Das Delikt der Hehlerei knüpft als klassische Anschlußtat (Kienapfel BT II3 § 164 RN 5; Liebscher in WK § 164 Rz 3) stets an eine Vortat, nicht aber - wie bei der Begünstigung nach § 299 StGB - an das strafbare Verhalten eines Vortäters an. Maßgeblich ist die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Vermögenslage (vgl Kienapfel BT II3 § 164 RN 13; Leukauf/Steininger StGB3 § 164 RN 8; Mayerhofer/Rieder StGB4 § 164 Anm 4; 13 Os 92,93/95). Demgemäß richten sich auch die Qualifikationen dieses Delikts entweder nach den in der Person des Hehlers gelegenen Umständen (etwa die Gewerbsmäßigkeit), nach dem Wert des verhehlten Gutes oder aber nach den ein höheres Unrecht der Anlaßtat bedingenden Unwertmodalitäten (Kienapfel BT II3 § 164 RN 92). Dies kommt einerseits schon im Wortlaut des Gesetzestextes zum Ausdruck (§ 164 Abs 4 dritter Fall StGB: "... wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt ..."), weil dieser Qualifikationsumstand auf einen gegenüber dem Grundtatbestand erheblich gesteigerten Unwert der strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen abstellt, nicht aber auf eine erhöhte Strafwürdigkeit des Vortäters, weshalb es für die Annahme dieser Qualifikation nicht entscheidend ist, ob der Vortäter etwa im Zustand voller Berauschung handelte (§ 287 StGB), strafunmündig, zurechnungsunfähig oder aber nach § 166 StGB privilegiert war (Mayerhofer/Rieder StGB4 E 3, Leukauf/Steininger Komm3 RN 13 und 78; Liebscher in WK Rz 3 und 5, Foregger/Kodek StGB6 Anm VI, Kienapfel BT II3 RN 92, jeweils zu § 164; SSt 47/64); gleiches gilt, wenn die bloß fakultativ anwendbaren Voraussetzungen einer Strafschärfung nach §§ 39 und 313 StGB vorliegen. Die hier aktuelle höhere Strafdrohung kann ferner nicht davon abhängig sein, daß etwa im Falle der Begehung eines Einbruchsdiebstahls durch Mittäter zumindest ein Täter erwachsen war und die Tat damit mit einer Strafe, welche fünf Jahre erreicht, bedroht war.Das Delikt der Hehlerei knüpft als klassische Anschlußtat (Kienapfel BT II3 Paragraph 164, RN 5; Liebscher in WK Paragraph 164, Rz 3) stets an eine Vortat, nicht aber - wie bei der Begünstigung nach Paragraph 299, StGB - an das strafbare Verhalten eines Vortäters an. Maßgeblich ist die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Vermögenslage vergleiche Kienapfel BT II3 Paragraph 164, RN 13; Leukauf/Steininger StGB3 Paragraph 164, RN 8; Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 164, Anmerkung 4; 13 Os 92,93/95). Demgemäß richten sich auch die Qualifikationen dieses Delikts entweder nach den in der Person des Hehlers gelegenen Umständen (etwa die Gewerbsmäßigkeit), nach dem Wert des verhehlten Gutes oder aber nach den ein höheres Unrecht der Anlaßtat bedingenden Unwertmodalitäten (Kienapfel BT II3 Paragraph 164, RN 92). Dies kommt einerseits schon im Wortlaut des Gesetzestextes zum Ausdruck (Paragraph 164, Absatz 4, dritter Fall StGB: "... wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt ..."), weil dieser Qualifikationsumstand auf einen gegenüber dem Grundtatbestand erheblich gesteigerten Unwert der strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen abstellt, nicht aber auf eine erhöhte Strafwürdigkeit des Vortäters, weshalb es für die Annahme dieser Qualifikation nicht entscheidend ist, ob der Vortäter etwa im Zustand voller Berauschung handelte (Paragraph 287, StGB), strafunmündig, zurechnungsunfähig oder aber nach Paragraph 166, StGB privilegiert war (Mayerhofer/Rieder StGB4 E 3, Leukauf/Steininger Komm3 RN 13 und 78; Liebscher in WK Rz 3 und 5, Foregger/Kodek StGB6 Anmerkung römisch sechs, Kienapfel BT II3 RN 92, jeweils zu Paragraph 164,; SSt 47/64); gleiches gilt, wenn die bloß fakultativ anwendbaren Voraussetzungen einer Strafschärfung nach Paragraphen 39 und 313 StGB vorliegen. Die hier aktuelle höhere Strafdrohung kann ferner nicht davon abhängig sein, daß etwa im Falle der Begehung eines Einbruchsdiebstahls durch Mittäter zumindest ein Täter erwachsen war und die Tat damit mit einer Strafe, welche fünf Jahre erreicht, bedroht war.
