Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO als nicht zulässig.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als nicht zulässig.
Die gegen dieses Urteil gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und auch berechtigt, weil sich das Berufungsgericht bei der Verneinung des Vorliegens einer Veruntreuung wegen der Gegenforderung des Klägers nicht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Erfordernis eines Aufrechnungswillens auseinandergesetzt hat.
Nicht berechtigt ist die Revision allerdings, soweit sie eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend macht. Das Berufungsgericht hat sich mit den Feststellungen des Erstgerichts zum Urlaubsverbrauch entsprechend auseinandergesetzt. Auch die Rechtsrüge zum Umfang der Urlaubsersatzleistung, die insoweit nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RIS-Justiz RS0043312; RIS-Justiz RS0043603 jeweils mwN).
Zur Berechtigung der Entlassung:
Nach § 82 lit d GewO ist die sofortige Entlassung dann zulässig, wenn sich der (Hilfs-)Arbeiter eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen lässt. Nach § 133 Abs 1 StGB liegt Veruntreuung dann vor, wenn jemand ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Es kassierte der Kläger insgesamt Beträge in Höhe von 791,66 EUR, welche er in weiterer Folge bei der Spedition hätte abliefern müssen, dies jedoch nicht tat, sondern das Entgelt an sich nahm. Die Gelder waren ihm im Rahmen seiner Inkassovollmacht anvertraut worden (vgl Bertel in WK2 § 133 Rz 12; Kienapfel/Schmoller Studienbuch II § 133 Rz 45). Dadurch dass er deren Verbleib im LKW vortäuschte, hat er sich diese auch zugeeignet (Bertel in WK2 § 133 Rz 25; Kienapfel/Schmoller Studienbuch II § 133 Rz 79). Das Berufungsgericht hat nun unter Hinweis auf die Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung, dass der Kläger das Geld deshalb zurückbehalten habe, um trotz des ausstehenden August-Lohns 2005 seine laufenden Ausgaben begleichen zu können und dessen Ausführungen, dass es dem Kläger zumindest an der subjektiven Seite des Tatbestands der Veruntreuung gefehlt habe, weil er Anspruch auf den ausgebliebenen August-Lohn hatte, den Bereichungsvorsatz verneint. Weshalb es am Bereicherungsvorsatz mangeln sollte, obwohl der Kläger den Betrag an sich genommen hat, wenngleich er dies bis zuletzt bestritt und behauptete, dass der Betrag im LKW zurückblieb, ist aber nicht nachvollziehbar. Ist der Kläger doch schon dadurch, dass er den Betrag mit dem Willen an sich genommen hat, daraus seine laufenden Ausgaben zu bestreiten und damit den Wert in sein Vermögen überzuführen (Bertel in WK2 § 133 Rz 32; Kienapfel/Schmoller Studienbuch II § 133 Rz 92), bereichert. Die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung könnte nur durch einen hier bis zuletzt weder behaupteten noch festgestellten Aufrechnungswillen bzw eine Aufrechnungserklärung beseitigt werden (Kienapfel/Schmoller Studienbuch II § 133 Rz 107; RIS-Justiz RS0094370; RIS-Justiz RS0094504; RIS-Justiz RS0094393 mwN). Im Allgemeinen wird schon aus dem Verschweigen geschlossen, dass der Täter keine Kompensationsabsicht hatte, sonst hätte er ja die Möglichkeit, die Gegenforderung nur in dem Fall des Aufdeckens zu kompensieren (RIS-Justiz RS0094353 mwN).Nach Paragraph 82, Litera d, GewO ist die sofortige Entlassung dann zulässig, wenn sich der (Hilfs-)Arbeiter eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen lässt. Nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB liegt Veruntreuung dann vor, wenn jemand ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Es kassierte der Kläger insgesamt Beträge in Höhe von 791,66 EUR, welche er in weiterer Folge bei der Spedition hätte abliefern müssen, dies jedoch nicht tat, sondern das Entgelt an sich nahm. Die Gelder waren ihm im Rahmen seiner Inkassovollmacht anvertraut worden vergleiche Bertel in WK2 Paragraph 133, Rz 