Rechtssatz RS0123431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123431
Entscheidungsdatum
28.04.2008
Rechtssatz
Leugnet der Kläger, dass er einen inkassierten Geldbetrag überhaupt noch hat, und macht er seine eigenen Entgeltansprüche ohne Kompensation uneingeschränkt geltend, kann von einem die Veruntreuung ausschließenden Kompensationswillen nicht ausgegangen werden, sodass die Entlassung wegen der Verwirklichung des Entlassungsgrunds des § 82d GewO als berechtigt anzusehen ist.Leugnet der Kläger, dass er einen inkassierten Geldbetrag überhaupt noch hat, und macht er seine eigenen Entgeltansprüche ohne Kompensation uneingeschränkt geltend, kann von einem die Veruntreuung ausschließenden Kompensationswillen nicht ausgegangen werden, sodass die Entlassung wegen der Verwirklichung des Entlassungsgrunds des Paragraph 82 d, GewO als berechtigt anzusehen ist.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 80/07h
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 ObA 80/07h
Beisatz: Hier: Klagender Kraftfahrer lieferte ihm im Rahmen seiner Inkassovollmacht anvertraute Gelder nicht bei der Spedition ab, sondern nahm das Entgelt an sich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123431
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080428_OGH0002_008OBA00080_07H0000_001