Rechtssatz RS0094504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0094504
Entscheidungsdatum
28.04.2008
Rechtssatz
Das bloße Gegenüberstehen einer Forderung mit einer (fälligen) Gegenforderung führt noch keineswegs zum Eintritt der Kompensationswirkung und damit zum Ausschluss einer unrechtmäßigen Bereicherung. Hiezu ist vielmehr schon im Zeitpunkt der Zueignung gegebener Aufrechnungswillen erforderlich (ÖJZ-LSK 1978/187; Bertel in WK, RN 49 zu § 133). Eine gegenüber dem Widerpart abgegebene Aufrechnungserklärung kann - unter Umständen - in beweiswürdigungsmäßiger Hinsicht ein (wichtiges) Indiz für die Annahme des Kompensationswillens liefern. Rechtlich ist eine solche Erklärung jedoch nicht Voraussetzung für die Negierung des auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes.Das bloße Gegenüberstehen einer Forderung mit einer (fälligen) Gegenforderung führt noch keineswegs zum Eintritt der Kompensationswirkung und damit zum Ausschluss einer unrechtmäßigen Bereicherung. Hiezu ist vielmehr schon im Zeitpunkt der Zueignung gegebener Aufrechnungswillen erforderlich (ÖJZ-LSK 1978/187; Bertel in WK, RN 49 zu Paragraph 133,). Eine gegenüber dem Widerpart abgegebene Aufrechnungserklärung kann - unter Umständen - in beweiswürdigungsmäßiger Hinsicht ein (wichtiges) Indiz für die Annahme des Kompensationswillens liefern. Rechtlich ist eine solche Erklärung jedoch nicht Voraussetzung für die Negierung des auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes.
Entscheidungstexte
- 11 Os 121/82
Entscheidungstext OGH 20.10.1982 11 Os 121/82
- 15 Os 99/88
Entscheidungstext OGH 13.09.1988 15 Os 99/88
Vgl; Beisatz: Die Vertragswidrigkeit einer Verfügung über das anvertraute Gut kann einen Zueignungsvorsatz des Täters indizieren. (T1)
- 8 ObA 80/07h
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 ObA 80/07h
Vgl; Beisatz: Die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung kann nur durch einen Aufrechnungswillen bzw eine Aufrechnungserklärung beseitigt werden. (T2)
Schlagworte
Straffreiheit wegen Aufrechnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094504
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19821020_OGH0002_0110OS00121_8200000_001