12; Kienapfel/Schmoller Studienbuch römisch zwei Paragraph 133, Rz 45). Dadurch dass er deren Verbleib im LKW vortäuschte, hat er sich diese auch zugeeignet (Bertel in WK2 Paragraph 133, Rz 25; Kienapfel/Schmoller Studienbuch römisch zwei Paragraph 133, Rz 79). Das Berufungsgericht hat nun unter Hinweis auf die Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung, dass der Kläger das Geld deshalb zurückbehalten habe, um trotz des ausstehenden August-Lohns 2005 seine laufenden Ausgaben begleichen zu können und dessen Ausführungen, dass es dem Kläger zumindest an der subjektiven Seite des Tatbestands der Veruntreuung gefehlt habe, weil er Anspruch auf den ausgebliebenen August-Lohn hatte, den Bereichungsvorsatz verneint. Weshalb es am Bereicherungsvorsatz mangeln sollte, obwohl der Kläger den Betrag an sich genommen hat, wenngleich er dies bis zuletzt bestritt und behauptete, dass der Betrag im LKW zurückblieb, ist aber nicht nachvollziehbar. Ist der Kläger doch schon dadurch, dass er den Betrag mit dem Willen an sich genommen hat, daraus seine laufenden Ausgaben zu bestreiten und damit den Wert in sein Vermögen überzuführen (Bertel in WK2 Paragraph 133, Rz 32; Kienapfel/Schmoller Studienbuch römisch zwei Paragraph 133, Rz 92), bereichert. Die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung könnte nur durch einen hier bis zuletzt weder behaupteten noch festgestellten Aufrechnungswillen bzw eine Aufrechnungserklärung beseitigt werden (Kienapfel/Schmoller Studienbuch römisch zwei Paragraph 133, Rz 107; RIS-Justiz RS0094370; RIS-Justiz RS0094504; RIS-Justiz RS0094393 mwN). Im Allgemeinen wird schon aus dem Verschweigen geschlossen, dass der Täter keine Kompensationsabsicht hatte, sonst hätte er ja die Möglichkeit, die Gegenforderung nur in dem Fall des Aufdeckens zu kompensieren (RIS-Justiz RS0094353 mwN).
Hier hat der Kläger bis zuletzt geleugnet, dass er den inkassierten Betrag überhaupt noch hat, und hat seine eigenen Entgeltansprüche ohne Kompensation uneingeschränkt geltend gemacht. Es kann daher von einem die Veruntreuung ausschließenden Kompensationswillen nicht ausgegangen werden. Die Entlassung ist daher wegen der Verwirklichung des Entlassungsgrunds des § 82d GewO als berechtigt anzusehen. Ausgehend von einer berechtigten verschuldeten Entlassung sind die geltend gemachten Ansprüche auf Abfertigung und Kündigungsentschädigung jedenfalls unberechtigt.Hier hat der Kläger bis zuletzt geleugnet, dass er den inkassierten Betrag überhaupt noch hat, und hat seine eigenen Entgeltansprüche ohne Kompensation uneingeschränkt geltend gemacht. Es kann daher von einem die Veruntreuung ausschließenden Kompensationswillen nicht ausgegangen werden. Die Entlassung ist daher wegen der Verwirklichung des Entlassungsgrunds des Paragraph 82 d, GewO als berechtigt anzusehen. Ausgehend von einer berechtigten verschuldeten Entlassung sind die geltend gemachten Ansprüche auf Abfertigung und Kündigungsentschädigung jedenfalls unberechtigt.
Komplexer stellt sich dies bei den Sonderzahlungen dar. Artikel XII des hier unstrittig anzuwendenden Rahmenkollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe lautet wie folgt:Komplexer stellt sich dies bei den Sonderzahlungen dar. Artikel römisch zwölf des hier unstrittig anzuwendenden Rahmenkollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe lautet wie folgt:
Artikel XII - Urlaubszuschuss und WeihnachtsremunerationArtikel römisch zwölf - Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
1. Dienstnehmer, die am 1. Juni im Betrieb tätig sind, erhalten einen Urlaubszuschuss, der am 1. Juni fällig ist. Der Urlaubszuschuss beträgt 4,33 KV-Normalwochenlöhne, erhöht um 15 %.
2. Alle am 1. Dezember im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer haben Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration, die am 1. Dezember fällig ist. Diese beträgt 4,33 KV-Normalwochenlöhne, erhöht um 15 %.
