Rechtssatz RS0094258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094258
Entscheidungsdatum
25.05.1988
Rechtssatz
Waffen im Sinn des § 129 Z 4 StGB sind alle Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffsfähigkeit oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen, wozu jedenfalls auch Gasdruckwaffen (Gaspistolen) gehören.Waffen im Sinn des Paragraph 129, Ziffer 4, StGB sind alle Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffsfähigkeit oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen, wozu jedenfalls auch Gasdruckwaffen (Gaspistolen) gehören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094258
Dokumentnummer
JJR_19880525_OGH0002_0140OS00026_8800000_001