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Rechtssatz RS0119395×

Rechtssatz RS0119395

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119395

Entscheidungsdatum

26.07.2012

Norm

KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXII

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken gegen die Regelung, wonach im Falle der Entlassung die Anwartschaften auf die sonst vor Erreichen des Stichtages anfallenden aliquoten Sonderzahlungen erlöschen. Die zu den genannten Terminen fällig werdenden Sonderzahlungsansprüche beziehen sich zwar auf das jeweilige Kalenderjahr, für die Berechnung der Höhe der jeweiligen Sonderzahlung ist aber maßgeblich, welche Dienstzeit der Arbeitnehmer jeweils im Zeitraum zwischen 1.6. bis folgenden 1.6. (betreffend den Urlaubszuschuss) bzw zwischen 1.12. bis folgenden 1.12. (betreffend die Weihnachtsremuneration) zurückgelegt hat.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 91/04d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 9 ObA 91/04d
  • 8 ObA 75/07y
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 ObA 75/07y
    Auch; Beisatz: Die am 1. 6. bzw am 1. 12. fällig werdenden Sonderzahlungsansprüche beziehen sich auf das jeweilige Kalenderjahr. Nur für die Berechnung der Höhe der jeweiligen Sonderzahlung ist maßgeblich, welche Dienstzeit der Arbeitnehmer zwischen den Stichtagen zurückgelegt hat. (T1); Bem: So auch schon 9 ObA 93/88. (T2)
  • 8 ObA 80/07h
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 ObA 80/07h
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 97/08t
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 97/08t
    Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch auf Urlaubszuschuss hängt nach der klaren Regelung des ArtXIIAbs3zweiter Satz des Kollektivvertrags davon ab, dass das Dienstverhältnis nicht durch berechtigte Entlassung oder ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt beendet wird, wobei aus der Formulierung „dieser Anspruch erlischt" zweifelsfrei abzuleiten ist, dass der gesamte Urlaubszuschuss für das laufende Jahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer zum maßgeblichen Stichtag am 1.Juni noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt war und berechtigt entlassen wurde. (T3)
  • 8 ObA 42/12b
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 42/12b
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119395

Im RIS seit

29.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2012

Dokumentnummer

JJR_20040929_OGH0002_009OBA00091_04D0000_001