Rechtssatz RS0102141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102141
Entscheidungsdatum
06.05.2026
Rechtssatz
Eine dem Verbrechenstatbestand des § 207 Abs 1 StGB entsprechende Unzucht im Sinne geschlechtlichen Missbrauchs liegt jedenfalls dann vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Täters oder des Opfers mit dem Körper des (jeweils) anderen in einen sexual sinnbezogenen und nicht bloß flüchtigen Kontakt gebracht werden. Soweit die Judikatur flüchtige Berührungen zur Tatbestandsverwirklichung nicht genügen lässt, wird damit lediglich in verschiedenen Lebensbereichen anzutreffenden, immer wieder ungewollten Berührungskontakten zwischen Menschen Rechnung getragen, welche von so geringer Intensität und Dauer sind, dass darin eine Beziehung zum Geschlechtsleben oder doch eine einem geschlechtlichen Missbrauch entsprechende Betätigung zum Nachteil der geschützten Sexualsphäre einer Person nicht zum Ausdruck kommt.Eine dem Verbrechenstatbestand des Paragraph 207, Absatz eins, StGB entsprechende Unzucht im Sinne geschlechtlichen Missbrauchs liegt jedenfalls dann vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Täters oder des Opfers mit dem Körper des (jeweils) anderen in einen sexual sinnbezogenen und nicht bloß flüchtigen Kontakt gebracht werden. Soweit die Judikatur flüchtige Berührungen zur Tatbestandsverwirklichung nicht genügen lässt, wird damit lediglich in verschiedenen Lebensbereichen anzutreffenden, immer wieder ungewollten Berührungskontakten zwischen Menschen Rechnung getragen, welche von so geringer Intensität und Dauer sind, dass darin eine Beziehung zum Geschlechtsleben oder doch eine einem geschlechtlichen Missbrauch entsprechende Betätigung zum Nachteil der geschützten Sexualsphäre einer Person nicht zum Ausdruck kommt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 87/96
Entscheidungstext OGH 03.07.1996 13 Os 87/96
- 14 Os 1/05m
Entscheidungstext OGH 05.04.2005 14 Os 1/05m
Auch; Beisatz: Wenn die Rechtsprechung flüchtige Kontakte zur Tatbestandsverwirklichung nicht genügen lässt, dann in jenen Fällen, in denen eine ausreichende Beziehung zum Geschlechtlichen im Sinne eines deutlichen Eingriffs in die sexuelle Integrität eines anderen nicht gegeben ist (hier zu § 202 StGB). (T1)
- 14 Os 73/08d
Entscheidungstext OGH 08.07.2008 14 Os 73/08d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Drücken des Unterkörpers gegen das Gesäß oder den Schambereich eines Mädchens - nach gezieltem Stoßen- erfolgtes Betasten am Gesäß, an den Brüsten und zwischen den Beinen. (T2)
- 15 Os 24/12m
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 15 Os 24/12m
Beisatz: Neben der Dauer ist daher die Intensität der Berührung der der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperpartien für die Subsumtion unter den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs nach § 207 Abs 1 StGB von entscheidender Bedeutung. (T3)
Beisatz: Hier: Unzureichende erstinstanzliche Feststellungen zur Intensität und Dauer der Berührung der Genitalien des Opfers. (T4)
- 15 Os 103/13f
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 103/13f
Auch
- 12 Os 106/13z
Entscheidungstext OGH 14.11.2013 12 Os 106/13z
- 12 Os 147/13d
Entscheidungstext OGH 06.03.2014 12 Os 147/13d
Auch; Beisatz: Nur jene Berührungskontakte, die von so geringer Dauer und Intensität sind, dass darin keine Beziehung zum Geschlechtlichen (im Sinne eines deutlichen Eingriffs in die sexuelle Integrität eines anderen) erblickt werden kann, genügen nicht zur Tatbestandsverwirklichung. (T5)
- 14 Os 44/14y
Entscheidungstext OGH 17.06.2014 14 Os 44/14y
Auch; Beisatz: Hier: Gezielte Berührungen zwischen Anus und Scheide unmittelbar im Scheidenbereich einer Unmündigen. (T6)
- 11 Os 144/15h
Entscheidungstext OGH 12.01.2016 11 Os 144/15h
Auch; Beisatz: Bei Berührung spezifisch weiblicher Körperpartien kommt es jedoch nicht nur auf die zeitliche Dauer, sondern auch auf Intensität, Präzision und Zielsicherheit an, wobei einige Sekunden der Berührung durchaus genügen können. (T7)
- 14 Os 49/15k
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 14 Os 49/15k
Auch
- 14 Os 135/18m
Entscheidungstext OGH 05.03.2019 14 Os 135/18m
Vgl; Beisatz: Hier: Berührung des bekleideten Genitalbereichs der minderjährigen Opfer durch kreisende Bewegungen mit dem Finger und Streicheln des Penis. (T8)
- 14 Os 5/19w
Entscheidungstext OGH 05.03.2019 14 Os 5/19w
- 14 Os 12/19z
Entscheidungstext OGH 21.05.2019 14 Os 12/19z
Auch
- 12 Os 58/20a
Entscheidungstext OGH 22.07.2020 12 Os 58/20a
Vgl
- 11 Os 33/23x
Entscheidungstext OGH 13.06.2023 11 Os 33/23x
vgl
- 15 Os 102/23y
Entscheidungstext OGH 04.10.2023 15 Os 102/23y
vgl; Beisatz: Hier: zielgerichtete, sexuell motivierte Griffe auf den Penis des unmündigen Opfers über der Kleidung. (T9)
- 14 Os 142/25a
Entscheidungstext OGH 17.02.2026 14 Os 142/25a
vgl
- 15 Os 40/26k
Entscheidungstext OGH 06.05.2026 15 Os 40/26k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102141
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19960703_OGH0002_0130OS00087_9600000_001