Rechtssatz RS0095173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095173
Entscheidungsdatum
29.04.1997
Rechtssatz
Das Begehungsmittel der Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben liegt vor, wenn eine glaubhafte Ankündigung des unmittelbar bevorstehenden Eintritts des Todes oder einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung geäußert wird, oder wenn glaubhaft mit der Lebensgefährdung oder Gesundheitsgefährdung durch Brandstiftung oder Kernenergie oder ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder gleichwertige Gefahrenquellen gedroht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095173
Dokumentnummer
JJR_19910903_OGH0002_0140OS00086_9100000_001