Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Rudolf W*** mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Rudolf W*** mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Was zunächst die Mängelrüge anlangt, bedurfte es der Meinung des Beschwerdeführers zuwider keiner besonderen Erörterung der Angaben des Mitangeklagten Walter L*** (der über Vermittlung seitens des Zeugen Peter D*** die Installation gebrauchter, daher nach den Richtlinien des Wiener Wirtschaftsförderungsfonds, Blg. H zu ON 16, nicht förderungswürdiger Telefonanlagen in den erwähnten Hotels übernahm) und der Zeugin Maria S*** (der Sachbearbeiterin des genannten Fonds), in dieser Angelegenheit ausschließlich mit dem abgesondert verfolgten Dr. Gottfried R*** (dem Geschäftspartner des Beschwerdeführers und Prokuristen der gemeinsamen Hotelbetriebsgesellschaft, deren Geschäftsführer der Angeklagte W*** war) Kontakt gepflogen zu haben. Diese Angaben des Mitangeklagten L*** und der Zeugin S*** (vgl. insbes. Band I AS 495, 496, 499, 500 unten; Bd. I AS 504, 505) sind nämlich durchaus vereinbar mit der Urteilsannahme (US 19 unten), wonach dem Beschwerdeführer, als er die Förderungsansuchen als Geschäftsführer unterfertigte, die Wahrheitswidrigkeit der darin enthaltenen Behauptung der Anschaffung neuer Fernsprechanlagen bekannt gewesen ist (vgl. hiezu auch die vom Erstgericht verwertete Zeugenaussage des Peter D*** Band I AS 511 ff iV mit Band I AS 305 über die ihm vom Beschwerdeführer gemachte Mitteilung von der Gelegenheit, eine gebrauchte Telefonanlage zu erwerben). Da es vorliegend nur darauf ankommt, ob der Angeklagte W*** in den beiden konkreten Fällen bewußt tatsachenwidrige - auf falsche BelegeWas zunächst die Mängelrüge anlangt, bedurfte es der Meinung des Beschwerdeführers zuwider keiner besonderen Erörterung der Angaben des Mitangeklagten Walter L*** (der über Vermittlung seitens des Zeugen Peter D*** die Installation gebrauchter, daher nach den Richtlinien des Wiener Wirtschaftsförderungsfonds, Blg. H zu ON 16, nicht förderungswürdiger Telefonanlagen in den erwähnten Hotels übernahm) und der Zeugin Maria S*** (der Sachbearbeiterin des genannten Fonds), in dieser Angelegenheit ausschließlich mit dem abgesondert verfolgten Dr. Gottfried R*** (dem Geschäftspartner des Beschwerdeführers und Prokuristen der gemeinsamen Hotelbetriebsgesellschaft, deren Geschäftsführer der Angeklagte W*** war) Kontakt gepflogen zu haben. Diese Angaben des Mitangeklagten L*** und der Zeugin S*** vergleiche insbes. Band römisch eins AS 495, 496, 499, 500 unten; Bd. römisch eins AS 504, 505) sind nämlich durchaus vereinbar mit der Urteilsannahme (US 19 unten), wonach dem Beschwerdeführer, als er die Förderungsansuchen als Geschäftsführer unterfertigte, die Wahrheitswidrigkeit der darin enthaltenen Behauptung der Anschaffung neuer Fernsprechanlagen bekannt gewesen ist vergleiche hiezu auch die vom Erstgericht verwertete Zeugenaussage des Peter D*** Band römisch eins AS 511 ff iV mit Band römisch eins AS 305 über die ihm vom Beschwerdeführer gemachte Mitteilung von der Gelegenheit, eine gebrauchte Telefonanlage zu erwerben). Da es vorliegend nur darauf ankommt, ob der Angeklagte W*** in den beiden konkreten Fällen bewußt tatsachenwidrige - auf falsche Belege
