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Rechtssatz RS0094354

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094354

Geschäftszahl

12Os43/95 (12Os44/95); 13Os43/03

Entscheidungsdatum

24.09.2003

Rechtssatz

Für die Anwendbarkeit des zweiten Strafsatzes des Paragraph 130, StGB genügt es nicht, daß der an sich gewerbsmäßig handelnde Dieb nur ausnahmsweise und ohne Wiederholungsabsicht einen der in Paragraph 130, zweiter Satz StG angeführten qualifizierten Diebstähle begeht. Die Täterabsicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) muß vielmehr auf die wiederkehrende Begehung von im Einzelfall für sich allein nach Paragraph 128, StGB oder Paragraph 129, StGB beschwerten Diebstählen (zwecks Erzielung einer fortlaufenden Einnahme) gerichtet sein.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 43/95
    Entscheidungstext OGH 29.06.1995 12 Os 43/95
  • 13 Os 43/03
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 13 Os 43/03
    Auch; nur: Die Täterabsicht (§ 5 Abs 2 StGB) muß auf die wiederkehrende Begehung von im Einzelfall für sich allein nach § 128 StGB oder § 129 StGB beschwerten Diebstählen (zwecks Erzielung einer fortlaufenden Einnahme) gerichtet sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094354

Dokumentnummer

JJR_19950629_OGH0002_0120OS00043_9500000_001