Der auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen dieses Urteil kommt Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen dieses Urteil kommt Berechtigung zu.
Für die Frage, ob eine für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (als deren Organ oder Vertreter) handelnde (natürliche) Person dieser Gesellschaft (oder einem Dritten) ein fremdes Gut zugeeignet hat, welches ohne deren Zutun in deren Gewahrsam geraten war (§ 134 Abs. 1, dritter Fall, StGB), ist es nämlich nicht von Belang, ob der Täter selbst oder ein anderer zu deren Vertretung Befugter an der Gewahrsamserlangung mitgewirkt hat; genug daran, daß letztere jedenfalls durch eine Person bewirkt wurde, deren Tätigkeit der Gesellschaft zuzurechnen ist.Für die Frage, ob eine für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (als deren Organ oder Vertreter) handelnde (natürliche) Person dieser Gesellschaft (oder einem Dritten) ein fremdes Gut zugeeignet hat, welches ohne deren Zutun in deren Gewahrsam geraten war (Paragraph 134, Absatz eins,, dritter Fall, StGB), ist es nämlich nicht von Belang, ob der Täter selbst oder ein anderer zu deren Vertretung Befugter an der Gewahrsamserlangung mitgewirkt hat; genug daran, daß letztere jedenfalls durch eine Person bewirkt wurde, deren Tätigkeit der Gesellschaft zuzurechnen ist.
Dementsprechend war die Beurteilung des inkriminierten Verhaltens der Angeklagten als Vergehen nach § 134 Abs. 1, dritter Fall, StGB schon deswegen verfehlt, weil der tatgegenständliche 'Kaufpreisrestbetrag' infolge der Abwicklung des hier interessierenden Exportgeschäfts durch den Prokuristen H nicht ohne Zutun der B in deren Gewahrsam geraten war. Der bei E unterlaufene Irrtum darüber aber, daß die B die vorgesehen gewesene Teilabtretung des Akkreditivs bereits vorgenommen gehabt habe, löste zwar die vorzeitige Zur-Verfügung-Stellung der Ware an sie aus; den Gewahrsam an der den Gegenstand der verpönten Zueignung bildenden Akkreditiv-Valuta jedoch hat die B nichtsdestoweniger ohne einen Irrtum der das Akkreditiv erstellenden C D erlangt, sodaß auch der Tatbestand nach § 134 Abs. 1, zweiter Fall, StGB nicht in Betracht kommt.Dementsprechend war die Beurteilung des inkriminierten Verhaltens der Angeklagten als Vergehen nach Paragraph 134, Absatz eins,, dritter Fall, StGB schon deswegen verfehlt, weil der tatgegenständliche 'Kaufpreisrestbetrag' infolge der Abwicklung des hier interessierenden Exportgeschäfts durch den Prokuristen H nicht ohne Zutun der B in deren Gewahrsam geraten war. Der bei E unterlaufene Irrtum darüber aber, daß die B die vorgesehen gewesene Teilabtretung des Akkreditivs bereits vorgenommen gehabt habe, löste zwar die vorzeitige Zur-Verfügung-Stellung der Ware an sie aus; den Gewahrsam an der den Gegenstand der verpönten Zueignung bildenden Akkreditiv-Valuta jedoch hat die B nichtsdestoweniger ohne einen Irrtum der das Akkreditiv erstellenden C D erlangt, sodaß auch der Tatbestand nach Paragraph 134, Absatz eins,, zweiter Fall, StGB nicht in Betracht kommt.
Die Annahme einer (sogenannten 'Anschluß'-) Unterschlagung nach § 134 Abs. 2 StGB schließlich scheidet darum aus, weil jene Fälle, in denen der Gewahrsamsinhaber die Herrschaftsmacht über das betreffende Gut zwar durch eigenes Zutun, aber - wie hier, und zwar ungeachtet des zuvor erörterten Irrtums in der Vorphase der Geschäftsabwicklung - im Einvernehmen mit dem Berechtigten erworben hat, durch § 133 StGB abschließend geregelt sind (vgl. EvBl. 1982/90, 10 Os 54/84 u.a.).Die Annahme einer (sogenannten 'Anschluß'-) Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz 2, StGB schließlich scheidet darum aus, weil jene Fälle, in denen der Gewahrsamsinhaber die Herrschaftsmacht über das betreffende Gut zwar durch eigenes Zutun, aber - wie hier, und zwar ungeachtet des zuvor erörterten Irrtums in der Vorphase der Geschäftsabwicklung - im Einvernehmen mit dem Berechtigten erworben hat, durch Paragraph 133, StGB abschließend geregelt sind vergleiche EvBl. 1982/90, 10 Os 54/84 u.a.).
