Den Schuldspruch zu Punkt 1 bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich als begründet erweist.Den Schuldspruch zu Punkt 1 bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich als begründet erweist.
Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, daß die ihm unter Punkt 1 des Schuldspruches zur Last liegende Tat nicht dem Tatbestand des § 201 Abs 1 StGB, sondern jenem nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle zu unterstellen wäre.Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, daß die ihm unter Punkt 1 des Schuldspruches zur Last liegende Tat nicht dem Tatbestand des Paragraph 201, Absatz eins, StGB, sondern jenem nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zu unterstellen wäre.
Nach den maßgeblichen Urteilfeststellungen bestanden die vom Angeklagten gegen seine Tochter als Nötigungsmittel eingesetzte Gewaltanwendung und Drohung im wesentlichen im Versetzen von Schlägen und im Niederdrücken auf das Bett sowie in der Drohung mit dem "Umbringen" (5 und 6). Im Rahmen der Rechtsausführungen wurde - in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Teil des Urteilsspruches - dazu noch ausgeführt, daß Danijela I***** derartige Drohäußerungen aufgrund früherer Aggressionshandlungen des Angeklagten in Verbindung mit dem bei ihr "dadurch ausgelösten Krankheitsbild" zumindest als Drohung mit einer schweren Körperverletzung einstufen mußte (US 9). Lediglich vor dem Hintergrund dieses für das Tatopfer gleichsam einen "qualvollen Zustand" (wenn auch nicht im Sinne des § 201 Abs 3 StGB) bedingenden gesamten Aggressionsverhaltens des Angeklagten unterstellte das Erstgericht die als erwiesen angenommenen Tathandlungen dem § 201 Abs 1 StGB, wiewohl die betreffenden Begehungsweisen - wie auch das Schöffengericht hiezu ausführte - für sich allein weder dem Begriff der schweren Gewalt noch jenem der gegenwärtigen schweren Gefahr für Leib und Leben im Sinne dieser Gesetzesstelle entsprachen.Nach den maßgeblichen Urteilfeststellungen bestanden die vom Angeklagten gegen seine Tochter als Nötigungsmittel eingesetzte Gewaltanwendung und Drohung im wesentlichen im Versetzen von Schlägen und im Niederdrücken auf das Bett sowie in der Drohung mit dem "Umbringen" (5 und 6). Im Rahmen der Rechtsausführungen wurde - in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Teil des Urteilsspruches - dazu noch ausgeführt, daß Danijela I***** derartige Drohäußerungen aufgrund früherer Aggressionshandlungen des Angeklagten in Verbindung mit dem bei ihr "dadurch ausgelösten Krankheitsbild" zumindest als Drohung mit einer schweren Körperverletzung einstufen mußte (US 9). Lediglich vor dem Hintergrund dieses für das Tatopfer gleichsam einen "qualvollen Zustand" (wenn auch nicht im Sinne des Paragraph 201, Absatz 3, StGB) bedingenden gesamten Aggressionsverhaltens des Angeklagten unterstellte das Erstgericht die als erwiesen angenommenen Tathandlungen dem Paragraph 201, Absatz eins, StGB, wiewohl die betreffenden Begehungsweisen - wie auch das Schöffengericht hiezu ausführte - für sich allein weder dem Begriff der schweren Gewalt noch jenem der gegenwärtigen schweren Gefahr für Leib und Leben im Sinne dieser Gesetzesstelle entsprachen.
Mit dieser Rechtsauffassung mißversteht das Erstgericht jedoch den Bericht des Justizausschusses zur Strafgesetznovelle 1989, BGBl 1989/242, wonach eine Gewaltanwendung auch dann als "schwer" anzusehen ist, "wenn ihre Gefährlichkeit oder Intensität zwar nicht das entsprechende Ausmaß erreicht, aber - oberhalb der Schwelle der erheblichen Gewalt, jedoch ohne daß dadurch bereits ein qualvoller Zustand des Opfers (im Sinne des StGB) herbeigeführt würde - so nachhaltig ist, daß sie durch ihre (längere) Dauer eine gleichartige Wirkung zu entfalten geeignet ist, wie eine an sich schwere Gewalt" (927 der Beilage zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII.GP, S 3). Denn damit wird lediglich eine solche längerwährende Einwirkung auf das Tatopfer der an sich schweren Gewalt als Begehungsweise zur Realisierung einer von einem einheitlichen Vorsatz getragenen Einzeltat gleichgesetzt, soweit die zueinander in einem engen räumlichen und zeitlichen Verhältnis stehenden Ausführungshandlungen dieser einen Tat eine längere Zeitdauer in Anspruch nehmen. Nach den Urteilsfeststellungen bildete das Tatverhalten des Angeklagten aber nicht ein einheitliches, als einzige Tat zu wertendes Gesamtgeschehen; ihm liegt vielmehr eine Mehrzahl jeweils auf einem gesonderten Willensentschluß beruhender eigenständiger Vergewaltigungsakte zur Last, die zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz stehen. Die Subsumierung dieser Taten unter den Tatbestand des § 201 Abs 1 StGB hätte daher vorausgesetzt, daß die zur Erreichung des Tatziels erfolgte Gewaltanwendung in jedem Einzelfall für sich allein bereits die Qualität schwerer Gewalt erreichte, was aber auch nach den Ausführungen des Erstgerichtes hier nicht der Fall war.Mit dieser Rechtsauffassung mißversteht das Erstgericht jedoch den Bericht des Justizausschusses zur Strafgesetznovelle 1989, BGBl 1989/242, wonach eine Gewaltanwendung auch dann als "schwer" anzusehen ist, "wenn ihre Gefährlichkeit oder Intensität zwar nicht das entsprechende Ausmaß erreicht, aber - oberhalb der Schwelle der erheblichen Gewalt, jedoch ohne daß dadurch bereits ein qualvoller Zustand des Opfers (im Sinne des StGB) herbeigeführt würde - so nachhaltig