkeit des Verfahrens nicht dargetan. Daß das Erstgericht insoweit zugängliche Beweismittel nicht ausgeschöpft hätte, ist überhaupt nicht ersichtlich. Die Rüge geht daher auch in diesem Punkt fehl.
Zum Faktum E./II ergibt sich weder aus der Verantwortung des Angeklagten oder aus der Aussage des Zeugen Jakob K*****, noch aus aktenkundigen Angaben des Rechtsanwalts Dr. K*****, daß der Angeklagte lediglich eine Warnung vor einem bevorstehenden Überfall ausgesprochen und einen Geldbetrag erhalten habe, ohne diese Leistung ausdrücklich verlangt zu haben. Die Beschwerde setzt sich insoferne auch zur Darstellung des Angeklagten in Widerspruch (AS 173/II) und zeigt damit keinen Begründungsmangel auf. Dieses Vorbringen ist vielmehr als unbeachtliche Neuerung zu werten.
Auch der Beschwerdeausführung zum Faktum E./III, es habe sich bei diesem Vorgang um eine Darlehensgewährung und nicht um Betrug gehandelt, die Urteilsfeststellung über die Motivation des Zeugen Jakob K***** zur Geldhingabe durch Zusage kurzfristiger Rückzahlung und hoher Verzinsung stoße auf erhebliche Bedenken, ist die prozeßordnungsmäßige Geltendmachung eines Begründungsmangels nicht zu entnehmen. Als Tatsachenrüge sind die lediglich ganz allgemein auf die Aussagen dieses Zeugen und die Verantwortung des Angeklagten hinweisenden Einwände nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.
Zum Schuldspruch laut F./I des Urteilsspruches:
Die von der Beschwerde urgierte Feststellung, auf welche Art der Beschwerdeführer diese Urkunden unterdrückt haben soll, stellt sich im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens sachlich als Vorwurf unzureichender Begründung dar. Mit dieser Rüge ist der Beschwerdeführer im Recht, weil die vom Erstgericht als Beweis für das festgestellte deliktische Verhalten des Angeklagten angeführten Verfahrensergebnisse für sich allein lediglich besagen, daß die betroffenen Urkunden im Handschuhfach des vom Angeklagten betrügerisch herausgelockten Personenkraftwagens (E./I) waren und seither verschwunden sind. Angesichts der sachverhaltsmäßigen Bestreitung des Vorwurfs der Urkundenunterdrückung durch den Angeklagten ist der bloße Hinweis auf die einschlägigen Verfahrensumstände weder eine tragfähige Begründung für eine bewußte Disposition des Angeklagten über die Urkunden, noch für die in objektiver und subjektiver Beziehung angenommene Unterdrückungshandlung.
Wegen dieses Begründungsmangels war der davon betroffene Teil des Schuldspruches aufzuheben und in diesem Umfang die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen.
Zum Schuldspruch laut Punkt G. des Urteilsspruches:
Weder aus der diesbezüglichen Aussage des Zeugen Franz F***** (AS 161 ff/II) noch aus der Verantwortung des Mitangeklagten S***** ist erkennbar, daß der Zeuge nicht genötigt wurde. Zu diesem Vorbringen bleibt der Beschwerdeführer jede nähere Darlegung schuldig. Diese Behauptungen und die weitere Bezugnahme darauf, daß die Zeugenaussage der einzige Belastungsbeweis sei, sind auch unter Berücksichtigung des Akteninhalts nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO hervorzurufen.Weder aus der diesbezüglichen Aussage des Zeugen Franz F***** (AS 161 ff/II) noch aus der Verantwortung des Mitangeklagten S***** ist erkennbar, daß der Zeuge nicht genötigt wurde. Zu diesem Vorbringen bleibt der Beschwerdeführer jede nähere Darlegung schuldig. Diese Behauptungen und die weitere Bezugnahme darauf, daß die Zeugenaussage der einzige Belastungsbeweis sei, sind auch unter Berücksichtigung des Akteninhalts nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO hervorzurufen.