Bei Ahndung von Jugendstraftaten ist gemäß § 5 JGG 1988 grundsätzlich (ausgenommen nur die in Z 7 leg. cit genannten materiellrechtlichen Bestimmungen der §§ 17, 42 StGB) von den durch § 5 Z 2 bis 4 JGG geänderten Strafdrohungen auszugehen (13 Os 90/96; Foregger/Kodek StGB6 § 5 JGG Anm III). Demzufolge kommen die strafprivilegierenden Vorschriften des § 5 Z 4 JGG bei der Ausmessung einer über einen jugendlichen Straftäter nach § 164 Abs 4 StGB zu verhängenden Strafe zur Anwendung. Auf die Beurteilung (hier) der Vortat hingegen wirkt sich diese Sonderbestimmung für die Ahndung von Jugendstraftaten - der Auffassung des Oberlandesgerichtes Graz zuwider - nicht aus, weil das Alter des Vortäters keine das Unrecht der Anlaßtat tangierende Tatsache, sondern lediglich eine den Strafsatz beeinflussende persönliche Eigenschaft des Täters betrifft.Bei Ahndung von Jugendstraftaten ist gemäß Paragraph 5, JGG 1988 grundsätzlich (ausgenommen nur die in Ziffer 7, leg. cit genannten materiellrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 17, 42, StGB) von den durch Paragraph 5, Ziffer 2 bis 4 JGG geänderten Strafdrohungen auszugehen (13 Os 90/96; Foregger/Kodek StGB6 Paragraph 5, JGG Anmerkung römisch drei). Demzufolge kommen die strafprivilegierenden Vorschriften des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG bei der Ausmessung einer über einen jugendlichen Straftäter nach Paragraph 164, Absatz 4, StGB zu verhängenden Strafe zur Anwendung. Auf die Beurteilung (hier) der Vortat hingegen wirkt sich diese Sonderbestimmung für die Ahndung von Jugendstraftaten - der Auffassung des Oberlandesgerichtes Graz zuwider - nicht aus, weil das Alter des Vortäters keine das Unrecht der Anlaßtat tangierende Tatsache, sondern lediglich eine den Strafsatz beeinflussende persönliche Eigenschaft des Täters betrifft.
Die vom Oberlandesgericht Graz dazu ins Treffen geführte Entscheidung EvBl 1976/259 vermag seine Rechtsauffassung nicht zu stützen:
Der höhere Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB stellt darauf ab, daß dem Angeschuldigten eine Tat vorgeworfen wird, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Denn ein derartiger qualifiziert falscher Vorwurf birgt eine höhere Gefahr für den solcherart Verdächtigten und damit einen gesteigerten Unwert. Somit sind alle Behauptungen zu berücksichtigen, welche die beim Verleumdeten nach der vorgeworfenen Tat und nach den (allenfalls verleumderisch behaupteten) persönlichen Verhältnissen beim Angeschuldigten in Betracht kommende Strafdrohung bestimmen, währenddessen auch wie in diesem Fall Umstände, die bloß fakultativ strafschärfend wirken können, außer Betracht zu bleiben haben. Demzufolge ist für die Anwendung des höheren Strafsatzes des § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB auch das jugendliche Alter des Angeschuldigten im Zeitpunkt der angeblich von ihm begangenen Tat und die solcherart gemäß § 5 Z 4 JGG in Betracht kommende Änderung der Strafdrohung von Bedeutung. Diese für § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB deliktsspezifischen Überlegungen lassen sich aus dem Gesagten nicht auf die Beurteilung der ausschließlich von den Unrechtsmodalitäten der Vortat abhängenden Qualifikation nach § 164 Abs 4 dritter Fall StGB übertragen.Der höhere Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB stellt darauf ab, daß dem Angeschuldigten eine Tat vorgeworfen wird, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Denn ein derartiger qualifiziert falscher Vorwurf birgt eine höhere Gefahr für den solcherart Verdächtigten und damit einen gesteigerten Unwert. Somit sind alle Behauptungen zu berücksichtigen, welche die beim Verleumdeten nach der vorgeworfenen Tat und nach den (allenfalls verleumderisch behaupteten) persönlichen Verhältnissen beim Angeschuldigten in Betracht kommende Strafdrohung bestimmen, währenddessen auch wie in diesem Fall Umstände, die bloß fakultativ strafschärfend wirken können, außer Betracht zu bleiben haben. Demzufolge ist für die Anwendung des höheren Strafsatzes des Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB auch das jugendliche Alter des Angeschuldigten im Zeitpunkt der angeblich von ihm begangenen Tat und die solcherart gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, JGG in Betracht kommende Änderung der Strafdrohung von Bedeutung. Diese für Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB deliktsspezifischen Überlegungen lassen sich aus dem Gesagten nicht auf die Beurteilung der ausschließlich von den Unrechtsmodalitäten der Vortat abhängenden Qualifikation nach Paragraph 164, Absatz 4, dritter Fall StGB übertragen.
Da sich die in Rede stehende unrichtige recht- liche Beurteilung durch das Oberlandesgericht Graz lediglich zugunsten der Verurteilten Günter S***** und Bernhard F***** auswirkte, muß es mit einem feststellenden Erkenntnis sein Bewenden haben.