gestützte - Förderungsansuchen eingebracht hat, kommt der grundsätzlichen Aufteilung der Aufgabenbereiche innerhalb der Gesellschaft zwischen ihm und Dr. R*** nicht jene entscheidende Bedeutung zu, die ihr der Beschwerdeführer in der Mängelrüge zuschreibt. Desgleichen bleibt es belanglos, daß der Zeuge Gerd B*** (lt. Band I AS 506 ff) zwar die Ausstellung der betreffenden Belege (Kostenvoranschläge und Rechnungen) durch die Firma ITT auszuschließen, aber unbeschadet der insoweit mißverständlichen Ausführungen des Erstgerichtes auf US 19 keinen Hinweis darauf zu geben vermochte, daß auch der Angeklagte W*** (nicht etwa allein Dr. R***) die betreffenden (vom Mitangeklagten L*** der Firma ITT entzogenen) Formulare ausgefüllt hat; denn die Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB hat nicht bloß der Fälscher selbst, sondern jeder in Kenntnis der Benützung des Falsifikats am Betrug Mitwirkende zu verantworten (vgl. Kienapfel, BT II, § 147, RN 50).gestützte - Förderungsansuchen eingebracht hat, kommt der grundsätzlichen Aufteilung der Aufgabenbereiche innerhalb der Gesellschaft zwischen ihm und Dr. R*** nicht jene entscheidende Bedeutung zu, die ihr der Beschwerdeführer in der Mängelrüge zuschreibt. Desgleichen bleibt es belanglos, daß der Zeuge Gerd B*** (lt. Band römisch eins AS 506 ff) zwar die Ausstellung der betreffenden Belege (Kostenvoranschläge und Rechnungen) durch die Firma ITT auszuschließen, aber unbeschadet der insoweit mißverständlichen Ausführungen des Erstgerichtes auf US 19 keinen Hinweis darauf zu geben vermochte, daß auch der Angeklagte W*** (nicht etwa allein Dr. R***) die betreffenden (vom Mitangeklagten L*** der Firma ITT entzogenen) Formulare ausgefüllt hat; denn die Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB hat nicht bloß der Fälscher selbst, sondern jeder in Kenntnis der Benützung des Falsifikats am Betrug Mitwirkende zu verantworten vergleiche Kienapfel, BT römisch zwei, Paragraph 147,, RN 50).
Bei seinem die Mängelrüge abschließenden Vorwurf bloßer Scheinbegründung der ihn belastenden Urteilsfeststellungen setzt sich der Beschwerdeführer darüber hinweg, daß das Erstgericht (zufolge US 19 unten und vso) seiner Verantwortung vor allem mangels innerer Wahrscheinlichkeit seiner Angaben über den Bezahlungsmodus (Band I AS 486, 488, 492, 494) nicht gefolgt ist und (laut US 20 Ende des ersten Absatzes) nur illustrativ - in Verwertung des in der Verhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindrucks - auch ausgeführt hat, den Angeklagten seien die ihnen angelasteten Taten auch persönlich zuzutrauen.Bei seinem die Mängelrüge abschließenden Vorwurf bloßer Scheinbegründung der ihn belastenden Urteilsfeststellungen setzt sich der Beschwerdeführer darüber hinweg, daß das Erstgericht (zufolge US 19 unten und vso) seiner Verantwortung vor allem mangels innerer Wahrscheinlichkeit seiner Angaben über den Bezahlungsmodus (Band römisch eins AS 486, 488, 492, 494) nicht gefolgt ist und (laut US 20 Ende des ersten Absatzes) nur illustrativ - in Verwertung des in der Verhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindrucks - auch ausgeführt hat, den Angeklagten seien die ihnen angelasteten Taten auch persönlich zuzutrauen.
Die Mängelrüge entbehrt sohin zum Teil überhaupt einer gesetzmäßigen (insbesondere von der Urteilsbegründung in deren Gesamtheit ausgehenden) Ausführung und ist auch im übrigen sachlich unzutreffend.
Soweit der Angeklagte W*** in der Rechtsrüge den Eintritt eines Vermögensschadens bestreitet, weil der jeweils in Anspruch genommenen Subvention als wirtschaftliches Äquivalent die angeschaffte Telefonanlage gegenüberstehe, ist ihm zu erwidern, daß die Verminderung des Vermögens der Stadt Wien um die herausgelockte Subventionssumme durch die Verwendung des Zuschusses zur Anschaffung einer (nicht förderungswürdigen) Telefonanlage nicht ausgeglichen werden konnte, weil deren Wert keineswegs dem Vermögen der Subventionsgeberin, sondern jenem des subventionierten Betriebes zugeflossen ist.
