Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.April 1950 geborene Hilfsarbeiter Blaz S*****-D***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs. 1 StGB (1./) und der (zu ergänzen: teils vollendeten und teils versuchten) schweren Nötigung nach den §§ 105 (zu ergänzen: Abs. 1) und 106 Abs. 1 Z 1 (zu ergänzen: und 15) StGB (4./) sowie der Vergehen der Blutschande nach dem § 211 Abs. 1 StGB (2./), des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs. 1 StGB (3./) und der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.April 1950 geborene Hilfsarbeiter Blaz S*****-D***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach dem Paragraph 201, Absatz eins, StGB (1./) und der (zu ergänzen: teils vollendeten und teils versuchten) schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, (zu ergänzen: Absatz eins,) und 106 Absatz eins, Ziffer eins, (zu ergänzen: und 15) StGB (4./) sowie der Vergehen der Blutschande nach dem Paragraph 211, Absatz eins, StGB (2./), des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach dem Paragraph 212, Absatz eins, StGB (3./) und der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er
zu 1./ in der Zeit vom 10.Mai 1991 bis 13.Juli 1991 in W***** in wiederholten Fällen seine am 10.Mai 1974 geborene leibliche Tochter Ivka S***** dadurch, daß er ihr Faustschläge versetzte, sie mit einem Riemen schlug und mit einem Messer bedrohte, sie zwang, sich zu entkleiden oder gegen ihren Willen ihr die Kleider vom Leibe riß, sein Glied in ihre Scheide einführte und einen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß vollzog, weiters sechs- bis siebenmal sie auf die geschilderte Weise zwang, sein Glied in den Mund zu nehmen, eine Person mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt,
zu 2./ im selben Zeitraum und am selben Ort dadurch, daß er mit seiner obgenannten Tochter den Geschlechtsverkehr vollzog, mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzogen,
zu 3./ im selben Zeitraum und am selben Ort durch die unter 1./ geschilderten Handlungen sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht,
zu 4./ in der Zeit vom 18.Februar 1991 bis 13.Juli 1991 in W***** Ivka S***** durch die wiederholten Äußerungen, er werde sie umbringen, wenn sie von den durch ihn erlittenen Mißhandlungen und den unter 1./ angeführten Handlungen anderen Personen erzähle oder Anzeige erstatte, zu einer Unterlassung, nämlich zur Unterlassung der Anzeigeerstattung genötigt und zu nötigen versucht und
zu 5./ in der Zeit vom 18.Februar 1991 bis 13.Juli 1991 in W***** Ivka S***** wiederholt durch Versetzen von Schlägen und Fußtritten vorsätzlich am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt, wobei sie Hämatome vorzüglich im Bereich des Gesichtes, aber auch an anderen Körperstellen erlitt.
Der Angeklagte bekämpft mit einer ausschließlich auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde lediglich die Schuldsprüche zu den Punkten 3./ und 5./ des Urteilssatzes.Der Angeklagte bekämpft mit einer ausschließlich auf den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde lediglich die Schuldsprüche zu den Punkten 3./ und 5./ des Urteilssatzes.
