Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 9 lit.a und 10 des § 281 Abs.1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Soweit der Beschwerdeführer ein Eingehen des Schöffengerichtes auf Einzelheiten der Aussagen der Zeugen S***, und K*** vermißt, in denen er eine Bestätigung seiner Verantwortung erblickt, wonach er eine bloß eingeschränkte Pflicht zur Entlohnung der in der Filiale Rennweg beschäftigten Dienstnehmer gehabt habe, geht die Mängelrüge (Z 5) fehl.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Soweit der Beschwerdeführer ein Eingehen des Schöffengerichtes auf Einzelheiten der Aussagen der Zeugen S***, und K*** vermißt, in denen er eine Bestätigung seiner Verantwortung erblickt, wonach er eine bloß eingeschränkte Pflicht zur Entlohnung der in der Filiale Rennweg beschäftigten Dienstnehmer gehabt habe, geht die Mängelrüge (Ziffer 5,) fehl.
Das Erstgericht hat nämlich die Aussagen der Zeugen K*** und S*** durchaus eingehend gewürdigt und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Lebenserfahrung dargetan, warum es den Bekundungen des Zeugen K*** in der Hauptverhandlung vom 12. November 1985 (S 58 ff/II) in jenen Punkten, in denen sie den Deponierungen des Zeugen K*** entgegenstehen, nicht folgte, (US 11 bis 12); auch der Zeugin S*** versagte es (unter Hinweis auf deren erkennbare Tendenz zur Aufwertung ihrer Tätigkeit sowie auf entgegenstehende Angaben der Zeugen K*** und K***) mit ausführlicher Begründung den Glauben (US 13 bis 15). Einer Erörterung der relevierten Aussagen in allen Details bedurfte es im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs.2 Z 5 StPO) nicht.Das Erstgericht hat nämlich die Aussagen der Zeugen K*** und S*** durchaus eingehend gewürdigt und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Lebenserfahrung dargetan, warum es den Bekundungen des Zeugen K*** in der Hauptverhandlung vom 12. November 1985 (S 58 ff/II) in jenen Punkten, in denen sie den Deponierungen des Zeugen K*** entgegenstehen, nicht folgte, (US 11 bis 12); auch der Zeugin S*** versagte es (unter Hinweis auf deren erkennbare Tendenz zur Aufwertung ihrer Tätigkeit sowie auf entgegenstehende Angaben der Zeugen K*** und K***) mit ausführlicher Begründung den Glauben (US 13 bis 15). Einer Erörterung der relevierten Aussagen in allen Details bedurfte es im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht.
Mit seinen Gegenargumenten, mit denen der Angeklagte unter Berufung auf jene Passagen in den Aussagen dieser Zeugen, die seine Verantwortung stützen, für ihn günstigere Ergebnisse zu erzielen sucht, unternimmt er nur eine im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehene und daher unbeachtliche Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Insbesondere mit der Deposition des Zeugen K***, der Angeklagte habe ihm gegenüber mehrmals bekundet, er sei die (spätere) Übernahme der Personalkosten für die Sparte "Unfallservice" nicht anzuerkennen gewillt (S 65/II), mußte sich das Erstgericht als entscheidungsunwesentlich nicht auseinandersetzen, weil dieser Zeuge ausdrücklich erklärt hat, daß er bei den darauf bezogenen "diversen Besprechungen zwischen K*** und F***" überhaupt nicht dabei war (S 60/II).
Die weiteren Einwände mit Bezug auf jene Bekundungen der Zeugen K*** und S*** aber, wodurch das Unfallservice ein Verlustgeschäft und dem Angeklagten das sicherlich bekannt gewesen sei (S 54 und 65/II), laufen wieder der Sache nach auf den unzulässigen Versuch der Bekämpfung erstgerichtlicher Beweiswürdigung hinaus, derzufolge die Übernahme einer möglicherweise verlustträchtigen Sparte durch ihn sehr wohl mit seiner (schon bei früheren Gelegenheiten manifest gewordenen) Neigung zu geschäftlichen Fehldispositionen erklärbar ist (US 20, 21 ff).
Mit dem auf die Z 9 lit.a des § 281 Abs.1 StPO gestützten Ausführungen der Rechtsrüge trachtet der Beschwerdeführer unter Berufung auf - vom Erstgericht hinsichtlich ihrer Beweiskraft abgelehnte - Beweisergebnisse und die (nur im Zweifel heranzuziehende) Auslegungsregel der §§ 914 ff ABGB seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, er sei der Überzeugung gewesen, im Rahmen der getroffenen Vereinbarung zu agieren. Damit wird aber eine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht. Denn dies würde ein Festhalten an dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und den Vergleich dieses, nicht aber eines anderen, dem Beschwerdeführer genehmeren Sachverhaltes, mit dem Gesetz erfordern.Mit dem auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Ausführungen der Rechtsrüge trachtet der Beschwerdeführer unter Berufung auf - vom Erstgericht hinsichtlich ihrer Beweiskraft abgelehnte - Beweisergebnisse und die (nur im Zweifel heranzuziehende) Auslegungsregel der Paragraphen 914, ff ABGB seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, er sei der Überzeugung gewesen, im Rahmen der getroffenen Vereinbarung zu agieren. Damit wird aber eine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht. Denn dies würde ein Festhalten an dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und den Vergleich dieses, nicht aber eines anderen, dem Beschwerdeführer genehmeren Sachverhaltes, mit dem Gesetz erfordern.
