Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Angeklagten dadurch, daß das Erstgericht nicht den Ortsaugenschein durchgeführt hat, der zum Beweis dafür beantragt worden war, daß auf Grund der örtlichen Gegebenheiten die Schilderung des Tatortes durch die Zeugin P***** nicht zutreffen könne, weil sich aus einem im Akt ergebenden Lichtbild ergebe, daß der Tatort auf einer belebten, von Häusern umgebenen Straße liege.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Angeklagten dadurch, daß das Erstgericht nicht den Ortsaugenschein durchgeführt hat, der zum Beweis dafür beantragt worden war, daß auf Grund der örtlichen Gegebenheiten die Schilderung des Tatortes durch die Zeugin P***** nicht zutreffen könne, weil sich aus einem im Akt ergebenden Lichtbild ergebe, daß der Tatort auf einer belebten, von Häusern umgebenen Straße liege.
Im Hinblick darauf, daß die Zeugin P***** bereits vor der Gendarmerie eine Stelle als Tatort bezeichnet hatte, in deren Umgebung keine Häuser liegen (Lichtbild 7 S 73 mit Begleittext) und in der Hauptverhandlung bekräftigte, daß der Vorhalt des Verteidigers, der Tatort sei im Bild 5 (S 71) dargestellt, unzutreffend ist (S 111 iVm S 73 bzw 71), bedurfte es nicht einer weiteren Beweisaufnahme hiezu. Im übrigen läßt die Beschwerde erkennen (S 244), daß der Antrag lediglich auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abzielt, der eine Grundlage für Spekulationen über allfällige, nach Ansicht des Angeklagten im Falle der - von ihm bestrittenen - Tatbegehung notwendig eintretenden Verletzungen bilden soll.Im Hinblick darauf, daß die Zeugin P***** bereits vor der Gendarmerie eine Stelle als Tatort bezeichnet hatte, in deren Umgebung keine Häuser liegen (Lichtbild 7 S 73 mit Begleittext) und in der Hauptverhandlung bekräftigte, daß der Vorhalt des Verteidigers, der Tatort sei im Bild 5 (S 71) dargestellt, unzutreffend ist (S 111 in Verbindung mit S 73 bzw 71), bedurfte es nicht einer weiteren Beweisaufnahme hiezu. Im übrigen läßt die Beschwerde erkennen (S 244), daß der Antrag lediglich auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abzielt, der eine Grundlage für Spekulationen über allfällige, nach Ansicht des Angeklagten im Falle der - von ihm bestrittenen - Tatbegehung notwendig eintretenden Verletzungen bilden soll.
Die von der Mängelrüge (Z 5) behauptete Unvollständigkeit liegt nicht vor, weil die Tatrichter Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugin P***** und jenen der Zeugin U***** und Po***** nicht übergangen, sondern mit - entgegen der Beschwerde richtig - als für die Lösung der Schuldfrage belanglose Details betreffend angesehen haben. Dem Umstand, daß die Zeugin U***** keine Verletzungen am Tatopfer wahrgenommen hat, haben sie beweiswürdigend - was mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht bekämpfbar ist - keine wesentliche Bedeutung zugemessen.Die von der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptete Unvollständigkeit liegt nicht vor, weil die Tatrichter Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugin P***** und jenen der Zeugin U***** und Po***** nicht übergangen, sondern mit - entgegen der Beschwerde richtig - als für die Lösung der Schuldfrage belanglose Details betreffend angesehen haben. Dem Umstand, daß die Zeugin U***** keine Verletzungen am Tatopfer wahrgenommen hat, haben sie beweiswürdigend - was mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht bekämpfbar ist - keine wesentliche Bedeutung zugemessen.
Die Tatsachenrügen (Z 5 a), die im wesentlichen die Argumente der Verfahrens- und Mängelrüge wiederholt, vermag keine erheblichen, sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.Die Tatsachenrügen (Ziffer 5, a), die im wesentlichen die Argumente der Verfahrens- und Mängelrüge wiederholt, vermag keine erheblichen, sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt eine Beur- teilung des festgestellten Sachverhaltes nach § 201 Abs 2 StGB an und meint, daß schon der Urteilsspruch nur den Begriff "Gewalt" und nicht "schwere Gewalt" enthalte. Die Beschwerde übersieht jedoch, daß der bekämpfte Schuld- spruch gar nicht mit "schwerer Gewalt" begründet wird.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt eine Beur- teilung des festgestellten Sachverhaltes nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB an und meint, daß schon der Urteilsspruch nur den Begriff "Gewalt" und nicht "schwere Gewalt" enthalte. Die Beschwerde übersieht jedoch, daß der bekämpfte Schuld- spruch gar nicht mit "schwerer Gewalt" begründet wird.
Die Rüge hingegen, die "einfache Androhung" das Opfer umzubringen, stelle keine gegenwärtige angedrohte Gefahr im Sinne der angewendeten Gesetzesstelle dar, weil für diese Annahme das Opfer mit einer mangels Deckung im Beweisverfahren auch nicht festgestellten umgehenden Verwirklichung des angedrohten Übels rechnen müsse, die Zeugin jedoch den Ort des Geschehens völlig ohne Behinderung verlassen konnte, ignoriert - in Verletzung der Verpflichtung, bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes den festgestellten Sachverhalt (in seiner Gesamtheit) zugrunde zu legen - die Urteilskonstatierungen (US 6), wonach dem Opfer die Flucht nur dadurch gelang, daß der Angeklagte sich zu einem Gebüsch begab, um seine kleine Notdurft zu verrichten.
