Rechtssatz RS0094354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094354
Geschäftszahl
12Os43/95 (12Os44/95); 13Os43/03
Entscheidungsdatum
24.09.2003
Rechtssatz
Für die Anwendbarkeit des zweiten Strafsatzes des § 130 StGB genügt es nicht, daß der an sich gewerbsmäßig handelnde Dieb nur ausnahmsweise und ohne Wiederholungsabsicht einen der in § 130 zweiter Satz StG angeführten qualifizierten Diebstähle begeht. Die Täterabsicht (§ 5 Abs 2 StGB) muß vielmehr auf die wiederkehrende Begehung von im Einzelfall für sich allein nach § 128 StGB oder § 129 StGB beschwerten Diebstählen (zwecks Erzielung einer fortlaufenden Einnahme) gerichtet sein.Für die Anwendbarkeit des zweiten Strafsatzes des Paragraph 130, StGB genügt es nicht, daß der an sich gewerbsmäßig handelnde Dieb nur ausnahmsweise und ohne Wiederholungsabsicht einen der in Paragraph 130, zweiter Satz StG angeführten qualifizierten Diebstähle begeht. Die Täterabsicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) muß vielmehr auf die wiederkehrende Begehung von im Einzelfall für sich allein nach Paragraph 128, StGB oder Paragraph 129, StGB beschwerten Diebstählen (zwecks Erzielung einer fortlaufenden Einnahme) gerichtet sein.
Entscheidungstexte
- 12 Os 43/95
Entscheidungstext OGH 29.06.1995 12 Os 43/95
- 13 Os 43/03
Entscheidungstext OGH 24.09.2003 13 Os 43/03
Auch; nur: Die Täterabsicht (§ 5 Abs 2 StGB) muß auf die wiederkehrende Begehung von im Einzelfall für sich allein nach § 128 StGB oder § 129 StGB beschwerten Diebstählen (zwecks Erzielung einer fortlaufenden Einnahme) gerichtet sein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094354
Dokumentnummer
JJR_19950629_OGH0002_0120OS00043_9500000_001