Rechtssatz RS0094871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094871
Entscheidungsdatum
10.11.1983
Rechtssatz
Der objektive Tatbestand ist nur erfüllt, wenn die Tathandlung (Verheimlichen usw) dafür ursächlich geworden ist, daß die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers vereitelt oder zumindest geschmälert worden ist; es bedarf daher in jedem Fall konkreter Feststellungen dahin, ob durch das tatbestandsmäßige Verhalten eine solche Gläubigerbenachteiligung eintreten konnte und auch tatsächlich eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094871
Dokumentnummer
JJR_19831110_OGH0002_0120OS00082_8300000_001