Rechtssatz RS0094874
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094874
Geschäftszahl
13Os92/95 (13Os93/95); 12Os72/98
Entscheidungsdatum
25.06.1998
Rechtssatz
Auch unter besonderer Berücksichtigung der durch die Strafgesetznovelle 1993 (BGBl Nr 527/1993) in den Vordergrund gerückten Perpetuierungstheorie ist die Übernahme von gestohlenen Lebensmitteln zum sofortigen Verbrauch ("Mitgenuß") als eigentümerähnliche Verfügung zu werten, die darauf abzielt, die Verkehrsfähigkeit der gestohlenen Sache durch eine über die Sache erlangte tatsächliche Verfügungsmacht zu beschränken. Der Mitverzehr von Nahrungsmitteln und Genußmitteln, die der Vortäter durch Diebstahl erlangt hat, ist somit weiterhin als Ansichbringen im Sinne des § 164 StGB zu werten.Auch unter besonderer Berücksichtigung der durch die Strafgesetznovelle 1993 Bundesgesetzblatt Nr 527 aus 1993,) in den Vordergrund gerückten Perpetuierungstheorie ist die Übernahme von gestohlenen Lebensmitteln zum sofortigen Verbrauch ("Mitgenuß") als eigentümerähnliche Verfügung zu werten, die darauf abzielt, die Verkehrsfähigkeit der gestohlenen Sache durch eine über die Sache erlangte tatsächliche Verfügungsmacht zu beschränken. Der Mitverzehr von Nahrungsmitteln und Genußmitteln, die der Vortäter durch Diebstahl erlangt hat, ist somit weiterhin als Ansichbringen im Sinne des Paragraph 164, StGB zu werten.
Entscheidungstexte
- 13 Os 92/95
Entscheidungstext OGH 16.08.1995 13 Os 92/95
- 12 Os 72/98
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 12 Os 72/98
Vgl auch; Beisatz: Das Delikt der Hehlerei knüpft als klassische Anschlußtat stets an eine Vortat, nicht aber - wie bei der Begünstigung nach § 299 StGB - an das strafbare Verhalten eines Vortäters an. Maßgeblich ist die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Vermögenslage. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094874
Dokumentnummer
JJR_19950816_OGH0002_0130OS00092_9500000_002