Mit der weiteren, auf die Z 10 des § 281 Abs.1 StPO gestützten Rechtsrüge strebt der Angeklagte eine Unterstellung der Tat unter die Bestimmung des § 133 StGB an, weil es sich dabei nicht um ungetreue Verwaltung, sondern um die Ausnützung einer faktischen Verfügungsmacht gehandelt habe. Insoweit ist der Rechtsrüge ungeachtet der angesichts des Schadensbetrages gleichartigen Strafdrohungen des § 133 Abs.2 zweiter Fall StGB und des § 153 Abs.2 zweiter Fall StGB zwar zulässig (Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , E 24 zu § 282), jedoch unbegründet.Mit der weiteren, auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Rechtsrüge strebt der Angeklagte eine Unterstellung der Tat unter die Bestimmung des Paragraph 133, StGB an, weil es sich dabei nicht um ungetreue Verwaltung, sondern um die Ausnützung einer faktischen Verfügungsmacht gehandelt habe. Insoweit ist der Rechtsrüge ungeachtet der angesichts des Schadensbetrages gleichartigen Strafdrohungen des Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Fall StGB und des Paragraph 153, Absatz 2, zweiter Fall StGB zwar zulässig (Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , E 24 zu Paragraph 282,), jedoch unbegründet.
Die dem Angeklagten bei der Führung der Filiale Rennweg eingeräumten Befugnisse umfaßten nämlich nach den Urteilsfeststellungen nicht nur den größten Teil der im Rahmen des Geschäftsbetriebes anfallenden dispositiven Maßnahmen in bezug auf den Fuhrpark, die Instandhaltung der Räume und das Personalwesen, sondern vor allem auch im wesentlichen die gesamte Geldgebarung. Diese Position bot somit keineswegs bloß eine faktische Verfügungsmöglichkeit über die Kasse, sondern gab dem Angeklagten eine - wenngleich im Innenverhältnis eingeschänkte - selbständige rechtliche Dispositionsbefugnis im Sinne des § 153 StGB (gleich einem Handlungsbevollmächtigten); davon, daß ihm solcherart lediglich "Vermögensbestandteile...anvertraut" (§ 133 StGB), also ausschließlich zur Verwahrung oder - wie etwa die eingangs erwähnten "Interunfall-Gelder" (vgl.10 Os 179/84) - zu einer (keinen Ermessensspielraum offen lassenden) bestimmten Verwendung übergeben worden wären, kann demnach keine Rede sein.Die dem Angeklagten bei der Führung der Filiale Rennweg eingeräumten Befugnisse umfaßten nämlich nach den Urteilsfeststellungen nicht nur den größten Teil der im Rahmen des Geschäftsbetriebes anfallenden dispositiven Maßnahmen in bezug auf den Fuhrpark, die Instandhaltung der Räume und das Personalwesen, sondern vor allem auch im wesentlichen die gesamte Geldgebarung. Diese Position bot somit keineswegs bloß eine faktische Verfügungsmöglichkeit über die Kasse, sondern gab dem Angeklagten eine - wenngleich im Innenverhältnis eingeschänkte - selbständige rechtliche Dispositionsbefugnis im Sinne des Paragraph 153, StGB (gleich einem Handlungsbevollmächtigten); davon, daß ihm solcherart lediglich "Vermögensbestandteile...anvertraut" (Paragraph 133, StGB), also ausschließlich zur Verwahrung oder - wie etwa die eingangs erwähnten "Interunfall-Gelder" (vgl.10 Os 179/84) - zu einer (keinen Ermessensspielraum offen lassenden) bestimmten Verwendung übergeben worden wären, kann demnach keine Rede sein.
Dem angefochtenen Urteil haftet daher auch kein Subsumtionsirrtum an.
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 153 Abs.2 "höherer" (zweiter) Strafsatz StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. August 1984, GZ 3 b Vr 2703/84-47, (mit dem der Angeklagte - im Strafausspruch nach Maßgabe des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 25.Juni 1985, GZ 10 Os 179/84-10 - zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten. Dabei wertete es das Zusammentreffen mit (der Straftat aus) dem "Bedachtnahmeurteil" und die Wiederholungen der Tathandlungen als erschwerend, den ursprünglich untadeligen Wandel des Angeklagten dagegen als mildernd.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 153, Absatz 2, "höherer" (zweiter) Strafsatz StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. August 1984, GZ 3 b römisch fünf r 2703/84-47, (mit dem der Angeklagte - im Strafausspruch nach Maßgabe des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 25.Juni 1985, GZ 10 Os 179/84-10 - zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten. Dabei wertete es das Zusammentreffen mit (der Straftat aus) dem "Bedachtnahmeurteil" und die Wiederholungen der Tathandlungen als erschwerend, den ursprünglich untadeligen Wandel des Angeklagten dagegen als mildernd.