Unzutreffend sind aber auch jene weiteren Ausführungen der Rechtsrüge, denen zufolge durch die Bereitstellung von ausschließlich der Förderung von Erneuerungsvorhaben Wiener Beherbergungsbetriebe gewidmeten öffentlichen Mittel nicht die Gemeinde Wien, sondern höchstens - bei (hier nicht festgestellter) Erschöpfung der Fondsmittel - ein allenfalls trotz Erfüllung aller Subventionsvoraussetzungen nicht mehr zum Zuge gekommener Förderungswerber geschädigt gewesen wäre: Werden - wie dies vorliegend geschehen ist - nicht rückzahlbare Zuschüsse aus einem Förderungsfonds an Subventionswerber gewährt, für welche sie bei Kenntnis der in Wahrheit beabsichtigten Verwendung nicht flüssig gemacht worden wären, und solcherart Förderungsmittel ihrer vorgesehenen Bestimmung entzogen, dann erleidet der Rechtsträger einen Vermögensschaden in der vollen Höhe der zu Unrecht ausbezahlten Zuschüsse, weil ein Vergleich seiner Vermögenssubstanz vor und nach der täuschungsbedingten Vermögensverfügung eine Verminderung in diesem Ausmaß ergibt. Ob infolge Erschöpfung des Fonds überdies andere Bewerber um ihnen rechtmäßigerweise zustehende Zuschüsse gebracht worden sind, ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zumindest in solchen Fällen unerheblich (siehe insbesondere 13 Os 93/84; vgl. JBl 1987/56 = EvBl 1987/53 = ÖJZ-LSK 1986/94 zu § 153 Abs 1 StGB).Unzutreffend sind aber auch jene weiteren Ausführungen der Rechtsrüge, denen zufolge durch die Bereitstellung von ausschließlich der Förderung von Erneuerungsvorhaben Wiener Beherbergungsbetriebe gewidmeten öffentlichen Mittel nicht die Gemeinde Wien, sondern höchstens - bei (hier nicht festgestellter) Erschöpfung der Fondsmittel - ein allenfalls trotz Erfüllung aller Subventionsvoraussetzungen nicht mehr zum Zuge gekommener Förderungswerber geschädigt gewesen wäre: Werden - wie dies vorliegend geschehen ist - nicht rückzahlbare Zuschüsse aus einem Förderungsfonds an Subventionswerber gewährt, für welche sie bei Kenntnis der in Wahrheit beabsichtigten Verwendung nicht flüssig gemacht worden wären, und solcherart Förderungsmittel ihrer vorgesehenen Bestimmung entzogen, dann erleidet der Rechtsträger einen Vermögensschaden in der vollen Höhe der zu Unrecht ausbezahlten Zuschüsse, weil ein Vergleich seiner Vermögenssubstanz vor und nach der täuschungsbedingten Vermögensverfügung eine Verminderung in diesem Ausmaß ergibt. Ob infolge Erschöpfung des Fonds überdies andere Bewerber um ihnen rechtmäßigerweise zustehende Zuschüsse gebracht worden sind, ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zumindest in solchen Fällen unerheblich (siehe insbesondere 13 Os 93/84; vergleiche JBl 1987/56 = EvBl 1987/53 = ÖJZ-LSK 1986/94 zu Paragraph 153, Absatz eins, StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf W*** war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 147 Abs 3 StGB zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe, die gemäß § 43 Abs 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei deren Bemessung war erschwerend der zweifache Angriff sowie die mehrfache Qualifikation der Tat, mildernd hingegen die Unbescholtenheit und der Umstand, daß die Tat in einem Falle beim Versuch geblieben ist.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe, die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei deren Bemessung war erschwerend der zweifache Angriff sowie die mehrfache Qualifikation der Tat, mildernd hingegen die Unbescholtenheit und der Umstand, daß die Tat in einem Falle beim Versuch geblieben ist.
Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt, kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zwar im wesentlichen richtig erfaßt, es hat jedoch darauf, daß die Tat im Faktum I/2 des Urteilssatzes beim Versuch geblieben ist, was nach Lage des Falles deren objektives Gewicht und die Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung doch erheblich mindert und auch auf den bisher ordentlichen Lebenswandel des Berufungswerbers zu wenig Bedacht genommen. Es war daher die vom Schöffengericht der tat- und persönlichkeitsbezogenene Schuld des Angeklagten nach § 32 StGB überhöht festgesetzten Strafe spruchgemäß zu mildern.Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zwar im wesentlichen richtig erfaßt, es hat jedoch darauf, daß die Tat im Faktum I/2 des Urteilssatzes beim Versuch geblieben ist, was nach Lage des Falles deren objektives Gewicht und die Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung doch erheblich mindert und auch auf den bisher ordentlichen Lebenswandel des Berufungswerbers zu wenig Bedacht genommen. Es war daher die vom Schöffengericht der tat- und persönlichkeitsbezogenene Schuld des Angeklagten nach Paragraph 32, StGB überhöht festgesetzten Strafe spruchgemäß zu mildern.