Dem Einwand eines Rechtsirrtums gemäß § 9 StGB. (Abschnitt B, Z. 9 lit b) ist zu erwidern, daß ein auf einen solchen Rechtsirrtum hinweisender Sachverhalt nicht angenommen wurde. Die Urteilsfeststellungen besagen ganz im Gegenteil das Vorhandensein eines Unrechtsbewußtseins bei den Angeklagten (S. 286). Mit der Annahme fehlenden Unrechtsbewußtseins der Beschwerdeführer, sei es, daß sie Geld und Sparbücher für ihnen (schenkungsweise) übereignet hielten, sei es, daß sie den Gegenwert der Sparbücher für den Fall des Ablebens der Anna H*** zur Bestreitung der Begräbniskosten zur Verfügung halten wollten, geht die Beschwerde von einem urteilsfremden Sachverhalt aus und bringt folglich den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.Dem Einwand eines Rechtsirrtums gemäß Paragraph 9, StGB. (Abschnitt B, Ziffer 9, Litera b,) ist zu erwidern, daß ein auf einen solchen Rechtsirrtum hinweisender Sachverhalt nicht angenommen wurde. Die Urteilsfeststellungen besagen ganz im Gegenteil das Vorhandensein eines Unrechtsbewußtseins bei den Angeklagten (S. 286). Mit der Annahme fehlenden Unrechtsbewußtseins der Beschwerdeführer, sei es, daß sie Geld und Sparbücher für ihnen (schenkungsweise) übereignet hielten, sei es, daß sie den Gegenwert der Sparbücher für den Fall des Ablebens der Anna H*** zur Bestreitung der Begräbniskosten zur Verfügung halten wollten, geht die Beschwerde von einem urteilsfremden Sachverhalt aus und bringt folglich den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Unter der Z. 10 vertreten die Angeklagten (Abschnitt C a) die Auffassung, ihr vom Schuldspruch II erfaßtes Verhalten wäre richtigerweise nicht als Betrug, sondern als Veruntreuung zu beurteilen gewesen. Dieses nicht begründete Vorbringen läßt indes jede Bezugnahme auf den Urteilssachverhalt vermissen, wonach keine Rede davon sein kann, daß die Sparbücher oder deren Realisat den Angeklagten anvertraut waren (S. 286, 307 unten).Unter der Ziffer 10, vertreten die Angeklagten (Abschnitt C a) die Auffassung, ihr vom Schuldspruch römisch zwei erfaßtes Verhalten wäre richtigerweise nicht als Betrug, sondern als Veruntreuung zu beurteilen gewesen. Dieses nicht begründete Vorbringen läßt indes jede Bezugnahme auf den Urteilssachverhalt vermissen, wonach keine Rede davon sein kann, daß die Sparbücher oder deren Realisat den Angeklagten anvertraut waren (S. 286, 307 unten).
In dem auf Z. 10 und - weitergreifend - auf Z. 9 lit c gestützten Vorbringen in den Abschnitten C b und D strebt schließlich die Angeklagte Anneliese S*** für sich eine Beurteilung der ihr als Diebstahl (I) und Betrug (II) angelasteten Taten als (im Familienkreis begangenes) Vergehen nach § 166 Abs 1 StGB. an, welche Subsumtion mangels Erhebung der (in der Strafanzeige ON. 2 nicht enthaltenen) Privatanklage nach § 166 Abs 3 StGB. den Freispruch der Beschwerdeführerin (§ 259 Z. 1 StPO.) zur Folge haben würde.In dem auf Ziffer 10 und - weitergreifend - auf Ziffer 9, Litera c, gestützten Vorbringen in den Abschnitten C b und D strebt schließlich die Angeklagte Anneliese S*** für sich eine Beurteilung der ihr als Diebstahl (römisch eins) und Betrug (römisch zwei) angelasteten Taten als (im Familienkreis begangenes) Vergehen nach Paragraph 166, Absatz eins, StGB. an, welche Subsumtion mangels Erhebung der (in der Strafanzeige ON. 2 nicht enthaltenen) Privatanklage nach Paragraph 166, Absatz 3, StGB. den Freispruch der Beschwerdeführerin (Paragraph 259, Ziffer eins, StPO.) zur Folge haben würde.
