Die von der beklagten Partei erhobene Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der (wenn auch erst nach der Entscheidung zweiter Instanz veröffentlichten) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.
Die Kollektivvertragsparteien können das Entstehen des Anspruchs auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen knüpfen. Entfällt nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrags der Anspruch auf eine aliquote Sonderzahlung, wenn das Dienstverhältnis seitens des Dienstnehmers durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird oder wenn er entlassen wird, bedeutet dies, dass dieser Anspruch bei einer gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers gar nicht erworben wird und ein bereits erhaltener Urlaubszuschuss auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen ist (vgl 9 ObA 40/95; RIS-Justiz RS0048332).Die Kollektivvertragsparteien können das Entstehen des Anspruchs auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen knüpfen. Entfällt nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrags der Anspruch auf eine aliquote Sonderzahlung, wenn das Dienstverhältnis seitens des Dienstnehmers durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird oder wenn er entlassen wird, bedeutet dies, dass dieser Anspruch bei einer gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers gar nicht erworben wird und ein bereits erhaltener Urlaubszuschuss auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen ist vergleiche 9 ObA 40/95; RIS-Justiz RS0048332).
Der Oberste Gerichtshof hat diese Grundsätze mittlerweile wiederholt, insbesondere auch konkret für Rückforderungsansprüche, die auf Art XII Z 3 des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter) gestützt wurden, bestätigt (8 ObA 75/07y ARD 5880/5/2008 = infas 2008, 146/A62 = DRdA 2008, 444; 8 ObA 80/07h; RIS-Justiz RS0048322 insb [T4]).Der Oberste Gerichtshof hat diese Grundsätze mittlerweile wiederholt, insbesondere auch konkret für Rückforderungsansprüche, die auf Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter) gestützt wurden, bestätigt (8 ObA 75/07y ARD 5880/5/2008 = infas 2008, 146/A62 = DRdA 2008, 444; 8 ObA 80/07h; RIS-Justiz RS0048322 insb [T4]).
Der Anspruch auf Urlaubszuschuss hängt nach der klaren Regelung des Art XII Abs 3 zweiter Satz des Kollektivvertrags davon ab, dass das Dienstverhältnis nicht durch berechtigte Entlassung oder ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt beendet wird, wobei aus der Formulierung „dieser Anspruch erlischt" zweifelsfrei abzuleiten ist, dass der gesamte Urlaubszuschuss für das laufende Jahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer zum maßgeblichen Stichtag am 1. Juni noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt war und berechtigt entlassen wurde (8 ObA 75/07y).Der Anspruch auf Urlaubszuschuss hängt nach der klaren Regelung des Artikel römisch zwölf, Absatz 3, zweiter Satz des Kollektivvertrags davon ab, dass das Dienstverhältnis nicht durch berechtigte Entlassung oder ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt beendet wird, wobei aus der Formulierung „dieser Anspruch erlischt" zweifelsfrei abzuleiten ist, dass der gesamte Urlaubszuschuss für das laufende Jahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer zum maßgeblichen Stichtag am 1. Juni noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt war und berechtigt entlassen wurde (8 ObA 75/07y).
Das Judikat 33 neu kommt nicht zur Anwendung, wenn eine KollV-Bestimmung für den Fall, dass der Arbeitnehmer, aus welchen Gründen immer, noch vor Ablauf des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, die anteilige Rückzahlung des schon erhaltenen Urlaubszuschusses vorsieht (Dittrich/Tades, Arbeitsrecht § 1152 ABGB E 353; ZAS 1982, 23 [Runggaldier] = DRdA 1982, 112 [Wachter] = JBl 1983, 164 = Arb 10.030). Es geht hier nämlich nicht um die Rückforderung irrtümlich ausgezahlter Dienstbezüge, sondern um die Erfüllung einer im Kollektivvertrag normierten bedingten Erstattungspflicht des Arbeitnehmers (ähnlich Zahlungen, die vereinbarungsgemäß unter dem Vorbehalt späterer Verrechnung geleistet worden sind - Arb 9070 = SozM III E 468; 4 Ob 11/74; 4 Ob 43/81 ZAS 1982/2).Das Judikat 33 neu kommt nicht zur Anwendung, wenn eine KollV-Bestimmung für den Fall, dass der Arbeitnehmer, aus welchen Gründen immer, noch vor Ablauf des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, die anteilige Rückzahlung des schon erhaltenen Urlaubszuschusses vorsieht (Dittrich/Tades, Arbeitsrecht Paragraph 1152, ABGB E 353; ZAS 1982, 23 [Runggaldier] = DRdA 1982, 112 [Wachter] = JBl 1983, 164 = Arb 10.030). Es geht hier nämlich nicht um die Rückforderung irrtümlich ausgezahlter Dienstbezüge, sondern um die Erfüllung einer im Kollektivvertrag normierten bedingten Erstattungspflicht des Arbeitnehmers (ähnlich Zahlungen, die vereinbarungsgemäß unter dem Vorbehalt späterer Verrechnung geleistet worden sind - Arb 9070 = SozM III E 468; 4 Ob 11/74; 4 Ob 43/81 ZAS 1982/2).
