Rechtssatz RS0094946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094946
Entscheidungsdatum
07.08.1997
Rechtssatz
Der Einsatz schwerer Gewalt wird häufig tatsächlich (wenngleich nicht tatbestandsnotwendig) zu einer Willensbrechung des Opfers führen. Wurde eine solche schon durch die Gewaltanwendung allein bewirkt, dann wird eintätiges Zusammentreffen des § 201 Abs 1 StGB mit dem § 212 StGB nicht anzunehmen sein.Der Einsatz schwerer Gewalt wird häufig tatsächlich (wenngleich nicht tatbestandsnotwendig) zu einer Willensbrechung des Opfers führen. Wurde eine solche schon durch die Gewaltanwendung allein bewirkt, dann wird eintätiges Zusammentreffen des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit dem Paragraph 212, StGB nicht anzunehmen sein.
Entscheidungstexte
- 13 Os 134/91
Entscheidungstext OGH 08.04.1992 13 Os 134/91
Veröff: RZ 1993/53 S 169
- 15 Os 38/92
Entscheidungstext OGH 04.06.1992 15 Os 38/92
Vgl
- 15 Os 58/95
Entscheidungstext OGH 22.06.1995 15 Os 58/95
Vgl; Beisatz: Kein eintätiges Zusammentreffen der jeweils ersten Fälle des § 212 Abs 1 und Abs 2 StGB mit Sexualdelikten nach § 201 und § 202 StGB, die unter Brechung des dem sexuellen Mißbrauch entgegenstehenden Willens des Opfers begangen wurden. (T1)
- 12 Os 57/96
Entscheidungstext OGH 27.06.1996 12 Os 57/96
Vgl; Beis wie T1
- 12 Os 102/97
Entscheidungstext OGH 07.08.1997 12 Os 102/97
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094946
Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_0130OS00134_9100000_001