Rechtssatz RS0095766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095766
Entscheidungsdatum
20.05.1992
Rechtssatz
Die bloße Aufgabe der Mitwirkungsbereitschaft nach Verabredung eines Komplotts ohne freiwillige Verhinderung der Tatausführung oder ohne Bemühung in dieser Richtung bei Unterbleiben der Straftat ohne Zutun des Täters stellt den Strafaufhebungsgrund nach dem § 277 Abs 2 StGB noch nicht her.Die bloße Aufgabe der Mitwirkungsbereitschaft nach Verabredung eines Komplotts ohne freiwillige Verhinderung der Tatausführung oder ohne Bemühung in dieser Richtung bei Unterbleiben der Straftat ohne Zutun des Täters stellt den Strafaufhebungsgrund nach dem Paragraph 277, Absatz 2, StGB noch nicht her.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095766
Dokumentnummer
JJR_19920520_OGH0002_0130OS00008_9200000_003