Rechtssatz RS0095020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095020
Entscheidungsdatum
09.04.1987
Rechtssatz
Für den Begriff der Hausgemeinschaft im Sinn des § 166 Abs 1 StGB ist die persönliche Nahebeziehung entscheidend, wie sie bei einem familiären Zusammenleben üblich ist; diese muß über die für einen bloßen Besuch charakteristische Zeitspanne hinausgehen. Bei einem kurzfristigen (für eine Woche geplanten, noch dazu durch Spitalsaufenthalte unterbrochenen) Besuch kann jedenfalls von einem dem Zusammenleben im Familienkreis entsprechenden gemeinschaftlichen Wohnen keine Rede sein.Für den Begriff der Hausgemeinschaft im Sinn des Paragraph 166, Absatz eins, StGB ist die persönliche Nahebeziehung entscheidend, wie sie bei einem familiären Zusammenleben üblich ist; diese muß über die für einen bloßen Besuch charakteristische Zeitspanne hinausgehen. Bei einem kurzfristigen (für eine Woche geplanten, noch dazu durch Spitalsaufenthalte unterbrochenen) Besuch kann jedenfalls von einem dem Zusammenleben im Familienkreis entsprechenden gemeinschaftlichen Wohnen keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095020
Dokumentnummer
JJR_19870409_OGH0002_0130OS00140_8600000_001