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Rechtssatz RS0095020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095020

Geschäftszahl

13Os140/86

Entscheidungsdatum

09.04.1987

Rechtssatz

Für den Begriff der Hausgemeinschaft im Sinn des Paragraph 166, Absatz eins, StGB ist die persönliche Nahebeziehung entscheidend, wie sie bei einem familiären Zusammenleben üblich ist; diese muß über die für einen bloßen Besuch charakteristische Zeitspanne hinausgehen. Bei einem kurzfristigen (für eine Woche geplanten, noch dazu durch Spitalsaufenthalte unterbrochenen) Besuch kann jedenfalls von einem dem Zusammenleben im Familienkreis entsprechenden gemeinschaftlichen Wohnen keine Rede sein.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 140/86
    Entscheidungstext OGH 09.04.1987 13 Os 140/86
    Veröff: SSt 58/27

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095020

Dokumentnummer

JJR_19870409_OGH0002_0130OS00140_8600000_001