Rechtssatz RS0094753
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094753
Geschäftszahl
12Os107/75; 9Os207/77; 13Os61/11m
Entscheidungsdatum
14.07.2011
Rechtssatz
§ 149 Abs 1 StGB setzt voraus, daß der Täter über Tatsachen täuscht, daß heißt in einem anderen (in der Regel einem Aufsichtsorgan, unter Umständen aber auch ihm sonst Vorhalte und Schwierigkeiten - Herbeiholung eines Aufsichtsorgans - bereitenden Mitreisenden) einen Irrtum über seine Berechtigung erregt, so etwa auch, wenn er bei einem mechanischen Fahrscheinentwerter ("eiserner Schaffner") einen mit Folie überklebten oder bereits einmal entwertenden Fahrschein einführt, um nach außen hin den Anschein eines ordnungsgemäßen redlichen Fahrgastes zu erwecken; andernfalls ist der sogenannte "blinde" Passagier mangels positiver Täuschungshandlung straflos.Paragraph 149, Absatz eins, StGB setzt voraus, daß der Täter über Tatsachen täuscht, daß heißt in einem anderen (in der Regel einem Aufsichtsorgan, unter Umständen aber auch ihm sonst Vorhalte und Schwierigkeiten - Herbeiholung eines Aufsichtsorgans - bereitenden Mitreisenden) einen Irrtum über seine Berechtigung erregt, so etwa auch, wenn er bei einem mechanischen Fahrscheinentwerter ("eiserner Schaffner") einen mit Folie überklebten oder bereits einmal entwertenden Fahrschein einführt, um nach außen hin den Anschein eines ordnungsgemäßen redlichen Fahrgastes zu erwecken; andernfalls ist der sogenannte "blinde" Passagier mangels positiver Täuschungshandlung straflos.
Entscheidungstexte
- 12 Os 107/75
Entscheidungstext OGH 22.09.1975 12 Os 107/75
Veröff: RZ 1976/21 S 38 = ZVR 1976/214 S 225
- 9 Os 207/77
Entscheidungstext OGH 24.10.1978 9 Os 207/77
Veröff: SSt 49/54 = EvBl 1979/58 S 160 = JBl 1979,159 = RZ 1979/12 S 41
- 13 Os 61/11m
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 61/11m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094753
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011
Dokumentnummer
JJR_19750922_OGH0002_0120OS00107_7500000_001