Soweit die Beschwerde materiellrechtliche Nichtigkeit des Urteils nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit a und 10 StPO behauptet, wird sie in keinem einzigen Punkt prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil weder die Bestreitung der Richtigkeit der im Ersturteil enthaltenen Feststellungen (zu den Schuldsprüchen laut D. und E.), noch das Verlangen nach anderen erstgerichtlichen Aussprüchen (zur Gewerbmäßigkeitsqualifikation des Diebstahls nach dem Schuldspruch B.), noch auch die ohne jegliche rechtliche Argumentation vorgetragene Behauptung, der festgestellte Urteilssachverhalt erfülle nicht den angenommenen Tatbestand der strafbaren Handlung (zum Schuldspruch laut H.) den Mindestanforderungen für die gesetzmäßige Darstellung eines Rechtsmangels entspricht. Diese Rechtsrügen müssen nämlich vom gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt ausgehen und ein Vorbringen enthalten, dem entnommen werden kann, weshalb nach Meinung des Beschwerdeführers das Gesetz verletzt worden sein soll (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 39 zu § 281, ENr 6 zu § 281 Z 9 lit a, ENr 45 zu § 285 a). Die demgemäß prozeßordnungswidrig vorgetragenen Einwände sind einer näheren sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.Soweit die Beschwerde materiellrechtliche Nichtigkeit des Urteils nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO behauptet, wird sie in keinem einzigen Punkt prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil weder die Bestreitung der Richtigkeit der im Ersturteil enthaltenen Feststellungen (zu den Schuldsprüchen laut D. und E.), noch das Verlangen nach anderen erstgerichtlichen Aussprüchen (zur Gewerbmäßigkeitsqualifikation des Diebstahls nach dem Schuldspruch B.), noch auch die ohne jegliche rechtliche Argumentation vorgetragene Behauptung, der festgestellte Urteilssachverhalt erfülle nicht den angenommenen Tatbestand der strafbaren Handlung (zum Schuldspruch laut H.) den Mindestanforderungen für die gesetzmäßige Darstellung eines Rechtsmangels entspricht. Diese Rechtsrügen müssen nämlich vom gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt ausgehen und ein Vorbringen enthalten, dem entnommen werden kann, weshalb nach Meinung des Beschwerdeführers das Gesetz verletzt worden sein soll (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 39 zu Paragraph 281,, ENr 6 zu Paragraph 281, Ziffer 9, Litera a,, ENr 45 zu Paragraph 285, a). Die demgemäß prozeßordnungswidrig vorgetragenen Einwände sind einer näheren sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G***** ist daher lediglich, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Urkundenunterdrückung laut Punkt F./I. wendet, berechtigt. Darüber hinaus war sie als überwiegend nicht prozeßordnungsmäßig ausgeführt und im verbleibenden Teil als offenbar unbegründet zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Das Erstgericht gelangte gemäß dem § 259 Z 3 StPO zum Freispruch der Angeklagten Helmut G*****, Michael S***** und Anton K***** von der Anklage wegen verbrecherischen Komplotts nach dem § 277 Abs. 1 StGB, wonach sie die gemeinsame Ausführung eines Raubes verabredeten, und zwarDas Erstgericht gelangte gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO zum Freispruch der Angeklagten Helmut G*****, Michael S***** und Anton K***** von der Anklage wegen verbrecherischen Komplotts nach dem Paragraph 277, Absatz eins, StGB, wonach sie die gemeinsame Ausführung eines Raubes verabredeten, und zwar
(Anklagefaktum C./I) im April 1990 die Ausführung eines Raubes "an der Malermeisterei" S*****, wobei sie bereits zwei Pumpguns, Klebefolien und Fesseln besorgt hatten und vereinbarten, die in den Büroräumlichkeiten anwesenden Personen mittels der Pumpguns in Schach zu halten, sie sodann zu fesseln, ihnen den Mund zu verkleben und die zur Lohnauszahlung bereitliegenden Bargeldbeträge zu rauben, sowie
(Anklagefaktum C./II) im Mai 1990, indem sie sich verabredeten, Jakob K***** und Brigitte B***** in ihrem Haus zu überfallen, sie mittels der Pumpguns in Schach zu halten sowie sie sodann zu fesseln und in getrennte Räume zu verbringen, wo sie sie, nachdem sie die Sparbücher an sich gebracht hatten, wechselseitig um die Bekanntgabe der Losungsworte zu diesen Sparbüchern nötigen wollten.
