Entscheidungsgründe:
Der Kläger war von 4. 8. 2004 bis 26. 8. 2005 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch berechtigte Entlassung.
Im November 2004 zahlte die Beklagte dem Kläger eine anteilige Weihnachtsremuneration von 516 EUR brutto sowie einen anteiligen Urlaubszuschuss von ebenfalls 516 EUR brutto. Im Juni 2005 zahlte die Beklagte dem Kläger 1.281,23 EUR brutto an Urlaubszuschuss. Unstrittig ist im Revisionsverfahren, dass dem Kläger aus der Gehaltsendabrechnung ein Betrag von 1.531,13 EUR brutto gebührt, der sich wie folgt aufschlüsselt:
aliquotes Gehalt August 2005 928,43 EUR
Überstundenentgelt 70,04 EUR
Diäten 187,50 EUR
Urlaubsersatzleistung 345,16 EUR
Nach rechtskräftiger Teilabweisung durch die Vorinstanzen ist Gegenstand des Revisionsverfahrens das vom Kläger erhobene Begehren über 1.531,13 EUR brutto abzüglich einer von der Beklagten erhaltenen Zahlung von 160,07 EUR netto.
Die Beklagte bestreitet die Klagsforderung im Hinblick auf eine von ihr erklärte Aufrechnung der Forderung des Klägers mit einer Gegenforderung von 1.281,23 EUR brutto (im Juni 2005 bezahlter Urlaubszuschuss). Infolge der berechtigten Entlassung gebührten dem Kläger gemäß Art XII des anzuwendenden Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe keine Sonderzahlungen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, den bereits im Juni 2005 bezahlten Urlaubszuschuss in Höhe von 1.281,23 EUR brutto gegenzuverrechnen. Sie habe daher bei der Endabrechnung nur 160,07 EUR netto bezahlt. Aus der von der Beklagten selbst im Verfahren vorgelegten Lohnendabrechnung (./A) ergibt sich, dass die Beklagte von der nun unstrittigen Klagsforderung in Höhe von 1.531,13 EUR brutto einen Betrag von 54,90 EUR brutto zu Unrecht nicht berücksichtigte. Im Übrigen wendete die Beklagte eine Gegenforderung von 1.032 EUR brutto bezüglich der 2004 geleisteten anteiligen Sonderzahlungen von jeweils 516 EUR ebenfalls mit der Begründung ein, dem Kläger gebührten infolge seiner berechtigten Entlassung keine Sonderzahlungen.Die Beklagte bestreitet die Klagsforderung im Hinblick auf eine von ihr erklärte Aufrechnung der Forderung des Klägers mit einer Gegenforderung von 1.281,23 EUR brutto (im Juni 2005 bezahlter Urlaubszuschuss). Infolge der berechtigten Entlassung gebührten dem Kläger gemäß Artikel römisch zwölf, des anzuwendenden Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe keine Sonderzahlungen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, den bereits im Juni 2005 bezahlten Urlaubszuschuss in Höhe von 1.281,23 EUR brutto gegenzuverrechnen. Sie habe daher bei der Endabrechnung nur 160,07 EUR netto bezahlt. Aus der von der Beklagten selbst im Verfahren vorgelegten Lohnendabrechnung (./A) ergibt sich, dass die Beklagte von der nun unstrittigen Klagsforderung in Höhe von 1.531,13 EUR brutto einen Betrag von 54,90 EUR brutto zu Unrecht nicht berücksichtigte. Im Übrigen wendete die Beklagte eine Gegenforderung von 1.032 EUR brutto bezüglich der 2004 geleisteten anteiligen Sonderzahlungen von jeweils 516 EUR ebenfalls mit der Begründung ein, dem Kläger gebührten infolge seiner berechtigten Entlassung keine Sonderzahlungen.
Das Erstgericht stellte fest, dass die Klagsforderung mit 1.531,13 brutto abzüglich 160,07 EUR netto zu Recht bestehe, dass die Gegenforderung der Beklagten von 1.032 EUR brutto nicht zu Recht bestehe und verpflichtete die Beklagte - unter rechtskräftiger Abweisung des Mehrbegehrens - zur Zahlung von 1.531,13 EUR brutto abzüglich 160,07 EUR netto sA.