3. Dienstnehmer, die am 1. Juni oder am 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind oder vor diesen Stichtagen aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration bei Lösung des Dienstverhältnisses nur dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zwei Monate ununterbrochen gewährt hat. Dieser Anspruch erlischt, wenn das Dienstverhältnis seitens des Dienstnehmers durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird oder wenn der Dienstnehmer entlassen wird. Der Anspruch bleibt jedoch aufrecht, wenn die Lösung des Dienstverhältnisses wegen Inanspruchnahme der gesetzlichen Pensionsbestimmungen oder andauernder Invalidität oder wenn die Entlassung in Anwendung des § 82 lit. h Gewerbeordnung erfolgt, weil der Dienstnehmer mit einer abschreckenden Krankheit behaftet ist ...3. Dienstnehmer, die am 1. Juni oder am 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind oder vor diesen Stichtagen aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration bei Lösung des Dienstverhältnisses nur dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zwei Monate ununterbrochen gewährt hat. Dieser Anspruch erlischt, wenn das Dienstverhältnis seitens des Dienstnehmers durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird oder wenn der Dienstnehmer entlassen wird. Der Anspruch bleibt jedoch aufrecht, wenn die Lösung des Dienstverhältnisses wegen Inanspruchnahme der gesetzlichen Pensionsbestimmungen oder andauernder Invalidität oder wenn die Entlassung in Anwendung des Paragraph 82, Litera h, Gewerbeordnung erfolgt, weil der Dienstnehmer mit einer abschreckenden Krankheit behaftet ist ...
Daraus lässt sich ableiten, dass alle Dienstnehmer, die am 1. Juni (Abs 1) bzw am 1. Dezember (Abs 2) im Betrieb tätig sind, Anspruch auf vollen Urlaubszuschuss bzw volle Weihnachtsremuneration haben. Zu 9 ObA 93/88 (9 ObA 91/04d und zuletzt 8 ObA 75/07y) wurde bereits ausgesprochen, dass sich die am 1. 6. bzw am 1. 12. fällig werdenden Sonderzahlungsansprüche auf das jeweilige Kalenderjahr beziehen. Nur für die Berechnung der Höhe der jeweiligen Sonderzahlung ist maßgeblich, welche Dienstzeit der Arbeitnehmer zwischen den Stichtagen zurückgelegt hat.Daraus lässt sich ableiten, dass alle Dienstnehmer, die am 1. Juni (Absatz eins,) bzw am 1. Dezember (Absatz 2,) im Betrieb tätig sind, Anspruch auf vollen Urlaubszuschuss bzw volle Weihnachtsremuneration haben. Zu 9 ObA 93/88 (9 ObA 91/04d und zuletzt 8 ObA 75/07y) wurde bereits ausgesprochen, dass sich die am 1. 6. bzw am 1. 12. fällig werdenden Sonderzahlungsansprüche auf das jeweilige Kalenderjahr beziehen. Nur für die Berechnung der Höhe der jeweiligen Sonderzahlung ist maßgeblich, welche Dienstzeit der Arbeitnehmer zwischen den Stichtagen zurückgelegt hat.