In Ansehung jenes (von der Anklage relevierten) Straftatbestands allerdings reichen die mängelfrei getroffenen Urteilsfeststellungen zur Beurteilung des als erwiesen angenommenen Sachverhalts nicht aus, weil sie eine verläßliche Prüfung des Rechtsverhältnisses zwischen E, B und C D nicht zulassen.
Im Fall eines echten - sei es auch mit Auflagen verbundenen Zwischenerwerbs der zum Export bestimmten Ware durch die B im eigenen Namen wäre gewiß auch für die Annahme einer Veruntreuung kein Raum, weil diesfalls der Gesellschaft die Ware von E nicht zur Verwahrung oder bestimmten Verwendung im fremden Namen ausgefolgt, sondern eben veräußert, und der Preis von C D nicht zur Weiterleitung übergeben, sondern bezahlt worden wäre; bei einer Verkaufskommission, einem kommissionsähnlichen Verhältnis oder gar einer echten Stellvertretung dagegen wäre der B sehr wohl die Ware und der an deren Stelle tretende Erlös im Sinn des § 133 StGB anvertraut worden.Im Fall eines echten - sei es auch mit Auflagen verbundenen Zwischenerwerbs der zum Export bestimmten Ware durch die B im eigenen Namen wäre gewiß auch für die Annahme einer Veruntreuung kein Raum, weil diesfalls der Gesellschaft die Ware von E nicht zur Verwahrung oder bestimmten Verwendung im fremden Namen ausgefolgt, sondern eben veräußert, und der Preis von C D nicht zur Weiterleitung übergeben, sondern bezahlt worden wäre; bei einer Verkaufskommission, einem kommissionsähnlichen Verhältnis oder gar einer echten Stellvertretung dagegen wäre der B sehr wohl die Ware und der an deren Stelle tretende Erlös im Sinn des Paragraph 133, StGB anvertraut worden.
Dem Umstand, daß ihr dieser Erlös im vorliegenden Fall nicht bar, sondern im Weg eines (Dokumenten-) Akkreditivs, also in Form einer (bedingten) Bankforderung zur Verfügung gestellt wurde, kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu, weil es, den heute längst üblichen (und keineswegs bloß auf das Geschäftsleben beschränkten) Usancen des Zahlungsverkehrs entsprechend, keinen Unterschied machen kann, ob es sich bei dem in den Gewahrsam, also in die unmittelbare faktische Verfügungsmacht, des Täters gelangten Geld um bare oder um unbare Mittel handelt.
Denn bei einer Bank erliegende Gelder ('Giralgeld'), auf die der Berechtigte Anspruch hat und über die er daher, sei es auch auf Kreditbasis (wie etwa im Weg eines Kontokorrentkredits) faktisch jederzeit als effektive Zahlungsmittel zu verfügen vermag, sind - entsprechend der ökonomischen Konsequenz von Buchungsvorgängen, die als unmittelbare Folge zur sofort wirksamen Erhöhung oder Schmälerung des solcherart verfügbaren Geldvermögens des Kontoinhabers führen (vgl. EvBl. 1981/193; 1981/224 = JBl. 1981, 551 mit Besprechung von Liebscher) - bei einer im Strafrecht auch insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise in teleologischer Auslegung durchaus dem Begriff 'Gut' in § 133 (und in § 134) StGB (im Sinn von 'Wirtschaftsgut') zuzurechnen (vgl. Bertel im WK, Rz. 24 zu § 133, Rz. 18 zu § 134; i.d.S.Denn bei einer Bank erliegende Gelder ('Giralgeld'), auf die der Berechtigte Anspruch hat und über die er daher, sei es auch auf Kreditbasis (wie etwa im Weg eines Kontokorrentkredits) faktisch jederzeit als effektive Zahlungsmittel zu verfügen vermag, sind - entsprechend der ökonomischen Konsequenz von Buchungsvorgängen, die als unmittelbare Folge zur sofort wirksamen Erhöhung oder Schmälerung des solcherart verfügbaren Geldvermögens des Kontoinhabers führen vergleiche EvBl. 1981/193; 1981/224 = JBl. 1981, 551 mit Besprechung von Liebscher) - bei einer im Strafrecht auch insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise in teleologischer Auslegung durchaus dem Begriff 'Gut' in Paragraph 133, (und in Paragraph 134,) StGB (im Sinn von 'Wirtschaftsgut') zuzurechnen vergleiche Bertel im WK, Rz. 24 zu Paragraph 133,, Rz. 18 zu Paragraph 134,; i.d.S.