Das Erstgericht ging zusammengefasst davon aus, dass der Oberste Gerichtshof in 9 ObA 91/04d lediglich davon ausgegangen sei, dass unter bestimmten Voraussetzungen Anwartschaften auf aliquote Sonderzahlungen erlöschen könnten; das sei jedoch nicht mit dem Fall gleichzusetzen, dass eine Sonderzahlung bereits ausbezahlt und fällig gewesen sei.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die Klagsforderung mit 794,51 EUR brutto abzüglich 160,07 EUR netto als zu Recht bestehend erkannte, feststellte, dass die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, die Beklagte zur Zahlung von 794,51 EUR brutto abzüglich 160,07 EUR netto sA verpflichtete und das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 2.307,29 EUR brutto abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
In seiner rechtlichen Beurteilung zur verfahrensentscheidenden Frage, welche Sonderzahlungsansprüche dem Kläger gebühren, zitierte das Berufungsgericht zunächst den Wortlaut des Art XII des hier unstrittig anzuwendenden Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs. Dieser lautet:In seiner rechtlichen Beurteilung zur verfahrensentscheidenden Frage, welche Sonderzahlungsansprüche dem Kläger gebühren, zitierte das Berufungsgericht zunächst den Wortlaut des Artikel römisch zwölf, des hier unstrittig anzuwendenden Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs. Dieser lautet:
„1. Dienstnehmer, die am 1. Juni im Betrieb tätig sind, erhalten einen Urlaubszuschuss, der am 1. Juni fällig ist. Der Urlaubszuschuss beträgt 4,33 KV-Normalwochenlöhne, erhöht um 15 %.
2. Alle am 1. Dezember im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer haben Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration, die am 1. Dezember fällig ist. Diese beträgt 4,33 KV-Normalwochenlöhne, erhöht um 15 %.
3. Dienstnehmer, die am 1. Juni oder am 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind oder vor diesen Stichtagen aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration bei Lösung des Dienstverhältnisses nur dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zwei Monate ununterbrochen gewährt hat. Dieser Anspruch erlischt, wenn das Dienstverhältnis seitens des Dienstnehmers durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird oder wenn der Dienstnehmer entlassen wird. Der Anspruch bleibt jedoch aufrecht, wenn die Lösung des Dienstverhältnisses wegen Inanspruchnahme der gesetzlichen Pensionsbestimmungen oder andauernder Invalidität oder wenn die Entlassung in Anwendung des § 82 lit h Gewerbeordnung erfolgt, weil der Dienstnehmer mit einer abschreckenden Krankheit behaftet ist.3. Dienstnehmer, die am 1. Juni oder am 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind oder vor diesen Stichtagen aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration bei Lösung des Dienstverhältnisses nur dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zwei Monate ununterbrochen gewährt hat. Dieser Anspruch erlischt, wenn das Dienstverhältnis seitens des Dienstnehmers durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird oder wenn der Dienstnehmer entlassen wird. Der Anspruch bleibt jedoch aufrecht, wenn die Lösung des Dienstverhältnisses wegen Inanspruchnahme der gesetzlichen Pensionsbestimmungen oder andauernder Invalidität oder wenn die Entlassung in Anwendung des Paragraph 82, Litera h, Gewerbeordnung erfolgt, weil der Dienstnehmer mit einer abschreckenden Krankheit behaftet ist.
4. Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat und durch die Länge der Krankheit aus der Entgeltfortzahlung kommt, sind diese Dienstzeiten bei der Berechnung der Sonderzahlung voll zu berücksichtigen (keine Aliquotierung)."
