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Rechtssatz RS0095173×

Rechtssatz RS0095173

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095173

Geschäftszahl

14Os86/91; 11Os4/97

Entscheidungsdatum

29.04.1997

Rechtssatz

Das Begehungsmittel der Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben liegt vor, wenn eine glaubhafte Ankündigung des unmittelbar bevorstehenden Eintritts des Todes oder einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung geäußert wird, oder wenn glaubhaft mit der Lebensgefährdung oder Gesundheitsgefährdung durch Brandstiftung oder Kernenergie oder ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder gleichwertige Gefahrenquellen gedroht wird.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 86/91
    Entscheidungstext OGH 03.09.1991 14 Os 86/91
  • 11 Os 4/97
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 11 Os 4/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095173

Dokumentnummer

JJR_19910903_OGH0002_0140OS00086_9100000_001