Rechtssatz RS0078135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078135
Entscheidungsdatum
06.05.2026
Rechtssatz
Zum Begriff der geschlechtlichen Handlung: Der früher von der Legistik verwendete Begriff "Unzucht" und "unzüchtige Handlungen" wird durch die neue, inhaltsgleiche Umschreibung "geschlechtliche Handlung" ersetzt, ohne ein zusätzliches Merkmal der sexuellen Lustbetonung ins Tatbild aufzunehmen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 21/00
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 15 Os 21/00
- 14 Os 142/06y
Entscheidungstext OGH 12.06.2007 14 Os 142/06y
Beisatz: Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst vielmehr jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. Dieser Begriff schließt jedenfalls jene Handlungen ein, bei denen zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers oder Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden. Vorausgesetzt wird ein objektiver Sexualbezug; eine sexuelle Tendenz (ein sexueller Lustbezug) ist bei den Fällen des § 207 Abs 1 StGB nicht erforderlich. (T1)
- 14 Os 87/08p
Entscheidungstext OGH 05.08.2008 14 Os 87/08p
Auch; Beisatz: Ein sexueller Lustbezug ist für die Erfüllung des Tatbestands des § 207 Abs 1 StGB nicht erforderlich. (T2)
Beisatz: Bei der Beurteilung einer Handlung als geschlechtlich kommt es ausschließlich auf den objektiven Sexualbezug an. (T3)
- 13 Os 62/09f
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 62/09f
Vgl; Beis ähnlich wie T1
- 12 Os 5/09s
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 5/09s
Vgl; Beisatz: Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. (T4)
Beisatz: Entscheidend ist der objektive Sexualbezug, eine sexuelle Tendenz ist (mit gewissen gesetzlich normierten Ausnahmen) nicht erforderlich. (T5)
Beisatz: Hier: § 205 Abs 1 StGB. Mit Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bringt der Nichtigkeitswerber vor, „in keinster Weise sexuell erregt" gewesen zu sein. Damit wird - mit Ausnahme des hier nicht in Rede stehenden letzten Falls - kein Tatbestandselement des § 205 Abs 1 StGB angesprochen. Es ist nicht erforderlich, dass die geschlechtliche Handlung dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringt. (T6)
- 15 Os 103/13f
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 103/13f
Auch; Beis wie T1
- 11 Os 11/14y
Entscheidungstext OGH 08.04.2014 11 Os 11/14y
Auch; Beis wie T1
- 14 Os 44/14y
Entscheidungstext OGH 17.06.2014 14 Os 44/14y
Auch; Beis wie T4
- 12 Os 165/14b
Entscheidungstext OGH 05.03.2015 12 Os 165/14b
Auch; Beis ähnlich wie T4
- 15 Os 94/15k
Entscheidungstext OGH 07.10.2015 15 Os 94/15k
Auch
- 12 Os 71/18k
Entscheidungstext OGH 23.08.2018 12 Os 71/18k
Auch; nur: Eine „geschlechtliche Handlung“ liegt bei einer nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogenen Verhaltensweise vor, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist. (T7)
Beisatz: Bei Übermittlung einer Abbildung eines entblößten Genitals ohne sexualbezogene Selbst- oder Fremdberührung liegt keine geschlechtliche Handlung vor. (T8)
- 14 Os 147/18a
Entscheidungstext OGH 05.03.2019 14 Os 147/18a
Beis wie T1; Beis wie T4; nur T7
- 11 Os 68/20i
Entscheidungstext OGH 22.07.2020 11 Os 68/20i
Vgl; nur T7; Beisatz: Hier: Reiben des (wenn auch kleidungsmäßig bedeckten) Penis- und Hodenbereichs am nackten Gesäß des Tatopfers. (T9)
- 14 Os 53/21g
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 14 Os 53/21g
Vgl; nur T7; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Die an eine unmündige Person gerichtete Aufforderung zur Übermittlung einer Abbildung (bloß) dessen entblößten Genitals stellt keine Verleitung zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an sich selbst iSd § 207 Abs 2 zweiter Fall StGB dar, wenn sie nicht mit der Aufforderung zu einer sexualbezogenen Selbstberührung verbunden ist. (T10)
- 11 Os 117/22y
Entscheidungstext OGH 20.12.2022 11 Os 117/22y
Vgl
- 15 Os 40/26k
Entscheidungstext OGH 06.05.2026 15 Os 40/26k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0078135
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20000413_OGH0002_0150OS00021_0000000_001