Das Vorbringen der Rechtsrüge, zwischen den Tatbeständen des § 201 Abs. 1 StGB (Faktum 1) einerseits und des § 83 Abs. 2 StGB (Faktum 5) andererseits sei deshalb (scheinbare) Idealkonkurrenz gegeben, weil es zu den leichten Körperverletzungen der Tochter des Angeklagten nur im Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer angelasteten Vergewaltigungshandlungen gekommen sei, geht nicht vom Urteilssachverhalt aus. Nach den Feststellungen der Tatrichter mißhandelte der Angeklagte seine Tochter schon am Tage ihrer Ankunft mit Faustschlägen und Schlägen mit der flachen Hand in das Gesicht und versetzte ihr Fußtritte, wobei sich diese Mißhandlungen in der Folge fortsetzten. Dadurch erlitt Ivka S***** vor allem im Gesicht Blutunterlaufungen. Aus den Tatzeiträumen im Urteilsspruch ergibt sich, daß diese wiederholten Mißhandlungen der Tochter des Beschwerdeführers über einen weitaus längeren Zeitraum erfolgten (und zwar vom 18. Februar 1991 bis 31.Juli 1991, Faktum 5), als die wiederholten Vergewaltigungen (10.Mai 1991 bis zum 13.Juli 1991, Faktum 1). Auch setzte der Angeklagte nach den Konstatierungen des Urteils seine Mißhandlungen fort, nachdem er seine Tochter wieder zur Rückkehr gezwungen hatte (vgl. US 5 ff). Der Entscheidung ist nicht zu entnehmen, daß das Erstgericht rechtsirrig die dem Opfer bei den Vergewaltigungen durch Anwendung schwerer Gewalt zugefügten leichten Körperverletzungen idealkonkurrierend auch dem Tatbestand des § 83 Abs. 1 StGB unterstellt hätte. Es hat vielmehr ausdrücklich angeführt, daß der Angeklagte über die ihm angelasteten anderen strafbaren Handlungen hinaus noch für das vorsätzliche Mißhandeln seiner Tochter und die daraus resultierenden wenigstens fahrlässig herbeigeführten leichten Verletzungen im Sinne des § 83 Abs. 2 StGB hafte (vgl. US 16). Damit entbehrt dieser Teil der Rechtsrüge einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes.Das Vorbringen der Rechtsrüge, zwischen den Tatbeständen des Paragraph 201, Absatz eins, StGB (Faktum 1) einerseits und des Paragraph 83, Absatz 2, StGB (Faktum 5) andererseits sei deshalb (scheinbare) Idealkonkurrenz gegeben, weil es zu den leichten Körperverletzungen der Tochter des Angeklagten nur im Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer angelasteten Vergewaltigungshandlungen gekommen sei, geht nicht vom Urteilssachverhalt aus. Nach den Feststellungen der Tatrichter mißhandelte der Angeklagte seine Tochter schon am Tage ihrer Ankunft mit Faustschlägen und Schlägen mit der flachen Hand in das Gesicht und versetzte ihr Fußtritte, wobei sich diese Mißhandlungen in der Folge fortsetzten. Dadurch erlitt Ivka S***** vor allem im Gesicht Blutunterlaufungen. Aus den Tatzeiträumen im Urteilsspruch ergibt sich, daß diese wiederholten Mißhandlungen der Tochter des Beschwerdeführers über einen weitaus längeren Zeitraum erfolgten (und zwar vom 18. Februar 1991 bis 31.Juli 1991, Faktum 5), als die wiederholten Vergewaltigungen (10.Mai 1991 bis zum 13.Juli 1991, Faktum 1). Auch setzte der Angeklagte nach den Konstatierungen des Urteils seine Mißhandlungen fort, nachdem er seine Tochter wieder zur Rückkehr gezwungen hatte vergleiche US 5 ff). Der Entscheidung ist nicht zu entnehmen, daß das Erstgericht rechtsirrig die dem Opfer bei den Vergewaltigungen durch Anwendung schwerer Gewalt zugefügten leichten Körperverletzungen idealkonkurrierend auch dem Tatbestand des Paragraph 83, Absatz eins, StGB unterstellt hätte. Es hat vielmehr ausdrücklich angeführt, daß der Angeklagte über die ihm angelasteten anderen strafbaren Handlungen hinaus noch für das vorsätzliche Mißhandeln seiner Tochter und die daraus resultierenden wenigstens fahrlässig herbeigeführten leichten Verletzungen im Sinne des Paragraph 83, Absatz 2, StGB hafte vergleiche US 16). Damit entbehrt dieser Teil der Rechtsrüge einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde und in der Stellungnahme der Generalprokuratur hat das Erstgericht auch mit Recht (echte) Idealkonkurrenz zwischen dem Verbrechen der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs. 1 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und dem Vergehen des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs. 1 StGB (Punkt 3) angenommen.Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde und in der Stellungnahme der Generalprokuratur hat das Erstgericht auch mit Recht (echte) Idealkonkurrenz zwischen dem Verbrechen der Vergewaltigung nach dem Paragraph 201, Absatz eins, StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und dem Vergehen des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach dem Paragraph 212, Absatz eins, StGB (Punkt 3) angenommen.