Der Berufung des Angeklagten kommt, soweit sie sich gegen das Strafausmaß und die Versagung bedingter Strafnachsicht wendet, keine Berechtigung zu.
Daß der Angeklagte (nachträglich) hartnäckig gegen die von ihm übernommene Verpflichtung remonstrierte, stellt keinen Milderungsgrund dar, ist vielmehr ein Ausfluß des vom Erstgericht zu Recht herangezogenen Erschwerungsgrundes der Tatwiederholung. Desgleichen kann ihm eine "subjektive Überzeugung" auf ein "Anrecht" nicht als mildernd zugute gehalten werden; der Berufungswerber übersieht insoweit das Gebot des § 295 Abs.1 StPO, wonach bei der Entscheidung über die Berufung der Ausspruch über die Schuld des Angeklagten - auch zur subjektiven Tatseite - zugrunde zu legen ist.Daß der Angeklagte (nachträglich) hartnäckig gegen die von ihm übernommene Verpflichtung remonstrierte, stellt keinen Milderungsgrund dar, ist vielmehr ein Ausfluß des vom Erstgericht zu Recht herangezogenen Erschwerungsgrundes der Tatwiederholung. Desgleichen kann ihm eine "subjektive Überzeugung" auf ein "Anrecht" nicht als mildernd zugute gehalten werden; der Berufungswerber übersieht insoweit das Gebot des Paragraph 295, Absatz eins, StPO, wonach bei der Entscheidung über die Berufung der Ausspruch über die Schuld des Angeklagten - auch zur subjektiven Tatseite - zugrunde zu legen ist.
"Desolate Buchhaltungsverhältnisse" bei der Franz K*** GesmbH, auf die der Berufungswerber verweist, sind gleichfalls kein ins Gewicht fallender Milderungsgrund. Abgesehen davon, daß die Aufbuchungen keineswegs "desolat" waren, sondern darin nur zeitliche Rückstände zu verzeichnen waren, nützte der Angeklagte gerade diese Rückstände zur wiederkehrenden Tatbegehung aus.
Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte einerseits eine Veruntreuung mit einem Schadensbetrag von 198.071 S verübte und ihm vorliegend Untreue mit einem Schadensbetrag von 162.872,11 S zur Last fällt, daß er nach den Urteilsfeststellungen auch früher schon in seinen geschäftlichen Dispositionen Schiffbruch erlitten hatte, woraus erhebliche finanzielle Verpflichtungen resultierten, und daß er das Vertragsverhältnis mit der Franz K*** GesmbH alsbald in verschiedener Richtung zu kriminellen Handlungen mißbrauchte, kann nicht angenommen werden, daß eine bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Der Berufung wegen Strafe war daher ein Erfolg zu versagen. Der Berufung des Angeklagten gegen das Adhäsionserkenntnis kommt allerdings Berechtigung zu.
Der Angeklagte wurde zwar - entgegen dem Vorbringen in der Berufung - zu den Ansprüchen der Privatbeteiligten gehört; nach dem Inhalt des Protokolles über die Hauptverhandlung vom 12. November 1985 gab er hiezu die Erklärung ab, er habe nicht zu viel entnommen und "habe außer den in diesem Verfahren genannten keine Gegenansprüche, auch nicht aus der Kündigung" (S 67/II). Dennoch war die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Abgesehen davon, daß der Vertreter der Privatbeteiligten überhaupt nur einen Zuspruch von 100.000 S begehrt hatte (S 217/II), ergab die Einsicht in den vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Akt AZ.14 Cg 78/86 des Handelsgerichtes Wien, daß dort vom Angeklagten auch Forderungen gegen die Privatbeteiligte - mithin Gegenforderungen zu dem aus dem Delikt resultierenden Schadensbetrag - geltend gemacht wurden, die nach ihrer Beschaffenheit nicht unmittelbar mit der strafbaren Handlung des Angeklagten in Zusammenhang stehen. Zudem ist die äußerst kursorische Stellungnahme des Angeklagten (S 67/II) insoferne unklar, als daraus nicht erkennbar ist, ob er sich dabei auf das Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien oder auf jenes vor dem Handelsgericht Wien bezieht.
Angesicht dieser Umstände reichen die Ergebnisse des Strafverfahrens nicht aus, um - unter Bedachtnahme auf allfällige bestehende Gegenforderungen - über die Ersatzansprüche verläßlich urteilen zu können.
Der Berufung des Angeklagten gegen das Adhäsionserkenntnis war daher Folge zu geben, dieses aufzuheben und die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (§ 366 Abs.2 StPO).Der Berufung des Angeklagten gegen das Adhäsionserkenntnis war daher Folge zu geben, dieses aufzuheben und die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (Paragraph 366, Absatz 2, StPO).