[3] Die gegen dieses Urteil aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die gegen dieses Urteil aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
[4] Zu I./1./a/ behauptet die Mängelrüge Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der Feststellungen zur Art des Rutschens (mit oder ohne Reifen) sowie dazu, „auf welche Art der Angeklagte seine Badehose nach unten zog“, spricht damit aber keine entscheidenden Tatsachen an (vgl RIS-Justiz RS0099407). Zu römisch eins./1./a/ behauptet die Mängelrüge Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) der Feststellungen zur Art des Rutschens (mit oder ohne Reifen) sowie dazu, „auf welche Art der Angeklagte seine Badehose nach unten zog“, spricht damit aber keine entscheidenden Tatsachen an vergleiche RIS-Justiz RS0099407).
[5] Das gilt auch für die weitere Mängelrüge zu I./1./a/, welche eine unvollständige (Z 5 zweiter Fall) und offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung, wonach der Angeklagte seine Badehose heruntergezogen habe, moniert. Das Tragen von Badebekleidung steht einer die tatbestandliche Erheblichkeitsschwelle überschreitenden Berührung zwischen dem Körper des Opfers und dem Penis des Beschwerdeführers nämlich nicht entgegen (vgl RIS-Justiz RS0102141 [T2, T6, T8], RS0095733 [T9, T10]). Das gilt auch für die weitere Mängelrüge zu römisch eins./1./a/, welche eine unvollständige (Ziffer 5, zweiter Fall) und offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellung, wonach der Angeklagte seine Badehose heruntergezogen habe, moniert. Das Tragen von Badebekleidung steht einer die tatbestandliche Erheblichkeitsschwelle überschreitenden Berührung zwischen dem Körper des Opfers und dem Penis des Beschwerdeführers nämlich nicht entgegen vergleiche RIS-Justiz RS0102141 [T2, T6, T8], RS0095733 [T9, T10]).
[6] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter zu I./1./b/ und II./ mit den zu den jeweiligen Konstatierungen in Widerstreit stehenden Angaben der Zeugin T* K* auseinandergesetzt und diese mit allfälligen Erinnerungslücken aufgrund der verstrichenen Zeit, allenfalls auch mit Tendenzen, den Angeklagten als ihren Vater in Schutz zu nehmen, erklärt und gegen die belastenden Angaben der Zeugin P* abgewogen (US 13 f). Im Ergebnis bekämpft der Beschwerdeführer somit ebenso in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099455) wie mit dem Vorbringen, bei der erfolgten Bezugnahme der Tatrichter auf die Angaben der jeweiligen Tatopfer zu I./1./a/, I./1./b/ und II./ handle es sich um eine Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall). Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter zu römisch eins./1./b/ und römisch zwei./ mit den zu den jeweiligen Konstatierungen in Widerstreit stehenden Angaben der Zeugin T* K* auseinandergesetzt und diese mit allfälligen Erinnerungslücken aufgrund der verstrichenen Zeit, allenfalls auch mit Tendenzen, den Angeklagten als ihren Vater in Schutz zu nehmen, erklärt und gegen die belastenden Angaben der Zeugin P* abgewogen (US 13 f). Im Ergebnis bekämpft der Beschwerdeführer somit ebenso in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099455) wie mit dem Vorbringen, bei der erfolgten Bezugnahme der Tatrichter auf die Angaben der jeweiligen Tatopfer zu römisch eins./1./a/, römisch eins./1./b/ und römisch zwei./ handle es sich um eine Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall).
[7] Entgegen dem weiteren Vorwurf der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) hat das Erstgericht die die tatbestandliche Erheblichkeitsschwelle übersteigenden Berührungen zu I./2./ im „seitlichen Intimbereich“ der Zeugin N* mit der Hand und den Fingerspitzen des Beschwerdeführers (US 10) unzweifelhaft konstatiert (vgl RIS-Justiz RS0078135 [T1 und T4]). Entgegen dem weiteren Vorwurf der Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) hat das Erstgericht die die tatbestandliche Erheblichkeitsschwelle übersteigenden Berührungen zu römisch eins./2./ im „seitlichen Intimbereich“ der Zeugin N* mit der Hand und den Fingerspitzen des Beschwerdeführers (US 10) unzweifelhaft konstatiert vergleiche RIS-Justiz RS0078135 [T1 und T4]).
[8] Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).
[9] Daran geht die zu sämtlichen Punkten des Schuldspruchs erhobene Tatsachenrüge (Z 5a) vorbei, indem sie bloß aus den vom Gericht gewürdigten Beweisergebnissen (US 12 bis 15) anhand eigener Beweiswerterwägungen zu den Angaben der jeweiligen Opfer sowie der Zeugin T* K* unter Argumentation mit der „allgemeinen Lebenserfahrung“ für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet. Daran geht die zu sämtlichen Punkten des Schuldspruchs erhobene Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vorbei, indem sie bloß aus den vom Gericht gewürdigten Beweisergebnissen (US 12 bis 15) anhand eigener Beweiswerterwägungen zu den Angaben der jeweiligen Opfer sowie der Zeugin T* K* unter Argumentation mit der „allgemeinen Lebenserfahrung“ für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet.
[10] Indem die Tatsachenrüge als Aufklärungsrüge (Z 5a) zu I./1./b/ und II./ eine Verletzung der Pflicht des Erstgerichts zur amtswegigen Wahrheitsforschung durch Ladung und Vernehmung der Zeugin T* K* in der Hauptverhandlung behauptet, macht sie nicht deutlich, wodurch der Beschwerdeführer an der Stellung eines diesbezüglichen Antrags in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823). Indem die Tatsachenrüge als Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) zu römisch eins./1./b/ und römisch zwei./ eine Verletzung der Pflicht des Erstgerichts zur amtswegigen Wahrheitsforschung durch Ladung und Vernehmung der Zeugin T* K* in der Hauptverhandlung behauptet, macht sie nicht deutlich, wodurch der Beschwerdeführer an der Stellung eines diesbezüglichen Antrags in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).