Das Erstgericht schloß bei beiden Raubkomplotten auf Straflosigkeit der Angeklagten nach dem § 277 Abs. 2 StGB. Dieser Strafaufhebungsgrund liegt vor, wenn der Täter freiwillig durch eine Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3 StGB) oder an den Bedrohten oder auf andere Art die beabsichtigte strafbare Handlung verhindert. Unterbleibt die strafbare Handlung ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die strafbare Handlung zu verhindern.Das Erstgericht schloß bei beiden Raubkomplotten auf Straflosigkeit der Angeklagten nach dem Paragraph 277, Absatz 2, StGB. Dieser Strafaufhebungsgrund liegt vor, wenn der Täter freiwillig durch eine Mitteilung an die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3, StGB) oder an den Bedrohten oder auf andere Art die beabsichtigte strafbare Handlung verhindert. Unterbleibt die strafbare Handlung ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die strafbare Handlung zu verhindern.
Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit a (sachlich lit b) StPO zeigt die Anklagebehörde zutreffend auf, daß der vom Erstgericht zum Anklagefaktum C./I und über das Verhalten des Angeklagten G***** festgestellte Sachverhalt nicht ausreicht, um darin eine freiwillige Verhinderung der beabsichtigten strafbaren Handlung oder aber ein freiwilliges Bemühen um eine solche Verhinderung zu erblicken.Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, (sachlich Litera b,) StPO zeigt die Anklagebehörde zutreffend auf, daß der vom Erstgericht zum Anklagefaktum C./I und über das Verhalten des Angeklagten G***** festgestellte Sachverhalt nicht ausreicht, um darin eine freiwillige Verhinderung der beabsichtigten strafbaren Handlung oder aber ein freiwilliges Bemühen um eine solche Verhinderung zu erblicken.
Nach den Urteilsfeststellungen (US 18 und 19) planten die drei Angeklagten im Detail einen Raubüberfall zum Nachteil des Malermeisters S*****. Am 3.Mai 1990 begaben sich die Angeklagten S***** und K***** plangemäß zum Tatort, während sich der Angeklagte G***** kurzfristig aus Angst vor Entdeckung entschloß, nicht mehr mitzumachen und sich für den Fall einer erfolgreichen Tatausführung einen Beuteanteil von 10 % (als Planungshonorar) zusichern ließ. In weiterer Folge nahmen die Angeklagten S***** und K*****, nachdem auch sie letztlich der Mut verlassen hatte, von der Tatausführung Abstand.
Damit steht kein Verhalten des Angeklagten G***** fest, welches die Tat verhindert oder einen Verhinderungsversuch dargestellt hat. Die bloße Aufgabe der Mitwirkungsbereitschaft nach Verabredung eines Komplotts ohne freiwillige Verhinderung der Tatausführung oder ohne Bemühung in dieser Richtung bei Unterbleiben der Straftat ohne Zutun des Täters stellt den Strafaufhebungsgrund nach dem § 277 Abs. 2 StGB noch nicht her.Damit steht kein Verhalten des Angeklagten G***** fest, welches die Tat verhindert oder einen Verhinderungsversuch dargestellt hat. Die bloße Aufgabe der Mitwirkungsbereitschaft nach Verabredung eines Komplotts ohne freiwillige Verhinderung der Tatausführung oder ohne Bemühung in dieser Richtung bei Unterbleiben der Straftat ohne Zutun des Täters stellt den Strafaufhebungsgrund nach dem Paragraph 277, Absatz 2, StGB noch nicht her.
Für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes ist insbesondere bedeutsam, welche Rolle dem Angeklagten bei der Tatausführung zukommen sollte, wie er sein Zurückstehen den beiden anderen Angeklagten erklärte, insbesondere, ob diese Erklärung einen bestimmenden Einfluß darauf hatte, daß jene schließlich von der Tatausführung Abstand nahmen (sh dazu auch AS 104 in ON 7).
