Rechtssatz RS0095558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095558
Entscheidungsdatum
02.10.1997
Rechtssatz
Zur Interpretation des Begriffs der Drohung mit schwerer Gefahr für Leib oder Leben kann auf § 106 Abs 1 Z 1 StGB zurückgegriffen werden. Demnach ist eine Drohung dann geeignet, bei der bedrohten Person die Besorgnis schwerer Gefahr für Leib oder Leben zu erwecken, wenn ihr der Tod, eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung ... (§ 106 Abs 1 Z 1 StGB) oder ein vergleichbares Übel angedroht wird.Zur Interpretation des Begriffs der Drohung mit schwerer Gefahr für Leib oder Leben kann auf Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zurückgegriffen werden. Demnach ist eine Drohung dann geeignet, bei der bedrohten Person die Besorgnis schwerer Gefahr für Leib oder Leben zu erwecken, wenn ihr der Tod, eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung ... (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) oder ein vergleichbares Übel angedroht wird.
Entscheidungstexte
- 13 Os 130/94
Entscheidungstext OGH 19.10.1994 13 Os 130/94
- 15 Os 98/97
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 15 Os 98/97
Vgl auch
- 15 Os 130/97
Entscheidungstext OGH 02.10.1997 15 Os 130/97
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095558
Dokumentnummer
JJR_19941019_OGH0002_0130OS00130_9400000_001