Auch bei Fehlen einer Rückverrechnungsregel muss dem Arbeitnehmer jedoch klar sein, dass ihm die für das ganze Jahr ausgezahlte Sonderzahlung nur dann voll zusteht, wenn das Arbeitsverhältnis das ganze Jahr dauert. Vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgt die Zahlung vielmehr ähnlich einem Vorschuss, der erst im Laufe der Folgemonate endgültig ins Verdienen gebracht wird. Auf eine anteilige Rückverrechnung sind die Grundsätze über den gutgläubigen Verbrauch daher nicht anwendbar (8 ObA 221/99d, ZAS 2000/18, 176 [Spitzl], Dittrich/Tades aaO § 1152 ABGB E 353a; RIS-Justiz RS0112349).Auch bei Fehlen einer Rückverrechnungsregel muss dem Arbeitnehmer jedoch klar sein, dass ihm die für das ganze Jahr ausgezahlte Sonderzahlung nur dann voll zusteht, wenn das Arbeitsverhältnis das ganze Jahr dauert. Vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgt die Zahlung vielmehr ähnlich einem Vorschuss, der erst im Laufe der Folgemonate endgültig ins Verdienen gebracht wird. Auf eine anteilige Rückverrechnung sind die Grundsätze über den gutgläubigen Verbrauch daher nicht anwendbar (8 ObA 221/99d, ZAS 2000/18, 176 [Spitzl], Dittrich/Tades aaO Paragraph 1152, ABGB E 353a; RIS-Justiz RS0112349).
Schon um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, muss diese Konsequenz auch für die Rückzahlung der gesamten erhaltenen Sonderzahlung bei Entfall des Anspruchs aufgrund berechtigter vorzeitiger Entlassung oder ungerechtfertigtem Austritt gelten. Dem Arbeitnehmer muss wegen der im Kollektivvertrag normierten auflösenden Bedingung genauso klar sein, dass ein solcher Beendigungsgrund den Wegfall des Sonderzahlungsanspruchs und ebenfalls eine Rückzahlungspflicht bewirken kann. Im Gegensatz zur bloßen Kündigung liegt diesen Endigungsgründen ein grob pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers zu Grunde. Würde in diesen Fällen der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs zugelassen (obiter dictum in 9 ObA 40/95), würde der pflichtwidrig handelnde und damit weniger schutzwürdige Arbeitnehmer gegenüber dem Vertragstreuen privilegiert.
Jedenfalls kommt der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs aber dann nicht zum Tragen, wenn der Arbeitgeber seinen auf § 1435 ABGB gegründeten Rückerstattungsanspruch nicht klageweise, sondern nur im Wege der Rückverrechnung durch Aufrechnung unter den Voraussetzungen des § 1438 ABGB geltend macht (9 ObA 104/02p RdA 2004/5; RIS-Justiz RS0031192, RS0048332).Jedenfalls kommt der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs aber dann nicht zum Tragen, wenn der Arbeitgeber seinen auf Paragraph 1435, ABGB gegründeten Rückerstattungsanspruch nicht klageweise, sondern nur im Wege der Rückverrechnung durch Aufrechnung unter den Voraussetzungen des Paragraph 1438, ABGB geltend macht (9 ObA 104/02p RdA 2004/5; RIS-Justiz RS0031192, RS0048332).
Im vorliegenden Fall führt dies zu dem Ergebnis, dass der von der Beklagten im Wege der außergerichtlichen Aufrechnung (RIS-Justiz RS0033835) vorgenommene Abzug des Urlaubszuschusses in Höhe von 1.124,88 EUR brutto bis zur Höhe der gleichzeitig mit dem Rückersatzanspruch fällig gewordenen Urlaubsersatzleistung (restlicher Klagsbetrag) zu Recht erfolgte.
Im Ergebnis war daher das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 2 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 2, ASGG in Verbindung mit , Paragraphen 41,, 50 ZPO.