Rechtssatz RS0094997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094997
Entscheidungsdatum
22.06.2010
Rechtssatz
Schläge auf die (hier entblößte) Gesäßregion sind schon in objektiver Hinsicht nicht als unzüchtig im Sinne des § 203 Abs 1 StGB anzusehen, mögen ihnen auch sadistische, auf die Erregung oder Befriedigung des Geschlechtstriebes ausgerichtete Motive zugrundeliegen.Schläge auf die (hier entblößte) Gesäßregion sind schon in objektiver Hinsicht nicht als unzüchtig im Sinne des Paragraph 203, Absatz eins, StGB anzusehen, mögen ihnen auch sadistische, auf die Erregung oder Befriedigung des Geschlechtstriebes ausgerichtete Motive zugrundeliegen.
Entscheidungstexte
- 10 Os 136/86
Entscheidungstext OGH 02.12.1986 10 Os 136/86
- 13 Os 62/09f
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 62/09f
Auch; Beisatz: Das Gesäß zählt nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre eines Menschen. Sie zu betasten stellt keine geschlechtliche Handlung dar, weil der Anus damit nicht gemeint ist. (T1)
- 11 Os 45/10t
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 11 Os 45/10t
Auch; Beisatz: Hier: Streicheln im Gesäßbereich. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094997
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19861202_OGH0002_0100OS00136_8600000_001