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Rechtssatz RS0123432×

Rechtssatz RS0123432

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123432

Geschäftszahl

8ObA80/07h; 8ObA42/12b

Entscheidungsdatum

26.07.2012

Norm

ABGB §1152 B
ABGB §1152 E
AngG §16 II
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe-Arbeiter ArtXII Abs3

Rechtssatz

  1. Ziffer eins
    ArtXII Abs3 des KollV für das Güterbeförderungsgewerbe unterscheidet zwei Fälle, einerseits jenen, dass der Kläger am Stichtag noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt war, und andererseits jenen, dass er vor dem Stichtag ausscheidet. In beiden Fällen soll nur ein aliquoter Anspruch (Mindestbeschäftigungszeit 2 Monate) zustehen, aber auch der Anspruch ua im Falle einer berechtigten Entlassung entfallen.
  2. 2,
    Aus der Berechtigung der Entlassung ist abzuleiten, dass der gesamte Anspruch auf eine noch nicht ausbezahlte Weihnachtsremuneration unberechtigt ist.
  3. 3,
    Hinsichtlich eines bereits ausbezahlten Sonderzahlungsanspruchs für den Urlaubszuschuss ist zwar dessen Berechtigung dem Grunde nach zu bejahen, wenn der Kläger am Stichtag 1. Juni schon mehr als ein Jahr im Betrieb beschäftigt war. Wenn der Kollektivvertrag eine aliquote Entstehung der Sonderzahlungsansprüche vorsieht und keine einschränkenden Rückverrechungsregelungen enthält, ist aber der Teil, der über das der Beschäftigungsdauer in dem Kalenderjahr entsprechende aliquote Ausmaß hinausgeht, zurückzuzahlen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 80/07h
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 ObA 80/07h
  • 8 ObA 42/12b
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 42/12b
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123432

Im RIS seit

28.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2012

Dokumentnummer

JJR_20080428_OGH0002_008OBA00080_07H0000_002