Auch dieser Einwand versagt: Die Privilegierung der in § 166 Abs 1 StGB. angeführten Vermögensdelikte tritt im Fall der Begehung zum Nachteil eines Angehörigen, der weder Ehegatte noch ein Verwandter in gerader Linie noch Bruder oder Schwester des Täters ist, nur ein, sofern der Täter mit dem betreffenden Angehörigen (hier: Tante der Angeklagten Anneliese S***) zur Tatzeit in Hausgemeinschaft lebt. Für den Begriff der Hausgemeinschaft im Sinn des § 166 Abs 1 StGB. ist die persönliche Nahebeziehung entscheidend, wie sie bei einem familiären Zusammenleben üblich ist; diese muß über die für einen bloßen Besuch charakteristische Zeitspanne hinausgehen (SSt. 50/41). Das trifft im gegebenen Fall nicht zu; denn nach den Urteilsfeststellungen hat sich Anna H*** ab 14. Oktober 1982 lediglich zu einem für die Dauer einer Woche geplanten, nach ihrem ersten (vom 16. bis 19.Oktober 1982 dauernden) Aufenthalt im Krankenhaus Mistelbach fortgesetzten Besuch bei den Angeklagten aufgehalten. Selbst dieser kurzfristige Besuch war ab 22. Oktober 1982 und damit zur Tatzeit durch einen neuerlichen Spitalsaufenthalt von diesmal längerer Dauer unterbrochen, sodaß von einem dem Zusammenleben in einem Familienkreis entsprechenden gemeinschaftlichen Wohnen der Anna H*** mit ihrer Nichte Anneliese S*** keine Rede sein kann.Auch dieser Einwand versagt: Die Privilegierung der in Paragraph 166, Absatz eins, StGB. angeführten Vermögensdelikte tritt im Fall der Begehung zum Nachteil eines Angehörigen, der weder Ehegatte noch ein Verwandter in gerader Linie noch Bruder oder Schwester des Täters ist, nur ein, sofern der Täter mit dem betreffenden Angehörigen (hier: Tante der Angeklagten Anneliese S***) zur Tatzeit in Hausgemeinschaft lebt. Für den Begriff der Hausgemeinschaft im Sinn des Paragraph 166, Absatz eins, StGB. ist die persönliche Nahebeziehung entscheidend, wie sie bei einem familiären Zusammenleben üblich ist; diese muß über die für einen bloßen Besuch charakteristische Zeitspanne hinausgehen (SSt. 50/41). Das trifft im gegebenen Fall nicht zu; denn nach den Urteilsfeststellungen hat sich Anna H*** ab 14. Oktober 1982 lediglich zu einem für die Dauer einer Woche geplanten, nach ihrem ersten (vom 16. bis 19.Oktober 1982 dauernden) Aufenthalt im Krankenhaus Mistelbach fortgesetzten Besuch bei den Angeklagten aufgehalten. Selbst dieser kurzfristige Besuch war ab 22. Oktober 1982 und damit zur Tatzeit durch einen neuerlichen Spitalsaufenthalt von diesmal längerer Dauer unterbrochen, sodaß von einem dem Zusammenleben in einem Familienkreis entsprechenden gemeinschaftlichen Wohnen der Anna H*** mit ihrer Nichte Anneliese S*** keine Rede sein kann.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte nach §§ 28 Abs 1, 128 Abs 2 StGB. über die Angeklagten gemäß § 43 Abs 2 StGB. für eine Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen, und zwar über Leopold S*** 20 Monate, über Anneliese S*** 15 Monate. Ferner sprach es gemäß §§ 366 Abs 2, 369 StPO. die Angeklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Privatbeteiligten Anna H*** einen Betrag von 825.562,31 S zu bezahlen.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte nach Paragraphen 28, Absatz eins, 128, Absatz 2, StGB. über die Angeklagten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB. für eine Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen, und zwar über Leopold S*** 20 Monate, über Anneliese S*** 15 Monate. Ferner sprach es gemäß Paragraphen 366, Absatz 2, 369, StPO. die Angeklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Privatbeteiligten Anna H*** einen Betrag von 825.562,31 S zu bezahlen.
Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, der hohe Schaden, der besondere Vertrauensbruch und die Ausnützung der Notlage der Geschädigten; mildernd waren der bisherige ordentliche Lebenswandel und das Wohlverhalten seit der Tat.
Gegen den Strafausspruch wenden sich die Staatsanwaltschaft und die beiden Angeklagten mit Berufungen. Erstere beantragt eine wesentliche Erhöhung der Freiheitsstrafen und die Aufhebung der bedingten Strafnachsicht, letztere streben eine Herabsetzung des Ausmaßes der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen an. Überdies bekämpfen die Angeklagten noch das Adhäsionserkenntnis und beantragen dessen Aufhebung und die Verweisung der Privatbeteiligten gemäß § 366 Abs 2 (letzter Satz) StPO. auf den Zivilrechtsweg. Keiner der Berufungen kommt Berechtigung zu. Gegen den Strafausspruch wenden sich die Staatsanwaltschaft und die beiden Angeklagten mit Berufungen. Erstere beantragt eine wesentliche Erhöhung der Freiheitsstrafen und die Aufhebung der bedingten Strafnachsicht, letztere streben eine Herabsetzung des Ausmaßes der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen an. Überdies bekämpfen die Angeklagten noch das Adhäsionserkenntnis und beantragen dessen Aufhebung und die Verweisung der Privatbeteiligten gemäß Paragraph 366, Absatz 2, (letzter Satz) StPO. auf den Zivilrechtsweg. Keiner der Berufungen kommt Berechtigung zu.
