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Entscheidung 15 Os 40/26k×

Entscheidung 15 Os 40/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

15Os40/26k

Entscheidungsdatum

06.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen W* K* wegen mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Dezember 2025, GZ 38 Hv 119/25d-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unangefochten in Rechtskraft erwachsenen, in Ansehung der Subsumtion der zu Punkt römisch eins./1./ bis römisch eins./3./ verurteilten Taten auch unter Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB rechtlich verfehlten, aber unbeachtlichen (RIS-Justiz RS0120128 [T7]) Freispruch enthält, wurde W* K* der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins./) sowie des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16. Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 (römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er in H* und andernorts

römisch eins./ an unmündigen Personen außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen, und zwar

1./ von Ende 2006 bis Sommer 2009 an der am * 1996 geborenen * P*, indem er

a) in zwei Angriffen im Rahmen von Thermenbesuchen bei Rutschvorgängen seine Badehose nach unten zog und mit seinem Penis den unteren Rücken der Genannten, welche sich vor ihm befand und welche er mit seinen Armen fest an sich hielt, berührte bzw diesen dagegen drückte,

b) sich in der Badewanne über die Genannte beugte und mit seinem nackten Penis ihre ebenso entkleidete Vulva berührte;

2./ im Februar 2013 an der am * 2000 geborenen * N*, indem er ihr bei einem Thermenbesuch in die Umkleidekabine folgte, dort ihre Bikinihose herunterzog und sie dabei mit seinen Handflächen bzw Fingerspitzen im seitlichen Intimbereich und an den Oberschenkelinnenseiten berührte;

3./ am 1. August 2015 an der am * 2002 geborenen * V*, indem er sie am gesamten Körper eincremte und sie dabei im Bereich ihrer Brust sowie im Intimbereich intensiv betastete;

römisch zwei./ zwischen Ende 2006 und Sommer 2009 dadurch, dass er in Gegenwart P*s einen Film mit pornografischen Inhalten anschaute, dabei sein Geschlechtsteil entblößte und masturbierte, bis er vor der Genannten zum Höhepunkt kam und ejakulierte, eine Handlung, die geeignet war, die sittliche oder seelische Entwicklung von Personen unter 16. Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu befriedigen.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Die gegen dieses Urteil aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

[4]         Zu römisch eins./1./a/ behauptet die Mängelrüge Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) der Feststellungen zur Art des Rutschens (mit oder ohne Reifen) sowie dazu, „auf welche Art der Angeklagte seine Badehose nach unten zog“, spricht damit aber keine entscheidenden Tatsachen an vergleiche RIS-Justiz RS0099407).

[5]         Das gilt auch für die weitere Mängelrüge zu römisch eins./1./a/, welche eine unvollständige (Ziffer 5, zweiter Fall) und offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellung, wonach der Angeklagte seine Badehose heruntergezogen habe, moniert. Das Tragen von Badebekleidung steht einer die tatbestandliche Erheblichkeitsschwelle überschreitenden Berührung zwischen dem Körper des Opfers und dem Penis des Beschwerdeführers nämlich nicht entgegen vergleiche RIS-Justiz RS0102141 [T2, T6, T8], RS0095733 [T9, T10]).

[6]         Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter zu römisch eins./1./b/ und römisch zwei./ mit den zu den jeweiligen Konstatierungen in Widerstreit stehenden Angaben der Zeugin T* K* auseinandergesetzt und diese mit allfälligen Erinnerungslücken aufgrund der verstrichenen Zeit, allenfalls auch mit Tendenzen, den Angeklagten als ihren Vater in Schutz zu nehmen, erklärt und gegen die belastenden Angaben der Zeugin P* abgewogen (US 13 f). Im Ergebnis bekämpft der Beschwerdeführer somit ebenso in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099455) wie mit dem Vorbringen, bei der erfolgten Bezugnahme der Tatrichter auf die Angaben der jeweiligen Tatopfer zu römisch eins./1./a/, römisch eins./1./b/ und römisch zwei./ handle es sich um eine Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall).