auch 11 Os 151/71 sowie schon seinerzeit SSt. 23/57; a.M. Kienapfel, BT. II, RN. 12 zu § 133, RN. 10 zu § 134; Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN. 1 zu § 133, RN. 2 zu § 134; Steininger in ÖJZ. 1982, 597 FN. 72; sowie in bezug auf Forderungen ganz allgemein seinerzeit SSt. 17/78, 39/29, 41/35 und EvBl. 1970/341); von einer durch den Wortsinn des in Rede stehenden Begriffs 'Gut' (im vorerwähnten wirtschaftlichen Sinn) nicht mehr gedeckten Auslegung oder gar Analogie (Kienapfel, a.a.O.) kann insoweit keine Rede sein (vgl. ÖJZ. 1980, 63 f.). Dementsprechend stellt sich auch die jederzeitige Verfügungsmacht über derartiges Bankgeld sehr wohl als eine unmittelbare wirtschaftliche Herrschaftsbeziehung im Sinn des strafrechtlichen Gewahrsamsbegriffs dar.auch 11 Os 151/71 sowie schon seinerzeit SSt. 23/57; a.M. Kienapfel, BT. römisch zwei, RN. 12 zu Paragraph 133,, RN. 10 zu Paragraph 134,; Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN. 1 zu Paragraph 133,, RN. 2 zu Paragraph 134,; Steininger in ÖJZ. 1982, 597 FN. 72; sowie in bezug auf Forderungen ganz allgemein seinerzeit SSt. 17/78, 39/29, 41/35 und EvBl. 1970/341); von einer durch den Wortsinn des in Rede stehenden Begriffs 'Gut' (im vorerwähnten wirtschaftlichen Sinn) nicht mehr gedeckten Auslegung oder gar Analogie (Kienapfel, a.a.O.) kann insoweit keine Rede sein vergleiche ÖJZ. 1980, 63 f.). Dementsprechend stellt sich auch die jederzeitige Verfügungsmacht über derartiges Bankgeld sehr wohl als eine unmittelbare wirtschaftliche Herrschaftsbeziehung im Sinn des strafrechtlichen Gewahrsamsbegriffs dar.
Eine (planwidrige Strafbarkeitslücken eröffnende) einschränkende Interpretation der Begriffe 'Gut' und 'Gewahrsam' in den hier aktuellen Tatbeständen wäre umso weniger gerechtfertigt, als mit dem Zweiten AntikorruptionsG., BGBl. 1982/205, bei der sogenannten 'Werthehlerei' (§ 164 Abs. 1 Z. 4 StGB) die Gleichstellung 'empfangener Geldbeträge' mit 'solchen Geldforderungen' im Bereich der in Betracht kommenden Vortaten - zu denen auch Veruntreuung (§ 133 StGB) und Unterschlagung (§ 134 StGB) zählen - ausdrücklich klargestellt und sogar das wissentliche Verhehlen solcher Forderungen, also eine Nachtat, (unter besonderer Hervorhebung von Geldforderungen gegen Kreditinstitute in den Materialien) zur 'zweifelsfreien Erfassung strafwürdiger Fälle' 'selbständig vertypt' (JAB. 3). Eine Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin nach § 133 StGB kommt demgemäß dann in Betracht, wenn unter den dargelegten, von ihrem Vorsatz umfaßten Umständen der B das Akkreditiv (von E, allenfalls auch von C D, als Verkaufserlös) anvertraut war und sie die gesamte Valuta dem Firmenkonto - zur (teilweisen) Abdeckung des Debetsaldos - zuführen ließ (vgl. S. 86, 87, 89, 155); auch insoweit kommt es nämlich, der im Urteil vertretenen Auffassung zuwider, aus den eingangs (zu § 134 StGB) dargelegten Erwägungen nicht darauf an, ob der in Rede stehende Erlös der Gesellschaft durch mit der Angeklagten persönlich oder mit anderen Verfügungsberechtigten getroffene Vereinbarungen anvertraut worden war.Eine (planwidrige Strafbarkeitslücken eröffnende) einschränkende Interpretation der Begriffe 'Gut' und 'Gewahrsam' in den hier aktuellen Tatbeständen wäre umso weniger