Rechtssatz RS0101283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101283
Entscheidungsdatum
11.11.1993
Rechtssatz
Hat der Angeklagte (hier in einem gleichzeitig anhängigen Zivilprozeß) gegen die Ansprüche des Privatbeteiligten Gegenforderungen eingewendet, die nicht unmittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang stehen, so ist der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Entscheidungstexte
- 10 Os 47/86
Entscheidungstext OGH 21.10.1986 10 Os 47/86
- 15 Os 132/93
Entscheidungstext OGH 11.11.1993 15 Os 132/93
Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick auf die behaupteten Gegenforderungen, die nicht bloß einfache zusätzliche Erhebungen erforderlich gemacht hätten, um über eine der Sache nach geltend gemachte Kompensationseinrede zu entscheiden, lagen die Voraussetzungen für einen Zuspruch nicht vor. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101283
Dokumentnummer
JJR_19861021_OGH0002_0100OS00047_8600000_002