Rechtssatz RS0095180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095180
Entscheidungsdatum
02.06.2022
Rechtssatz
Eine nach § 201 Abs 1 StGB tatbestandsmäßige Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben besteht in der glaubhaften Androhung des unmittelbar bevorstehenden Eintritts des Todes oder einer im § 106 Abs 1 Z 1 StGB bezeichneten körperlichen Beeinträchtigung oder der glaubhaften Androhung der Lebensgefährdung und Gesundheitsgefährdung durch die dort genannten oder gleichwertige Mittel.Eine nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB tatbestandsmäßige Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben besteht in der glaubhaften Androhung des unmittelbar bevorstehenden Eintritts des Todes oder einer im Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB bezeichneten körperlichen Beeinträchtigung oder der glaubhaften Androhung der Lebensgefährdung und Gesundheitsgefährdung durch die dort genannten oder gleichwertige Mittel.
Entscheidungstexte
- 11 Os 30/91
Entscheidungstext OGH 07.05.1991 11 Os 30/91
- 11 Os 169/96
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 11 Os 169/96
- 11 Os 4/97
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 11 Os 4/97
Vgl auch
- 15 Os 130/97
Entscheidungstext OGH 02.10.1997 15 Os 130/97
Auch
- 15 Os 135/02
Entscheidungstext OGH 09.01.2003 15 Os 135/02
- 12 Os 23/22g
Entscheidungstext OGH 02.06.2022 12 Os 23/22g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095180
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022
Dokumentnummer
JJR_19910507_OGH0002_0110OS00030_9100000_003