ist, daß sie durch ihre (längere) Dauer eine gleichartige Wirkung zu entfalten geeignet ist, wie eine an sich schwere Gewalt" (927 der Beilage zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch achtzehn.GP, S 3). Denn damit wird lediglich eine solche längerwährende Einwirkung auf das Tatopfer der an sich schweren Gewalt als Begehungsweise zur Realisierung einer von einem einheitlichen Vorsatz getragenen Einzeltat gleichgesetzt, soweit die zueinander in einem engen räumlichen und zeitlichen Verhältnis stehenden Ausführungshandlungen dieser einen Tat eine längere Zeitdauer in Anspruch nehmen. Nach den Urteilsfeststellungen bildete das Tatverhalten des Angeklagten aber nicht ein einheitliches, als einzige Tat zu wertendes Gesamtgeschehen; ihm liegt vielmehr eine Mehrzahl jeweils auf einem gesonderten Willensentschluß beruhender eigenständiger Vergewaltigungsakte zur Last, die zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz stehen. Die Subsumierung dieser Taten unter den Tatbestand des Paragraph 201, Absatz eins, StGB hätte daher vorausgesetzt, daß die zur Erreichung des Tatziels erfolgte Gewaltanwendung in jedem Einzelfall für sich allein bereits die Qualität schwerer Gewalt erreichte, was aber auch nach den Ausführungen des Erstgerichtes hier nicht der Fall war.
Gleiches gilt nach den getroffenen Urteilsfeststellungen auch hinsichtlich der als weiteres Begehungsmittel eingesetzten Drohungen, besteht doch eine nach § 201 Abs 1 StGB tatbestandsmäßige Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben in der glaubhaften Androhung des unmittelbar bevorstehenden Eintrittes des Todes oder einer im § 106 Abs 1 Z 1 StGB bezeichneten körperlichen Beeinträchtigung oder der glaubhaften Androhung einer Lebens- und Gesundheitsgefährdung durch die dort genannten oder durch gleichwertige Mittel (13 Os 130/94, 14 Os 86/91, 11 Os 30/91 ua; Leukauf/Steininger Komm3 § 201 RN 15).Gleiches gilt nach den getroffenen Urteilsfeststellungen auch hinsichtlich der als weiteres Begehungsmittel eingesetzten Drohungen, besteht doch eine nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB tatbestandsmäßige Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben in der glaubhaften Androhung des unmittelbar bevorstehenden Eintrittes des Todes oder einer im Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB bezeichneten körperlichen Beeinträchtigung oder der glaubhaften Androhung einer Lebens- und Gesundheitsgefährdung durch die dort genannten oder durch gleichwertige Mittel (13 Os 130/94, 14 Os 86/91, 11 Os 30/91 ua; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 201, RN 15).
Mangels Vorliegens der Nötigungsmittel der schweren Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben war somit die zu Punkt 1 des Schuldspruches bezeichnete Tat auf der Grundlage der erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen rechtsrichtig als Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB zu beurteilen.Mangels Vorliegens der Nötigungsmittel der schweren Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben war somit die zu Punkt 1 des Schuldspruches bezeichnete Tat auf der Grundlage der erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen rechtsrichtig als Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB zu beurteilen.
Im Hinblick auf die mit der Behebung des unterlaufenen Subsumtionsirrtums verbundene Aufhebung auch des Strafausspruchs erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeausführungen zur Strafbemessungsrüge.
Bei der Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die oftmalige Tatwiederholung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, zwei Vorverurteilungen wegen § 83 Abs 1 StGB (ebenfalls begangen an seiner Tochter) und die durch die Tathandlungen des Angeklagten bewirkte zweimalige Schwangerschaft des Mädchens, als mildernd keinen Umstand.Bei der Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die oftmalige Tatwiederholung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, zwei Vorverurteilungen wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (ebenfalls begangen an seiner Tochter) und die durch die Tathandlungen des Angeklagten bewirkte zweimalige Schwangerschaft des Mädchens, als mildernd keinen Umstand.
Auf der Basis dieser Strafbemessungstatsachen sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) ist die Verhängung der Höchststrafe (nach § 201 Abs 2 StGB) von fünf Jahren Freiheitsstrafe jedenfalls erforderlich, um dem hohen Handlungsunwert sowie dem gravierenden sozialen Störwert der zahlreichen Vergewaltigungsakte des Angeklagten über einen längeren Zeitraum verbunden mit zweimaliger Schwangerschaft der Tochter Rechnung zu tragen und auch der Verwerflichkeit von sexueller Gewalt in der Familie den gebotenen Stellenwert einzuräumen.Auf der Basis dieser Strafbemessungstatsachen sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) ist die Verhängung der Höchststrafe (nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB) von fünf Jahren Freiheitsstrafe jedenfalls erforderlich, um dem hohen Handlungsunwert sowie dem gravierenden sozialen Störwert der zahlreichen Vergewaltigungsakte des Angeklagten über einen längeren Zeitraum verbunden mit zweimaliger Schwangerschaft der Tochter Rechnung zu tragen und auch der Verwerflichkeit von sexueller Gewalt in der Familie den gebotenen Stellenwert einzuräumen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.