Rechtssatz RS0094594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094594
Entscheidungsdatum
21.10.1986
Rechtssatz
Ein Filialleiter eines Autoverleihunternehmens, der dispositive Maßnahmen in bezug auf den Fuhrpark, die Instandhaltung der Räume, das Personalwesen und auch im wesentlich über die gesamte Geldgebarung (mit bloßer täglicher Ablieferungspflicht der einen bestimmten Kassenstand überschreitenden Beträge) zu treffen hat, hat keine bloß faktische Verfügungsmöglichkeit über die Kasse, sondern eine selbständige rechtliche Dispositionsbefugnis (deren - wissentlicher - Mißbrauch durch Entnahme überhöhter Provisionsbeträge begründet demnach Untreue nicht Veruntreuung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094594
Dokumentnummer
JJR_19861021_OGH0002_0100OS00047_8600000_001