Rechtssatz RS0094454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094454
Entscheidungsdatum
27.08.1987
Rechtssatz
Werden nicht rückzahlbare Zuschüsse aus einem Förderungsfonds an Subventionswerber gewährt, für welche sie bei Kenntnis der in Wahrheit beabsichtigten Verwendung nicht flüssig gemacht worden wären, und solcherart Förderungsmittel ihrer vorgesehenen Bestimmung entzogen, dann erleidet der Rechtsträger eine Vermögensschaden in der vollen Höhe der zu Unrecht ausbezahlten Zuschüsse. Ob infolge Erschöpfung des Fonds überdies andere Bewerber um ihnen rechtmäßigerweise zustehende Zuschüsse gebracht worden sind, ist in solchen Fällen unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094454
Dokumentnummer
JJR_19870827_OGH0002_0120OS00063_8700000_002