[7]         Entgegen dem weiteren Vorwurf der Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) hat das Erstgericht die die tatbestandliche Erheblichkeitsschwelle übersteigenden Berührungen zu römisch eins./2./ im „seitlichen Intimbereich“ der Zeugin N* mit der Hand und den Fingerspitzen des Beschwerdeführers (US 10) unzweifelhaft konstatiert vergleiche RIS-Justiz RS0078135 [T1 und T4]).

[8]         Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).

[9]         Daran geht die zu sämtlichen Punkten des Schuldspruchs erhobene Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vorbei, indem sie bloß aus den vom Gericht gewürdigten Beweisergebnissen (US 12 bis 15) anhand eigener Beweiswerterwägungen zu den Angaben der jeweiligen Opfer sowie der Zeugin T* K* unter Argumentation mit der „allgemeinen Lebenserfahrung“ für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet.

[10]       Indem die Tatsachenrüge als Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) zu römisch eins./1./b/ und römisch zwei./ eine Verletzung der Pflicht des Erstgerichts zur amtswegigen Wahrheitsforschung durch Ladung und Vernehmung der Zeugin T* K* in der Hauptverhandlung behauptet, macht sie nicht deutlich, wodurch der Beschwerdeführer an der Stellung eines diesbezüglichen Antrags in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).

[11]       Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet zu römisch eins./1./a/ tatbestandsmäßiges Handeln durch bloßes Rutschen auf einer Wasserrutsche und zu (gemeint offensichtlich) römisch eins./2./ eine geschlechtliche Handlung mangels Intensität und Dauer sowie mangels Zugehörigkeit der berührten Körperstellen zur unmittelbaren Geschlechtssphäre des Opfers. Sie hält damit prozessordnungswidrig nicht an den vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen fest vergleiche RIS-Justiz RS0099810), wonach der Beschwerdeführer, dem es jeweils darauf ankam, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorzunehmen, zum einen seine Badehose nach unten zog und mit seinem Penis den unteren Teil des Rückens der Zeugin P* berührte sowie diesen dagegen drückte und zum anderen die Bikinihose der Zeugin N* nach unten zog und deren seitlichen Intimbereich nicht bloß flüchtig berührte (US 8, 10). Welche darüber hinausgehenden Feststellungen zur Subsumtion unter Paragraph 207, Absatz eins, StGB erforderlich sein sollten, erklärt der Rechtsmittelwerber nicht vergleiche RIS-Justiz RS0095733 [T9, T10, T12], RS0102141 [T2, T6, T8, T9], RS0095194 [Т1, Т2], RS0095186 [T2, T4]).

[12]       Mit dem zu römisch eins./2./ erstatteten Vorbringen, er habe dem Opfer bloß beim Ausziehen helfen wollen, bestreitet der Beschwerdeführer nur seinen konstatierten Vorsatz (US 10; neuerlich RIS-Justiz RS0099810).

[13]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[14]       Anzumerken bleibt mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO betreffend 2./ des Schuldspruchs, dass Paragraph 208, Absatz eins, StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung nicht günstiger war als die im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz geltende Fassung, welche alternativ zu einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen androht. Somit wäre die geltende Fassung anzuwenden gewesen, weil eine alternativ angedrohte Geldstrafe günstiger ist als eine erst durch Strafumwandlung (Paragraph 37, StGB) mögliche (RIS-Justiz RS0088989 [T2]).

[15]       Da jedoch die – für den für die Strafbemessung zur Verfügung stehenden Strafrahmen (Paragraph 28, Absatz eins, StGB) irrelevante – verfehlte Subsumtion (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) unter die zur Tatzeit (anstelle der zum Urteilszeitpunkt) geltende Fassung den Angeklagten in concreto nicht benachteiligte, hatte es mit diesem Hinweis sein Bewenden. Das Oberlandesgericht ist bei der Entscheidung über die Berufung aufgrund der Klarstellung nicht an die fehlerhafte Subsumtion gebunden (RIS-Justiz RS0118870).

[16]       Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147575

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00040.26K.0506.000

Im RIS seit

29.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260506_OGH0002_0150OS00040_26K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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