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Rechtssatz RS0094504×

Rechtssatz RS0094504

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094504

Entscheidungsdatum

28.04.2008

Rechtssatz

Das bloße Gegenüberstehen einer Forderung mit einer (fälligen) Gegenforderung führt noch keineswegs zum Eintritt der Kompensationswirkung und damit zum Ausschluss einer unrechtmäßigen Bereicherung. Hiezu ist vielmehr schon im Zeitpunkt der Zueignung gegebener Aufrechnungswillen erforderlich (ÖJZ-LSK 1978/187; Bertel in WK, RN 49 zu Paragraph 133,). Eine gegenüber dem Widerpart abgegebene Aufrechnungserklärung kann - unter Umständen - in beweiswürdigungsmäßiger Hinsicht ein (wichtiges) Indiz für die Annahme des Kompensationswillens liefern. Rechtlich ist eine solche Erklärung jedoch nicht Voraussetzung für die Negierung des auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 121/82
    Entscheidungstext OGH 20.10.1982 11 Os 121/82
  • 15 Os 99/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 15 Os 99/88
    Vgl; Beisatz: Die Vertragswidrigkeit einer Verfügung über das anvertraute Gut kann einen Zueignungsvorsatz des Täters indizieren. (T1)
  • 8 ObA 80/07h
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 ObA 80/07h
    Vgl; Beisatz: Die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung kann nur durch einen Aufrechnungswillen bzw eine Aufrechnungserklärung beseitigt werden. (T2)

Schlagworte

Straffreiheit wegen Aufrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094504

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008

Dokumentnummer

JJR_19821020_OGH0002_0110OS00121_8200000_001