Rechtssatz RS0102161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102161
Entscheidungsdatum
25.06.1998
Rechtssatz
Die durch § 5 Z 2 bis 4 JGG auf Freiheitsstrafe lautenden geänderten Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts (Foregger-Serini StGB [MKK]5 § 5 JGG Erl II) bleiben nur bei Anwendung der in Z 7 genannten materiellrechtlichen Bestimmungen außer Betracht; in allen anderen Fällen ist aber von den geänderten Strafdrohungen auszugehen, was auch für jene prozessuale Bestimmungen gilt, die auf die Höhe der Strafdrohung abstellen - ausgenommen die Zuständigkeit.Die durch Paragraph 5, Ziffer 2 bis 4 JGG auf Freiheitsstrafe lautenden geänderten Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts (Foregger-Serini StGB [MKK]5 Paragraph 5, JGG Erl römisch zwei) bleiben nur bei Anwendung der in Ziffer 7, genannten materiellrechtlichen Bestimmungen außer Betracht; in allen anderen Fällen ist aber von den geänderten Strafdrohungen auszugehen, was auch für jene prozessuale Bestimmungen gilt, die auf die Höhe der Strafdrohung abstellen - ausgenommen die Zuständigkeit.
Entscheidungstexte
- 13 Os 90/96
Entscheidungstext OGH 03.07.1996 13 Os 90/96
- 12 Os 72/98
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 12 Os 72/98
Auch; Beisatz: Demzufolge kommen die strafprivilegierenden Vorschriften des § 5 Z 4 JGG bei der Ausmessung einer über einen jugendlichen Straftäter nach § 164 Abs 4 StGB zu verhängenden Strafe zur Anwendung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102161
Dokumentnummer
JJR_19960703_OGH0002_0130OS00090_9600000_002