Demnach sei nur noch am Rande darauf verwiesen, daß - entgegen der Beschwerdemeinung - eine Drohung mit dem Umbringen und dem Tod als solche mit schwerer Gefahr für Leib oder Leben zu werten ist (Pallin im WK § 201 Rz 13 a).Demnach sei nur noch am Rande darauf verwiesen, daß - entgegen der Beschwerdemeinung - eine Drohung mit dem Umbringen und dem Tod als solche mit schwerer Gefahr für Leib oder Leben zu werten ist (Pallin im WK Paragraph 201, Rz 13 a).
Soweit die Rechtsrüge insgesamt auf die Duldung des Beischlafes oder einer beischlafsähnlichen Handlung gerichtete drohende Äußerungen des Angeklagten in Abrede stellt, orientiert sie sich einmal mehr nicht an den gesamten und unmißverständlichen Urteilskonstatierungen, wie dies jedoch bei der Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes unbedingt erforderlich ist.
Die Strafbemessungsrüge (Z 11 zweiter Fall) behauptet einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil das Schöffengericht als besonderen Erschwerungsgrund noch das skrupellose und erniedrigende Vorgehen des Angeklagten gewertet hätte, obwohl dieses bereits strafsatzbestimmend gewesen wäre.Die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) behauptet einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil das Schöffengericht als besonderen Erschwerungsgrund noch das skrupellose und erniedrigende Vorgehen des Angeklagten gewertet hätte, obwohl dieses bereits strafsatzbestimmend gewesen wäre.
Abgesehen davon, daß dieser Vorwurf für das mitverurteilte Verbrechen der schweren Nötigung nicht zutrifft, ist er auch zum Verbrechen der Vergewaltigung nicht berechtigt. Der Angeklagte zwang das Tatopfer zum Schlucken des Samens, erniedrigte es also weit über mit dem Tatbild des § 201 Abs 1 StGB im allgemeinen einhergehende Demütigungen hinaus; dadurch, daß dies (nur) als Erschwerungsumstand gewertet wurde und nicht zu einer Verfolgung des Angeklagten wegen des nach § 201 Abs 3 StGB qualifizierten, in die Zuständigkeit des Geschworenen- gerichtes fallenden Verbrechens führte, ist er jedenfalls nicht beschwert.Abgesehen davon, daß dieser Vorwurf für das mitverurteilte Verbrechen der schweren Nötigung nicht zutrifft, ist er auch zum Verbrechen der Vergewaltigung nicht berechtigt. Der Angeklagte zwang das Tatopfer zum Schlucken des Samens, erniedrigte es also weit über mit dem Tatbild des Paragraph 201, Absatz eins, StGB im allgemeinen einhergehende Demütigungen hinaus; dadurch, daß dies (nur) als Erschwerungsumstand gewertet wurde und nicht zu einer Verfolgung des Angeklagten wegen des nach Paragraph 201, Absatz 3, StGB qualifizierten, in die Zuständigkeit des Geschworenen- gerichtes fallenden Verbrechens führte, ist er jedenfalls nicht beschwert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als unbegründet, teils als nicht den Prozeßgesetzen entsprechend ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO). Entgegen der in der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO vertretenen Meinung, daß die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 10 StPO die Notwendigkeit der Anordnung eines Gerichtstages nach sich ziehe, führen dazu nur prozeßordnungsgemäß dargestellte Rechtsrügen (Mayerhofer StPO4 § 285 a E 61; EvBl 1997/154 uam). Über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten (wegen der Aussprüche über die Strafe und über privatrechtliche Ansprüche) hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden (§ 285 i StPO), das allerdings vorerst im Hinblick auf die bisher unterbliebene Zustellung der Rechtsmittelschrift an die Privatbeteiligte als Gegnerin der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis zur allfälligen Gegenausführung (§ 294 Abs 2 letzter Satz StPO) dem Erstgericht die Nachholung dieses Verfahrensschrittes aufzutragen hätte.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als unbegründet, teils als nicht den Prozeßgesetzen entsprechend ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO). Entgegen der in der Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO vertretenen Meinung, daß die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO die Notwendigkeit der Anordnung eines Gerichtstages nach sich ziehe, führen dazu nur prozeßordnungsgemäß dargestellte Rechtsrügen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, a E 61; EvBl 1997/154 uam). Über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten (wegen der Aussprüche über die Strafe und über privatrechtliche Ansprüche) hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden (Paragraph 285, i StPO), das allerdings vorerst im Hinblick auf die bisher unterbliebene Zustellung der Rechtsmittelschrift an die Privatbeteiligte als Gegnerin der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis zur allfälligen Gegenausführung (Paragraph 294, Absatz 2, letzter Satz StPO) dem Erstgericht die Nachholung dieses Verfahrensschrittes aufzutragen hätte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.