Art XII Abs 3 des Kollektivvertrags unterscheidet zwei Fälle, einerseits jenen, dass der Kläger am Stichtag noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt war, und andererseits jenen, dass er vor dem Stichtag ausscheidet. In beiden Fällen soll nur ein aliquoter Anspruch (Mindestbeschäftigungszeit 2 Monate) zustehen, aber auch der Anspruch ua im Falle einer berechtigten Entlassung entfallen. Aus der Berechtigung der Entlassung ist daher abzuleiten, dass der gesamte geltend gemachte Anspruch auf die noch nicht ausbezahlte Weihnachtsremuneration unberechtigt ist. Es ist den Kollektivvertragsparteien unbenommen, das Entstehen des Anspruchs auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen (RIS-Justiz RS0048332), sodass auch eine kollektivvertragliche Regelung zulässig ist, wonach ein Sonderzahlungsanspruch bei einer gerechtfertigten Entlassung nicht erworben wird (8 ObA 75/07y, 9 ObA 40/95). Hinsichtlich des behauptetermaßen bereits ausbezahlten Sonderzahlungsanspruchs für den Urlaubszuschuss ist zwar dessen Berechtigung dem Grunde nach zu bejahen, weil der Kläger am Stichtag 1. Juni schon mehr als ein Jahr im Betrieb beschäftigt war (anders zu 8 ObA 75/07y). Es kommt aber die allgemeine Rechtsprechung zum Tragen, wonach dann, wenn der Kollektivvertrag eine aliquote Entstehung der Sonderzahlungsansprüche vorsieht und keine einschränkenden Rückverrechungsregelungen enthält, der Teil, der über das der Beschäftigungsdauer in dem Kalenderjahr entsprechende aliquote Ausmaß hinausgeht, zurückzuzahlen ist (OGH 8 ObA 221/99d = ZAS 2000/18 [Spitzl], 8 ObS 2/04h).Artikel römisch zwölf, Absatz 3, des Kollektivvertrags unterscheidet zwei Fälle, einerseits jenen, dass der Kläger am Stichtag noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt war, und andererseits jenen, dass er vor dem Stichtag ausscheidet. In beiden Fällen soll nur ein aliquoter Anspruch (Mindestbeschäftigungszeit 2 Monate) zustehen, aber auch der Anspruch ua im Falle einer berechtigten Entlassung entfallen. Aus der Berechtigung der Entlassung ist daher abzuleiten, dass der gesamte geltend gemachte Anspruch auf die noch nicht ausbezahlte Weihnachtsremuneration unberechtigt ist. Es ist den Kollektivvertragsparteien unbenommen, das Entstehen des Anspruchs auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen (RIS-Justiz RS0048332), sodass auch eine kollektivvertragliche Regelung zulässig ist, wonach ein Sonderzahlungsanspruch bei einer gerechtfertigten Entlassung nicht erworben wird (8 ObA 75/07y, 9 ObA 40/95). Hinsichtlich des behauptetermaßen bereits ausbezahlten Sonderzahlungsanspruchs für den Urlaubszuschuss ist zwar dessen Berechtigung dem Grunde nach zu bejahen, weil der Kläger am Stichtag 1. Juni schon mehr als ein Jahr im Betrieb beschäftigt war (anders zu 8 ObA 75/07y). Es kommt aber die allgemeine Rechtsprechung zum Tragen, wonach dann, wenn der Kollektivvertrag eine aliquote Entstehung der Sonderzahlungsansprüche vorsieht und keine einschränkenden Rückverrechungsregelungen enthält, der Teil, der über das der Beschäftigungsdauer in dem Kalenderjahr entsprechende aliquote Ausmaß hinausgeht, zurückzuzahlen ist (OGH 8 ObA 221/99d = ZAS 2000/18 [Spitzl], 8 ObS 2/04h).
Der von der Beklagten nach ihren Behauptungen im Wege der außergerichtlichen Aufrechnung (RIS-Justiz RS0033835) vorgenommene Abzug vom laufenden Entgelt hinsichtlich des über das aliquote Ausmaß hinausgehenden Urlaubszuschusses ist daher zu prüfen. Zu den als unberechtigt erkannten Gegenforderungen und zur Höhe der Urlaubsersatzleistung ist eine Rechtsrüge in der Revision ausgehend vom konkret festgestellten Sachverhalt nicht ausgeführt. Es konnte also über das gesamte Klagebegehren ausgenommen das laufenden Entgelt und die dazu behauptete Aufrechnung mit dem Urlaubszuschuss bereits durch Teilurteil erkannt werden. Zur Erörterung und Feststellung der sich aus der Berechtigung der Entlassung ergebenden Auswirkungen für die Ansprüche auf Sonderzahlungen bzw deren Rückzahlung und der behaupteten Aufrechnung gegen das laufende Entgelt war die Rechtssache daher an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über den Vorbehalt der Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich des Teilurteils auf § 2 ASGG und §§ 393 Abs 2 und 53 Abs 2 ZPO, im Übrigen auf § 2 ASGG und § 52 ZPO.Die Entscheidung über den Vorbehalt der Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich des Teilurteils auf Paragraph 2, ASGG und Paragraphen 393, Absatz 2 und 53 Absatz 2, ZPO, im Übrigen auf Paragraph 2, ASGG und Paragraph 52, ZPO.