Das Berufungsgericht meinte unter Berufung auf die Entscheidung 9 ObA 91/04d, dass sich die Sonderzahlungsansprüche der vom Kollektivvertrag umfassten Arbeitnehmer auf das jeweilige Kalenderjahr bezögen. Für die Berechnung der Höhe der jeweiligen Sonderzahlung sei maßgeblich, welche Dienstzeit der Arbeitnehmer jeweils im Zeitraum 1. 6. bis folgenden 1. 6. (betreffend Urlaubszuschuss) bzw zwischen 1. 12. bis folgenden 1. 12. (betreffend Weihnachtsremuneration) zurückgelegt habe. Dagegen, dass im Fall der Entlassung die Anwartschaften auf die sonst vor Erreichen des Stichtags anfallenden aliquoten Sonderzahlungen erlöschen, bestünden nach der höchstgerichtlichen Entscheidung keine Bedenken. Würden im Laufe eines Jahrs Sonderzahlungen geleistet, die grundsätzlich für das ganze Jahr gebührten, jedoch zu einem früheren Zeitpunkt als dem Jahresende fällig würden, müsse sich der Arbeitnehmer darüber im Klaren sein, dass ihm dieser Betrag unter der entsprechenden Zweckwidmung nur zustehe, wenn das Arbeitsverhältnis das ganze Jahr dauere. Er müsse sich auch darüber im Klaren sein, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Jahresende im Sinne einer Aliquotierung ein Teil dieses Betrags gegen später fällig werdende Ansprüche aufgerechnet werde. Unter diesen Umständen komme auch ein gutgläubiger Verbrauch nicht in Betracht.
Daraus ergebe sich für die Sonderzahlungsansprüche des Klägers, dass er für das „Sonderzahlungsjahr" betreffend die Weihnachtsremuneration von 1. 12. 2003 bis 1. 12. 2004 Anspruch auf aliquote Weihnachtsremuneration für den Zeitraum 4. 8. 2004 bis 1. 12. 2004 in Höhe von 419,99 EUR brutto habe. Für den Sonderzahlungszeitraum betreffend Urlaubszuschuss von 1. 6. 2004 bis 1. 6. 2005 gebühre dem Kläger ein aliquoter Betrag an Urlaubszuschuss für den Zeitraum von 4. 8. 2004 bis 1. 6. 2005 im Ausmaß von 1.060,61 EUR brutto. Demgegenüber sei von der Beklagten im November 2004 jeweils ein Betrag von 516 EUR brutto an Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss ausbezahlt worden. Dabei sei davon auszugehen, dass sich die ausbezahlten Beträge jeweils auf die vom Kläger im Auszahlungszeitpunkt zurückgelegte Dienstzeit ab 4. 8. 2004 bezögen. Wenn auch im Hinblick auf den Fälligkeitstermin für den Urlaubszuschuss nicht nachvollziehbar sei, warum die Beklagte im November 2004 bereits anteiligen Urlaubszuschuss ausgezahlt habe, so sei jedenfalls unbestritten, dass die als anteilige Weihnachtsremuneration und anteiliger Urlaubszuschuss gewidmeten Zahlungen von jeweils 516 EUR erfolgt seien. Die Beklagte habe sich selbst auf eine „Überaliquotierung" berufen. Im Juni 2005 habe der Kläger einen weiteren Urlaubszuschuss von 1.281,24 EUR brutto erhalten. Allerdings gebührten dem Kläger nach dem Kollektivvertrag für das Sonderzahlungsjahr ab 1. 12. 2004 betreffend die Weihnachtsremuneration und ab 1. 6. 2005 betreffend den Urlaubszuschuss infolge der berechtigten Entlassung am 26. 8. 2005 keine Sonderzahlungen mehr. Dem Kläger stehe die anteilige Weihnachtsremuneration daher für den Zeitraum 4. 8. 2004 bis 1. 12. 2004 und der anteilige Urlaubszuschuss für den Zeitraum 4. 8. 2004 bis 1. 6. 2005 zu. Bezüglich der Überzahlung für die anteilige Weihnachtsremuneration habe die Beklagte nicht vorgebracht, dass diese Überzahlung rechtsirrtümlich erfolgt sei.