Da das Erstgericht einerseits bei Beurteilung der von ihm getroffenen Sachverhaltsfeststellungen von einer unrichtigen Rechtsansicht ausging, andererseits aber der Mangel an wesentlichen Feststellungen eine abschließende rechtliche Beurteilung der Handlungsweise des Beschwerdeführers nicht zuläßt, ist insoweit eine Aufhebung des Freispruches des Angeklagten G***** vom Anklagevorwurf C./I und eine Neudurchführung des Verfahrens unumgänglich.
Zum Freispruchfaktum II des Urteilssatzes (Raubkomplott zum Nachteil von Jakob K***** und Brigitte B*****) geht die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch ins Leere. Nach den insoweit unangefochten gebliebenen Urteilsfeststellungen ging der Tatplan dahin, nach gewaltsamem Eindringen in das Haus der Opfer diesen die dort verwahrten Sparbücher sowie deren Losungswörter abzunötigen und anschließend die Sparbücher einzulösen, wobei die erhoffte Beute ca 1 Million Schilling betragen sollte (US 8, 19 und 20). Auch der Anklagevorwurf ging bereits in diese Richtung (AS 484/I). Vinkulierte Sparbücher sind jedoch keine Wertträger (SSt 44/45 uva) und können solchermaßen auch nicht Gegenstand einer Raubtat und damit auch nicht eines Raubkomplottes sein.Zum Freispruchfaktum römisch zwei des Urteilssatzes (Raubkomplott zum Nachteil von Jakob K***** und Brigitte B*****) geht die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch ins Leere. Nach den insoweit unangefochten gebliebenen Urteilsfeststellungen ging der Tatplan dahin, nach gewaltsamem Eindringen in das Haus der Opfer diesen die dort verwahrten Sparbücher sowie deren Losungswörter abzunötigen und anschließend die Sparbücher einzulösen, wobei die erhoffte Beute ca 1 Million Schilling betragen sollte (US 8, 19 und 20). Auch der Anklagevorwurf ging bereits in diese Richtung (AS 484/I). Vinkulierte Sparbücher sind jedoch keine Wertträger (SSt 44/45 uva) und können solchermaßen auch nicht Gegenstand einer Raubtat und damit auch nicht eines Raubkomplottes sein.
Die Verabredung der Angeklagten war somit nicht auf einen Raub, sondern allenfalls auf schweren Hausfriedensbruch (§ 109 Abs. 3 StGB), schwere Nötigung (zur Herausgabe der vinkulierten Sparbücher mit Bekanntgabe der Losungswörter; §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 StGB) und anschließenden schweren Betrug (durch Täuschung des Bankangestellten; §§ 146, 147 Abs. 3 StGB) gerichtet. Mangels Verabredung eines Komplottdelikts lag nach den unbekämpften Feststellungen somit ein verbrecherisches Komplott im Sinne des § 277 Abs. 1 StGB nicht vor.Die Verabredung der Angeklagten war somit nicht auf einen Raub, sondern allenfalls auf schweren Hausfriedensbruch (Paragraph 109, Absatz 3, StGB), schwere Nötigung (zur Herausgabe der vinkulierten Sparbücher mit Bekanntgabe der Losungswörter; Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, StGB) und anschließenden schweren Betrug (durch Täuschung des Bankangestellten; Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB) gerichtet. Mangels Verabredung eines Komplottdelikts lag nach den unbekämpften Feststellungen somit ein verbrecherisches Komplott im Sinne des Paragraph 277, Absatz eins, StGB nicht vor.
Ob im Hinblick auf eines der vorangeführten Delikte bereits das Versuchsstadium erreicht worden ist, kann mangels Anfechtung des Urteils in dieser Richtung nicht mehr geprüft werden (SSt 51/35).
In teilweiser Stattgebung beider Nichtigkeitsbeschwerden war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Mit seiner demnach gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte Helmut G***** auf diese Entscheidung zu verweisen.