Das - insoweit übrigens der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft St. Pölten folgende - Urteil verletzt, wie die Generalprokuratur in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, in den Schuldsprüchen zu Punkt 1 und 2, soweit diese auch auf ein „Betasten des Gesäßes" der im Urteil genannten Unmündigen abstellen, sowie im Schuldspruch zu Punkt 4 das Gesetz:
Tatbildlich nach § 207 Abs 1 StGB handelt, wer außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lässt. Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. Dieser Begriff schließt jene Handlungen ein, bei denen zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers oder Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden (vgl RIS-Justiz RS0095142, RS0094997, RS0078135).Tatbildlich nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB handelt, wer außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lässt. Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. Dieser Begriff schließt jene Handlungen ein, bei denen zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers oder Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden vergleiche RIS-Justiz RS0095142, RS0094997, RS0078135).
Das Gesäß zählt nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre eines Menschen (10 Os 136/86). Sie zu betasten stellt keine geschlechtliche Handlung dar, weil der Anus damit nicht gemeint ist. Die Schuldsprüche zu Punkt 1 und 2, die auf ein „Betasten des Gesäßes" der im Urteil genannten Unmündigen als selbstständige und damit einem Freispruch zugängliche Taten (US 10 unten, 11 Mitte und 12 unten; vgl Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1 ff) abstellen, sowie der ausschließlich ein solches Betasten betreffende Schuldspruch zu Punkt 4 waren demnach als rechtsirrig aufzuheben und durch einen Freispruch zu ersetzen (§ 292 StPO).Das Gesäß zählt nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre eines Menschen (10 Os 136/86). Sie zu betasten stellt keine geschlechtliche Handlung dar, weil der Anus damit nicht gemeint ist. Die Schuldsprüche zu Punkt 1 und 2, die auf ein „Betasten des Gesäßes" der im Urteil genannten Unmündigen als selbstständige und damit einem Freispruch zugängliche Taten (US 10 unten, 11 Mitte und 12 unten; vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 1 ff) abstellen, sowie der ausschließlich ein solches Betasten betreffende Schuldspruch zu Punkt 4 waren demnach als rechtsirrig aufzuheben und durch einen Freispruch zu ersetzen (Paragraph 292, StPO).
Bei der infolge somit notwendiger Aufhebung auch des Strafausspruchs gebotenen Neubemessung der Strafe waren der lange Tatzeitraum und das Zusammentreffen mehrerer (gleichartiger) strafbarer Handlungen, die Ausnützung des zu den Kindern aufgebauten Vertrauensverhältnisses als Schulwart erschwerend, der bislang untadelige, mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten in auffallendem Widerspruch stehende Lebenswandel des Angeklagten dagegen mildernd. Ausgehend davon erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten als schuldangemessen.
Von dieser war - wie schon im Urteil des Landesgerichts St. Pölten - gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 16 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen (s zum Lauf der Probezeit Ratz, WK-StPO § 290 Rz 55).Von dieser war - wie schon im Urteil des Landesgerichts St. Pölten - gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil von 16 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen (s zum Lauf der Probezeit Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 55).
Über die vom Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche erhobene Berufung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.