gerechtfertigt, als mit dem Zweiten AntikorruptionsG., BGBl. 1982/205, bei der sogenannten 'Werthehlerei' (Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) die Gleichstellung 'empfangener Geldbeträge' mit 'solchen Geldforderungen' im Bereich der in Betracht kommenden Vortaten - zu denen auch Veruntreuung (Paragraph 133, StGB) und Unterschlagung (Paragraph 134, StGB) zählen - ausdrücklich klargestellt und sogar das wissentliche Verhehlen solcher Forderungen, also eine Nachtat, (unter besonderer Hervorhebung von Geldforderungen gegen Kreditinstitute in den Materialien) zur 'zweifelsfreien Erfassung strafwürdiger Fälle' 'selbständig vertypt' (JAB. 3). Eine Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin nach Paragraph 133, StGB kommt demgemäß dann in Betracht, wenn unter den dargelegten, von ihrem Vorsatz umfaßten Umständen der B das Akkreditiv (von E, allenfalls auch von C D, als Verkaufserlös) anvertraut war und sie die gesamte Valuta dem Firmenkonto - zur (teilweisen) Abdeckung des Debetsaldos - zuführen ließ vergleiche S. 86, 87, 89, 155); auch insoweit kommt es nämlich, der im Urteil vertretenen Auffassung zuwider, aus den eingangs (zu Paragraph 134, StGB) dargelegten Erwägungen nicht darauf an, ob der in Rede stehende Erlös der Gesellschaft durch mit der Angeklagten persönlich oder mit anderen Verfügungsberechtigten getroffene Vereinbarungen anvertraut worden war.
Die aufgezeigten, mit der Beschwerde im Kern zutreffend gerügten Feststellungsmängel (Z. 9 lit. a) machen daher eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich; daß das Erstgericht die zuletzt relevierte Annahme (einer Verfügung über die Akkreditiv-Valuta durch die Angeklagte zugunsten der B) ablehnte, ändert an dieser Notwendigkeit nichts, weil die dahingehenden, ohne ausreichende Erörterung der maßgebenden Verfahrensergebnisse getroffenen Urteilsfeststellungen von der Anklagebehörde (infolge des trotzdem ergangenen Schuldspruchs) nicht bekämpft werden konnten und deshalb der Rechtsmittelentscheidung nicht als unbedenklich zugrundegelegt werden können.Die aufgezeigten, mit der Beschwerde im Kern zutreffend gerügten Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,) machen daher eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich; daß das Erstgericht die zuletzt relevierte Annahme (einer Verfügung über die Akkreditiv-Valuta durch die Angeklagte zugunsten der B) ablehnte, ändert an dieser Notwendigkeit nichts, weil die dahingehenden, ohne ausreichende Erörterung der maßgebenden Verfahrensergebnisse getroffenen Urteilsfeststellungen von der Anklagebehörde (infolge des trotzdem ergangenen Schuldspruchs) nicht bekämpft werden konnten und deshalb der Rechtsmittelentscheidung nicht als unbedenklich zugrundegelegt werden können.
Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob der Zeuge H seine Weigerung (ON. 22) zu einer weitergehenden (mit einer Beschädigung verbundenen) Begutachtung der von ihm zur Verfügung gestellten Urkunde (S. 161) auch dann aufrecht erhält, wenn sein (von ihm ins Treffen geführtes) Interesse an ihrem unversehrten Bestand durch das bereits vorliegende und durch das noch einzuholende (ergänzende) Gutachten (in Verbindung mit den vorhandenen Fotokopien) als ausreichend gewahrt erscheint.