Die in der Berufung der Anklagebehörde für eine Erhöhung der Freiheitsstrafe ins Treffen geführten Argumente wurden, wie die angenommenen Erschwerungsgründe zeigen, vom Schöffengericht bedacht und bei der Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens verwertet. Die Berufungseinwände der Angeklagten hinwieder gehen nicht vom Schuldspruch aus, wenn sie deren Gutgläubigkeit an eine Schenkung der Anna H*** beteuern. Die Berücksichtigung von Sorgepflichten ist nicht vorgesehen (LSK. 1975/118). In Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe und in Orientierung an den Strafzumessungsregeln des § 32 Abs 2 und 3 StPO. erweisen sich die Freiheitsstrafen ihrem Ausmaß nach keiner Korrektur bedürftig. Die Angeklagten waren bisher unbescholten. Wenn sie auch den Schaden noch nicht gutgemacht haben, leben sie doch in wirtschaftlichen Verhältnissen, die eine Restitution der entzogenen Vermögenswerte nach dem rechtskräftigen Abschluß dieser Strafsache jedenfalls außer Frage stellen. Es sind daher auch angesichts des zu erwartenden empfindlichen Vermögenseingriffs die zufolge § 43 Abs 2 StPO. vorausgesetzten besonderen Gründe für die Gewähr künftigen Wohlverhaltens der Angeklagten zu bejahen. Der Vorschrift des § 365 Abs 2 StPO. wurde schließlich dadurch entsprochen, daß die Angeklagten durch ihren Verteidiger zum geltend gemachten Privatbeteiligtenanspruch ausdrücklich Stellung nahmen. Daß dies erst im Schlußvortrag geschah (S. 276), verschlägt nichts, zumal keine nur von den Angeklagten selbst zu erhaltenden zusätzlichen Aufklärungen über Tatsachen nötig waren (LSK. 1981/164). Abzüge von den konstatierten Schadensbeträgen (zu I und II), wie sie die Angeklagten reklamieren, scheitern daran, daß diesbezügliche Zusagen der Anna H*** an die vollständige Rückstellung des ihr entzogenen Vermögens geknüpft waren, zu der sich die Angeklagten bisher nicht bereitgefunden haben. Dazu kommt, daß eigenmächtig oder listig entzogene Werte kein Gegenstand einer Kompensation sind (§ 1440 abGB.).Die in der Berufung der Anklagebehörde für eine Erhöhung der Freiheitsstrafe ins Treffen geführten Argumente wurden, wie die angenommenen Erschwerungsgründe zeigen, vom Schöffengericht bedacht und bei der Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens verwertet. Die Berufungseinwände der Angeklagten hinwieder gehen nicht vom Schuldspruch aus, wenn sie deren Gutgläubigkeit an eine Schenkung der Anna H*** beteuern. Die Berücksichtigung von Sorgepflichten ist nicht vorgesehen (LSK. 1975/118). In Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe und in Orientierung an den Strafzumessungsregeln des Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StPO. erweisen sich die Freiheitsstrafen ihrem Ausmaß nach keiner Korrektur bedürftig. Die Angeklagten waren bisher unbescholten. Wenn sie auch den Schaden noch nicht gutgemacht haben, leben sie doch in wirtschaftlichen Verhältnissen, die eine Restitution der entzogenen Vermögenswerte nach dem rechtskräftigen Abschluß dieser Strafsache jedenfalls außer Frage stellen. Es sind daher auch angesichts des zu erwartenden empfindlichen Vermögenseingriffs die zufolge Paragraph 43, Absatz 2, StPO. vorausgesetzten besonderen Gründe für die Gewähr künftigen Wohlverhaltens der Angeklagten zu bejahen. Der Vorschrift des Paragraph 365, Absatz 2, StPO. wurde schließlich dadurch entsprochen, daß die Angeklagten durch ihren Verteidiger zum geltend gemachten Privatbeteiligtenanspruch ausdrücklich Stellung nahmen. Daß dies erst im Schlußvortrag geschah (S. 276), verschlägt nichts, zumal keine nur von den Angeklagten selbst zu erhaltenden zusätzlichen Aufklärungen über Tatsachen nötig waren (LSK. 1981/164). Abzüge von den konstatierten Schadensbeträgen (zu römisch eins und römisch zwei), wie sie die Angeklagten reklamieren, scheitern daran, daß diesbezügliche Zusagen der Anna H*** an die vollständige Rückstellung des ihr entzogenen Vermögens geknüpft waren, zu der sich die Angeklagten bisher nicht bereitgefunden haben. Dazu kommt, daß eigenmächtig oder listig entzogene Werte kein Gegenstand einer Kompensation sind (Paragraph 1440, abGB.).