[11] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet zu I./1./a/ tatbestandsmäßiges Handeln durch bloßes Rutschen auf einer Wasserrutsche und zu (gemeint offensichtlich) I./2./ eine geschlechtliche Handlung mangels Intensität und Dauer sowie mangels Zugehörigkeit der berührten Körperstellen zur unmittelbaren Geschlechtssphäre des Opfers. Sie hält damit prozessordnungswidrig nicht an den vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen fest (vgl RIS-Justiz RS0099810), wonach der Beschwerdeführer, dem es jeweils darauf ankam, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorzunehmen, zum einen seine Badehose nach unten zog und mit seinem Penis den unteren Teil des Rückens der Zeugin P* berührte sowie diesen dagegen drückte und zum anderen die Bikinihose der Zeugin N* nach unten zog und deren seitlichen Intimbereich nicht bloß flüchtig berührte (US 8, 10). Welche darüber hinausgehenden Feststellungen zur Subsumtion unter § 207 Abs 1 StGB erforderlich sein sollten, erklärt der Rechtsmittelwerber nicht (vgl RIS-Justiz RS0095733 [T9, T10, T12], RS0102141 [T2, T6, T8, T9], RS0095194 [Т1, Т2], RS0095186 [T2, T4]). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet zu römisch eins./1./a/ tatbestandsmäßiges Handeln durch bloßes Rutschen auf einer Wasserrutsche und zu (gemeint offensichtlich) römisch eins./2./ eine geschlechtliche Handlung mangels Intensität und Dauer sowie mangels Zugehörigkeit der berührten Körperstellen zur unmittelbaren Geschlechtssphäre des Opfers. Sie hält damit prozessordnungswidrig nicht an den vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen fest vergleiche RIS-Justiz RS0099810), wonach der Beschwerdeführer, dem es jeweils darauf ankam, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorzunehmen, zum einen seine Badehose nach unten zog und mit seinem Penis den unteren Teil des Rückens der Zeugin P* berührte sowie diesen dagegen drückte und zum anderen die Bikinihose der Zeugin N* nach unten zog und deren seitlichen Intimbereich nicht bloß flüchtig berührte (US 8, 10). Welche darüber hinausgehenden Feststellungen zur Subsumtion unter Paragraph 207, Absatz eins, StGB erforderlich sein sollten, erklärt der Rechtsmittelwerber nicht vergleiche RIS-Justiz RS0095733 [T9, T10, T12], RS0102141 [T2, T6, T8, T9], RS0095194 [Т1, Т2], RS0095186 [T2, T4]).
[12] Mit dem zu I./2./ erstatteten Vorbringen, er habe dem Opfer bloß beim Ausziehen helfen wollen, bestreitet der Beschwerdeführer nur seinen konstatierten Vorsatz (US 10; neuerlich RIS-Justiz RS0099810). Mit dem zu römisch eins./2./ erstatteten Vorbringen, er habe dem Opfer bloß beim Ausziehen helfen wollen, bestreitet der Beschwerdeführer nur seinen konstatierten Vorsatz (US 10; neuerlich RIS-Justiz RS0099810).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Anzumerken bleibt mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO betreffend 2./ des Schuldspruchs, dass § 208 Abs 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung nicht günstiger war als die im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz geltende Fassung, welche alternativ zu einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen androht. Somit wäre die geltende Fassung anzuwenden gewesen, weil eine alternativ angedrohte Geldstrafe günstiger ist als eine erst durch Strafumwandlung (§ 37 StGB) mögliche (RIS-Justiz RS0088989 [T2]). Anzumerken bleibt mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO betreffend 2./ des Schuldspruchs, dass Paragraph 208, Absatz eins, StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung nicht günstiger war als die im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz geltende Fassung, welche alternativ zu einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen androht. Somit wäre die geltende Fassung anzuwenden gewesen, weil eine alternativ angedrohte Geldstrafe günstiger ist als eine erst durch Strafumwandlung (Paragraph 37, StGB) mögliche (RIS-Justiz RS0088989 [T2]).
[15] Da jedoch die – für den für die Strafbemessung zur Verfügung stehenden Strafrahmen (§ 28 Abs 1 StGB) irrelevante – verfehlte Subsumtion (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) unter die zur Tatzeit (anstelle der zum Urteilszeitpunkt) geltende Fassung den Angeklagten in concreto nicht benachteiligte, hatte es mit diesem Hinweis sein Bewenden. Das Oberlandesgericht ist bei der Entscheidung über die Berufung aufgrund der Klarstellung nicht an die fehlerhafte Subsumtion gebunden (RIS-Justiz RS0118870). Da jedoch die – für den für die Strafbemessung zur Verfügung stehenden Strafrahmen (Paragraph 28, Absatz eins, StGB) irrelevante – verfehlte Subsumtion (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) unter die zur Tatzeit (anstelle der zum Urteilszeitpunkt) geltende Fassung den Angeklagten in concreto nicht benachteiligte, hatte es mit diesem Hinweis sein Bewenden. Das Oberlandesgericht ist bei der Entscheidung über die Berufung aufgrund der Klarstellung nicht an die fehlerhafte Subsumtion gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
[16] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.