Rechtssatz RS0095182
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095182
Entscheidungsdatum
02.10.1997
Rechtssatz
Eine Androhung des "Umbringens" kann nur dann als gegen das Opfer gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 201 Abs 1 StGB beurteilt werden, wenn sie tätergewollt in einer glaubhaften Ankündigung des der Bedrohten unmittelbar bevorgestandenen Todes ihr gegenüber bestand (vgl hiezu den JAB zur StGNov 1989, 927 der Beilage XVII.GP S 3 Pkt 5).Eine Androhung des "Umbringens" kann nur dann als gegen das Opfer gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, StGB beurteilt werden, wenn sie tätergewollt in einer glaubhaften Ankündigung des der Bedrohten unmittelbar bevorgestandenen Todes ihr gegenüber bestand vergleiche hiezu den JAB zur StGNov 1989, 927 der Beilage römisch siebzehn.Gesetzgebungsperiode S 3 Pkt 5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095182
Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_0150OS00019_9000000_002