Rechtssatz RS0094628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094628
Entscheidungsdatum
02.09.2020
Rechtssatz
Einem Täter kommt die Privilegierung des § 141 Abs 1 (dritte Alternative) StGB nur zustatten, wenn er die Nahrungsmittel oder Genußmittel geringen Wertes, die er einem anderen entzieht oder sich zueignet, ausschließlich zum eigenen (alsbaldigen) Verbrauch verwenden will. Verfolgt er mit seinem deliktischen Verhalten hingegen das Ziel, mit dem Deliktsgegenstand auch Bedürfnisse eines anderen zu befriedigen, so kommt unter diesem Gesichtspunkt eine Tatbeurteilung als Entwendung nicht in Betracht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der andere Tatbeteiligter ist oder nicht.Einem Täter kommt die Privilegierung des Paragraph 141, Absatz eins, (dritte Alternative) StGB nur zustatten, wenn er die Nahrungsmittel oder Genußmittel geringen Wertes, die er einem anderen entzieht oder sich zueignet, ausschließlich zum eigenen (alsbaldigen) Verbrauch verwenden will. Verfolgt er mit seinem deliktischen Verhalten hingegen das Ziel, mit dem Deliktsgegenstand auch Bedürfnisse eines anderen zu befriedigen, so kommt unter diesem Gesichtspunkt eine Tatbeurteilung als Entwendung nicht in Betracht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der andere Tatbeteiligter ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094628
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020
Dokumentnummer
JJR_19870514_OGH0002_0120OS00024_8700000_003