Rechtssatz RS0094755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094755
Entscheidungsdatum
05.03.1985
Rechtssatz
Für die Frage, ob eine für eine juristische Person als deren Organ oder Vertreter handliche natürliche Person dieser Gesellschaft (oder einem Dritten) ein fremdes Gut zugeeignet hat, welches ohne deren Zutun in deren Gewahrsam geraten war, ist es nicht von Belang, ob der Täter selbst oder ein anderer zu deren Vertretung befugten an der Gewahrsamserlangung mitgewirkt hat; genug daran, daß letztere jedenfalls durch eine Person bewirkt wurde, deren Tätigkeit der juristischen Person zuzurechnen ist.
Entscheidungstexte
- 10 Os 206/84
Entscheidungstext OGH 05.03.1985 10 Os 206/84
Veröff: SSt 56/17 = EvBl 1985/104 S 502 = JBl 1985,688 (Anmerkung Liebscher)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094755
Dokumentnummer
JJR_19850305_OGH0002_0100OS00206_8400000_002