Lediglich den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 201 Abs 1 StGB bekämpft die Angeklagte mit einer auf Z 10 a und Z 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, wobei sie eine Tatbeurteilung als Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB mit der Argumentation anstrebt, das Tatmittel des unmittelbaren Täters stelle keine Drohung mit schwerer gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dar, hätte Tomislav I***** doch diesfalls der Danijela I***** den Tod, eine erhebliche Verstümmelung, eine auffallende Verunstaltung oder ein vergleichbares Übel androhen müssen.Lediglich den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung als Beteiligte nach Paragraphen 12, dritter Fall, 201 Absatz eins, StGB bekämpft die Angeklagte mit einer auf Ziffer 10, a und Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, wobei sie eine Tatbeurteilung als Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB mit der Argumentation anstrebt, das Tatmittel des unmittelbaren Täters stelle keine Drohung mit schwerer gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dar, hätte Tomislav I***** doch diesfalls der Danijela I***** den Tod, eine erhebliche Verstümmelung, eine auffallende Verunstaltung oder ein vergleichbares Übel androhen müssen.
Der Subsumtionsrüge (Z 12) kommt Berechtigung zu.Der Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) kommt Berechtigung zu.
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 201 Abs 1 StGB ist die Ankündigung eines Übels, das in besonderem Maß das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit der bedrohten Person beeinträchtigt. Gegenwärtig ist diese Gefahr, wenn der Drohende zu erkennen gibt, er könne und werde seine Drohung sofort wahrmachen. Eine Drohung ist dann geeignet, in der bedrohten Person die Besorgnis schwerer Gefahr für Leib oder Leben zu erwecken, wenn ihr der Tod, eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung (§ 106 Abs 1 Z 1) oder ein vergleichbares Übel angedroht wird (Leukauf/Steininger Komm3 § 201 RN 15).Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, StGB ist die Ankündigung eines Übels, das in besonderem Maß das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit der bedrohten Person beeinträchtigt. Gegenwärtig ist diese Gefahr, wenn der Drohende zu erkennen gibt, er könne und werde seine Drohung sofort wahrmachen. Eine Drohung ist dann geeignet, in der bedrohten Person die Besorgnis schwerer Gefahr für Leib oder Leben zu erwecken, wenn ihr der Tod, eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins,) oder ein vergleichbares Übel angedroht wird (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 201, RN 15).
Ein drohendes Verhalten dieser Qualität kommt im Wahrspruch der Geschworenen allerdings nicht zum Ausdruck. Darin wird vielmehr konstatiert, daß (der unmittelbare Täter) Tomislav I***** seiner Tochter Danijela I***** durch brutales Vorgehen, das wegen früherer Attacken auch einen Ankündigungscharakter hatte, für den Fall der Gegenwehr eine schwere Körperverletzung in Aussicht gestellt hat. Die glaubhafte Androhung des unmittelbar bevorstehenden Eintrittes des Todes einer im § 106 Abs 1 Z 1 StGB bezeichneten körperlichen Beeinträchtigung oder der glaubhaften Androhung einer Lebens- und Gesundheitsgefährdung durch die dort genannten oder durch gleichwertige Mittel (13 Os 140/94, 14 Os 86/91, 11 Os 30/91 ua) läßt sich daraus nicht ableiten.Ein drohendes Verhalten dieser Qualität kommt im Wahrspruch der Geschworenen allerdings nicht zum Ausdruck. Darin wird vielmehr konstatiert, daß (der unmittelbare Täter) Tomislav I***** seiner Tochter Danijela I***** durch brutales Vorgehen, das wegen früherer Attacken auch einen Ankündigungscharakter hatte, für den Fall der Gegenwehr eine schwere Körperverletzung in Aussicht gestellt hat. Die glaubhafte Androhung des unmittelbar bevorstehenden Eintrittes des Todes einer im Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB bezeichneten körperlichen Beeinträchtigung oder der glaubhaften Androhung einer Lebens- und Gesundheitsgefährdung durch die dort genannten oder durch gleichwertige Mittel (13 Os 140/94, 14 Os 86/91, 11 Os 30/91 ua) läßt sich daraus nicht ableiten.
Mangels Vorliegens des Nötigungsmittels der Drohung mit gegenwärtiger "schwerer Gefahr" für Leib oder Leben war somit die Tat auf der Grundlage des Wahrspruches der Geschworenen rechtsrichtig als Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB, begangen durch die Angeklagte als Beitragstäterin im Sinne des § 12 dritter Fall StGB, zu beurteilen. Im übrigen gelangte der Oberste Gerichtshof auch im Strafverfahren gegen den unmittelbaren Täter (11 Os 169/96) zur Ansicht, daß das dort abgeurteilte Verhalten des Tomislav I***** - zu dem die Angeklagte beigetragen hat - als Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB zu qualifizieren war.Mangels Vorliegens des Nötigungsmittels der Drohung mit gegenwärtiger "schwerer Gefahr" für Leib oder Leben war somit die Tat auf der Grundlage des Wahrspruches der Geschworenen rechtsrichtig als Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, begangen durch die Angeklagte als Beitragstäterin im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB, zu beurteilen. Im übrigen gelangte der Oberste Gerichtshof auch im Strafverfahren gegen den unmittelbaren Täter (11 Os 169/96) zur Ansicht, daß das dort abgeurteilte Verhalten des Tomislav I***** - zu dem die Angeklagte beigetragen hat - als Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB zu qualifizieren war.
Damit erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Beschwerdeausführungen zur Tatsachenrüge.
Bei der durch die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend (bei Faktum II und III) die oftmalige Tatwiederholung über einen Zeitraum von zwei Jahren und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, als mildernd den bisherigen ordentlichen Wandel und die Begehung durch Unterlassung bei Faktum II und III. Auf Basis dieser Strafbemessungstatsachen sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der im Spruch genannten Höhe jedenfalls erforderlich, um dem exzeptionell hohen Handlungsunwert (bezüglich des Verbrechens des Totschlags) und dem gravierenden sozialen Störwert der Übergriffe gegen Danijela I***** - nämlich der zahlreichen Vergewaltigungsakte des leiblichen Vaters, zu denen die Angeklagte beigetragen hatte, verbunden mit zweifacher Schwangerschaft der Tochter - Rechnung zu tragen und auch der Verwerflichkeit sexueller Gewalt in der Familie den gebotenen Stellenwert einzuräumen.Bei der durch die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend (bei Faktum römisch zwei und römisch drei) die oftmalige Tatwiederholung über einen Zeitraum von zwei Jahren und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, als mildernd den bisherigen ordentlichen Wandel und die Begehung durch Unterlassung bei Faktum römisch zwei und römisch drei. Auf Basis dieser Strafbemessungstatsachen sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der im Spruch genannten Höhe jedenfalls erforderlich, um dem exzeptionell hohen Handlungsunwert (bezüglich des Verbrechens des Totschlags) und dem gravierenden sozialen Störwert der Übergriffe gegen Danijela I***** - nämlich der zahlreichen Vergewaltigungsakte des leiblichen Vaters, zu denen die Angeklagte beigetragen hatte, verbunden mit zweifacher Schwangerschaft der Tochter - Rechnung zu tragen und auch der Verwerflichkeit sexueller Gewalt in der Familie den gebotenen Stellenwert einzuräumen.
Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.